Am 11. Dezember 2009 reichte der damalige Nationalrat Fabio Abate eine parlamentarische Initiative ein und forderte eine Anpassung des SchKG mit dem Ziel, ungerechtfertigte Betreibungen rascher und einfacher löschen zu können. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat nun einen Vorschlag für eine Gesetzesänderung und einen Bericht ausgearbeitet.
Die Kommission anerkennt im Bericht, dass ein Eintrag im Betreibungsregister gewichtige Nachteile für den Betriebenen mit sich bringen kann. Nach Ansicht der Kommission sind die unter geltendem Recht zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine ungerechtfertigte Betreibung ungeeignet, zu aufwendig oder riskant. Die Kommission schlägt daher drei Änderungen des SchKG vor, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen:
- Erstens sollen (auf Gesuch des Betriebenen) Betreibungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Dritten nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden (Art. 8b E‑SchKG).
- Zweitens soll die betriebene Person – anders als im geltenden Recht – auch über die Rechtsvorschlagsfrist hinaus die Beweismittel der betreibenden Person einsehen können (Art. 73 Abs. 1 E‑SchKG).
- Drittens soll die restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach Klagen nach Art. 85a SchKG nur im Fall von Betreibungen zugelassen werden, gegen welche kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, korrigiert werden.
Zudem soll die Frist für das Fortsetzungsbegehren auf sechs Monate verkürzt werden (Art. 88 Abs. 2 E‑SchKG).
Die Revision ist allerdings umstritten: eine Minderheit der Kommission hält die Revision für unnötig und beantragt Nichteintreten. Eine weitere Minderheit will auf Art. 8b E‑SchKG verzichten.