Der Bundesrat hat am 5. Juni 2015 den Gesetzesentwurf zur Unternehmenssteuerreform III (Unternehmenssteuerreformgesetz III; UStRefG III) samt Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet und in einer Pressekonferenz vorgestellt. Er erwartet die parlamentarische Schlussabstimmung für 2016 und die Umsetzung der Reform für 2019. Ergänzend zur Botschaft legt er eine Regulierungsfolgenabschätzung UStRef III (RFA) mit weiteren Informationen vor.
Damit hat der Bundesrat seine am 2. April 2015 kommunizierten Eckwerte des Vernehmlassungsergebnisses (s. swissblawg-Beitrag vom 4. April 2015) planmässig zügig konkretisiert. Erstmals liegt die UStRef III nun in Form eines ausformulierten Gesetzesentwurfes vor.
1.) Steuerpolitische Massnahmen
Der steuerpolitische Teil der Reform bewirkt erwartungsgemäss Anpassungen an folgenden Gesetzen:
StHG (SR 642.14):
Zwingende Abschaffung der kantonalen Privilegien gem. Art. 28 Abs. 2–5 StHG; Einführung der ‘Patentbox‘; fakultativer zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen; fakultative Ermässigung der Kapitalsteuer auf Eigenkapital, welches auf Patente, vergleichbare Rechte oder Beteiligungen entfällt.
DBG (SR 642.11) und StHG mit jeweils analogen Regelungen (‘Massnahmen zur Verbesserung der Steuersystematik’):
Einführung einheitlicher Regelungen bei der Aufdeckung stiller Reserven (bei Aufgabe des privilegierten Steuerstatus, bei Zuzug und bei Wegzug); Einführung einer einheitlichen Erleicherung im Teilbesteuerungsverfahren (70% steuerbar).
StG (SR 641.10):
Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital (‘Massnahme zur Verbesserung der Steuersystematik’).
BG über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2):
Gesetzliche Grundlage für die Verordnung zur Vermeidung der Überbesteuerung von Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in der Schweiz (Motion Pelli; s. swissblawg-Beitrag vom 22.4.2015).
Die Praxisregelungen zur speziellen internationalen Gewinnausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und zur Finance Branch können ohne formelle Gesetzesänderung mit dem Inkrafttreten der Reform abgeschafft werden, weshalb diese Anpassungen nicht formeller Bestandteil des UStRefG III sind (Ziff 1.2.3 Botschaft).
Die zu erwartenden kantonalen Gewinnsteuersatzsenkungen sind formell ebenfalls nicht Teil der vorliegenden Reform, da der Entscheid über die Höhe der kantonalen Gewinnsteuersätze seit je in der alleinigen Kompetenz der Kantone liegt (Art. 3; 129 Abs. 2 BV; SR 101).
Die Tonnage Tax, welche als mögliche Massnahme zur Kompensation von Steuerausfällen geprüft worden war, hat der Bundesrat auf der Basis eines Rechtsgutachtens mangels Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung verworfen (Ziff. 1.3.4 Botschaft; Ziff. 6.3.4 RFA).
Details zur Patentbox (konkret: Berechnung des Erfolgs aus Patenten und vergleichbaren Rechten sowie die Anwendung des modifizierten Nexus-Ansatzes) will der Bundesrat in einer separaten Verordnung regeln, um die Ergebnisse der OECD-Entwicklung berücksichtigen zu können (Ziff. 2.4; 5.1.7; 5.2.7 Botschaft).
Die Botschaft setzt sich nochmals mit den Ergebnissen der Vernehmlassung auseinander und begründet, warum gewisse weitere Massnahmen nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen wurden (u.a.: Zinsbereinigte Gewinnsteuer / ’notional Interest‘; Besteuerung privater Kapitalgewinne; Anpassungen beim Beteiligungsabzug und bei der Verlustverrechnung etc.; s. Ziff. 1.3.4 Botschaft; Ziff. 6.3.2; 6.3.5f. RFA; ).
2.) Finanzpolitische Massnahmen und Kosten
Die erforderlichen Anpassungen beim Finanzausgleich unter den Kantonen (’neue Gewichtungsfaktoren’) und der Ergänzungsbeitrag des Bundes werden im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG, SR 613.2) neu geregelt. Die Erhöhung des Kantonsanteils an den Bundesteuern von heute 17% auf neu 20,5% wird in Art. 169 Abs. 1 DBG entsprechend angepasst.
Die Kosten für die Reform beziffert der Bundesrat auf CHF 1.3 Mrd pro Jahr, welche er erstmals in seiner Finanzplanung für das Jahr 2019 berücksichtigt (Mindereinnahmen aus Abschaffung Emissionsabgabe bereits ab 2017).
3.) Fahrplan
Gemäss mündlichen Angaben der Finanzministerin anlässlich der Pressekonferenz soll die Vorlage von der WAK des Ständerats bereits im August 2015, vom Ständerat selbst in der Septembersession 2015 beraten werden. Die Schlussabstimmung im Parlament soll anfangs 2016 möglich sein. Die Massnahmen der UStRef III sollen ab 2019 in Kraft gesetzt werden, wobei die Emissionsabgabe auf Eigenkapital bereits im Jahre 2017 abgeschafft werden soll.
4.) Bereinigung einer Pendenz aus UStRef II | Agio-Reserven/KER
Die vom Bundesrat im Zusammenhang mit der UStRef II geprüfte Option, die verrechnungssteuerfreie Auszahlung von Kapitaleinlagereserven (Agio) einzuschränken (“Prioritätenregel”) wird in dieser Botschaft für abgeschrieben erklärt (Ziff. 1.3.4/Schluss Botschaft.) Jenes Vorhaben hatte für Verunsicherung bei Anlegern und Unternehmen gesorgt.