Im Urteil vom 1. Juli 2015 setzte sich das BGer mit der Zulässigkeit einer von der Seilbahn Rickenbach-Rotenfluh AG geplanten Parkierungsanlage auseinander. Vorgesehen ist ein zweigeschossiges Parkhaus mit einer Länge von knapp 100 Metern und einer Höhe von knapp 7 Metern. Das Parkhaus soll Platz bieten für 64 Fahrzeuge im Erdgeschoss und 62 Fahrzeuge im Obergeschoss. Im Winter soll die Decke über dem Obergeschoss als dritte Parkierungsebene mit weiteren 76 Parkfeldern genutzt werden. Die durch das Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz (ARE SZ) erteilte kantonale Baubewilligung zogen A., B. und C. bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da kein Verkehrsgutachten eingeholt worden sei. Das BGer prüft diese Frage im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern ebenfalls vorgebrachten Argument der Verletzung der Erschliessungspflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700):
Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Es soll sichergestellt sein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolitische Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden. Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der Benützer gewährleisten und den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der Raumplanung genügen […]. Soweit der Ausbaustandard von Strassen zu beurteilen ist, sind hierfür in der Regel die VSS-Normen heranzuziehen, die indes nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen […]. Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von den massgeblichen (namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab […]. Bei deren Beurteilung steht den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu […] (E. 4.1.).
Das BGer führt aus, dass die Parkierungsanlage eine gemeinsame Ein- und Ausfahrt aufweise. Für Fahrzeuge, die in das Parkhaus einfahren würden, betrage der Einlenkradius am Fahrbahnrand 3 Meter und weite sich erst nach rund 4 Metern auf 6 Meter aus. Das kantonale Merkblatt Z15 sehe dagegen einen Einlenkradius zum Fahrbahnrand von 6 Metern vor. Es komme hinzu, dass der Einlenkradius auch den Vorgaben der VSS-Norm SN 640 050 widerspreche, denn diese Norm sehe einen minimalen Einlenkradius von 5 Metern vor. Von der Einholung eines Verkehrsgutachtens könne abgesehen werden, wenn das Tiefbauamt zum Ergebnis komme, dass ein Projekt bereits auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen beurteilt werden könne. Vorliegend weiche die projektierte Parkierungsanlage aber nicht unerheblich von der Vorgaben der kantonalen Merkblatts Z15 und der VSS-Norm SN 640 050 ab. In dieser Situation wären die Behörden verpflichtet gewesen, ein Verkehrsgutachten einzuholen.