1C_597/2014: Eine projektierte Parkierungsanlage für die Rotenfluebahn/SZ verletzt die Erschliessungspflicht gemäss Art. 19 RPG

Im Urteil vom 1. Juli 2015 set­zte sich das BGer mit der Zuläs­sigkeit ein­er von der Seil­bahn Rick­en­bach-Roten­fluh AG geplanten Parkierungsan­lage auseinan­der. Vorge­se­hen ist ein zweigeschos­siges Parkhaus mit ein­er Länge von knapp 100 Metern und ein­er Höhe von knapp 7 Metern. Das Parkhaus soll Platz bieten für 64 Fahrzeuge im Erdgeschoss und 62 Fahrzeuge im Obergeschoss. Im Win­ter soll die Decke über dem Obergeschoss als dritte Parkierungsebene mit weit­eren 76 Park­feldern genutzt wer­den. Die durch das Amt für Rau­men­twick­lung des Kan­tons Schwyz (ARE SZ) erteilte kan­tonale Baube­wil­li­gung zogen A., B. und C. bis vor BGer, welch­es die Beschw­erde gutheisst.

Die Beschw­erde­führer rügen im Wesentlichen eine Ver­let­zung des rechtlichen Gehörs, da kein Verkehrsgutacht­en einge­holt wor­den sei. Das BGer prüft diese Frage im Zusam­men­hang mit dem von den Beschw­erde­führern eben­falls vorge­bracht­en Argu­ment der Ver­let­zung der Erschlies­sungspflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG (Raum­pla­nungs­ge­setz, SR 700):

Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erforder­nis der aus­re­ichen­den Erschlies­sung vor allem polizei­widrige Zustände ver­hin­dern. Es soll sichergestellt sein, dass keine Baut­en entste­hen, die wegen fehlen­der Zufahrten sowie Ver­sorgungs- und Entsorgung­sein­rich­tun­gen feuer- und gesund­heit­spoli­tis­che Gefahren bieten oder son­stige öffentliche Inter­essen gefährden. Die Zufahrt muss die Verkehrssicher­heit der Benützer gewährleis­ten und den Anforderun­gen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weit­eren wichti­gen Anforderun­gen der Raum­pla­nung genü­gen […]. Soweit der Aus­bau­s­tan­dard von Strassen zu beurteilen ist, sind hier­für in der Regel die VSS-Nor­men her­anzuziehen, die indes nicht allzu schema­tisch und starr gehand­habt wer­den dür­fen […]. Was als hin­re­ichende Zufahrt gilt, hängt von den mass­ge­blichen (namentlich örtlichen) Umstän­den des Einzelfalls ab […]. Bei deren Beurteilung ste­ht den zuständi­gen kan­tonalen und kom­mu­nalen Behör­den ein erhe­blich­es Ermessen zu […] (E. 4.1.).

Das BGer führt aus, dass die Parkierungsan­lage eine gemein­same Ein- und Aus­fahrt aufweise. Für Fahrzeuge, die in das Parkhaus ein­fahren wür­den, betrage der Ein­lenkra­dius am Fahrbah­n­rand 3 Meter und weite sich erst nach rund 4 Metern auf 6 Meter aus. Das kan­tonale Merk­blatt Z15 sehe dage­gen einen Ein­lenkra­dius zum Fahrbah­n­rand von 6 Metern vor. Es komme hinzu, dass der Ein­lenkra­dius auch den Vor­gaben der VSS-Norm SN 640 050 wider­spreche, denn diese Norm sehe einen min­i­malen Ein­lenkra­dius von 5 Metern vor. Von der Ein­hol­ung eines Verkehrsgutacht­ens könne abge­se­hen wer­den, wenn das Tief­bauamt zum Ergeb­nis komme, dass ein Pro­jekt bere­its auf der Grund­lage der ein­gere­icht­en Unter­la­gen beurteilt wer­den könne. Vor­liegend weiche die pro­jek­tierte Parkierungsan­lage aber nicht uner­he­blich von der Vor­gaben der kan­tonalen Merk­blatts Z15 und der VSS-Norm SN 640 050 ab. In dieser Sit­u­a­tion wären die Behör­den verpflichtet gewe­sen, ein Verkehrsgutacht­en einzuholen.