Im zur Publikation vorgesehenen Urteil vom 15. April 2015 beschäftigte sich das BGer mit einer Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der Sanierung des bestehenden und dem Bau eines neuen Kunstmuseums im Kanton Thurgau. Im Jahr 2014 beantragte der Regierungsrat des Kantons Thurgau dem Grossen Rat einen Objektkredit über Fr. 4’600’000.– für die Sanierung der bestehenden Räume des kantonalen Kunstmuseums in der Kartause Ittingen. Dieser Antrag wurde vom Grossen Rat nach intensiver Debatte genehmigt. Gleichzeitig stellte der Regierungsrat für die Realisierung des Erweiterungsbaus einen Baubeitrag von Fr. 11’320’000.– aus dem Lotteriefonds in Aussicht. Einige Stimmbürger waren der Ansicht, dass der Beschluss des Grossen Rats der Volksabstimmung hätte unterstellt werden müssen. Die gegen den Entscheid des Grossen Rats des Kantons Thurgau gerichtete Stimmrechtsbeschwerde wird vom BGer gutgeheissen.
Zunächst führt das BGer aus, dass gebundene Ausgaben gemäss § 23 Abs. 3 der Thurgauer Kantonsverfassung (KV TG, RB 101) von der Volksabstimmung ausgenommen seien:
In Bezug auf den Unterhalt von Gebäuden im Speziellen geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass Ausgaben für den blossen Gebäudeunterhalt grundsätzlich als gebunden, solche für die Erweiterung oder die Ergänzung staatlicher Gebäude als neu zu betrachten sind […]. Ausgaben für den Umbau solcher Gebäude gelten als neu, wenn sie mit einer Zweckänderung verbunden sind. Umgekehrt lässt sich nicht allgemein sagen, dass grössere Ausgaben für die Instandstellung, Erneuerung oder den Umbau eines Gebäudes immer gebunden sind, wenn der Zweck des Gebäudes beibehalten wird […]. Auch beim Gebäudeunterhalt kommt es auf das Ausmass des Spielraums beim “Ob” und “Wie” an […] (E. 4.3.).
In einem zweiten Schritt zitiert das BGer aus einem bei den Akten liegenden Bericht der Calorex, Widmer & Partner AG, wonach der Erweiterungsbau und die Sanierung zwei kumulativ notwendige Massnahmen seien, um das angestrebte Ziel eines Kunstmuseums mit überregionaler Ausstrahlung zu erreichen, in dem bedeutende, insbesondere zeitgenössische Ausstellungen organisiert werden könnten:
Meist erwies sich eine Sanierung, soweit die zuständigen kantonalen Behörden überhaupt von einer gebundenen Ausgabe ausgingen, als ohnehin unerlässlich und die neuen Bauteile als technisch oder planerisch unverzichtbar bzw. lediglich theoretisch oder in geringem Masse variabel. […] Hier verhält es sich anders: Ob die Kartause Ittingen überhaupt als Museum weiter genutzt und ob sie diesfalls auch nur annähernd in der gegenwärtig geplanten Weise saniert würde, falls der Erweiterungsbau wegfiele, ist völlig offen. Darüber müsste ganz neu entschieden werden (E. 6.6.).
Das BGer hält abschliessend fest, dass den kantonalen Behörden ein durchaus erheblicher Entscheidungsspielraum für das zu finanzierende Projekt verblieben sei. Insofern hätte der Beschluss des Grossen Rats des Kantons Thurgau dem Finanzreferendum unterstellt werden müssen.