1C_222/2015: Errichtung eines Wanderwegs samt Sichtblende verletzt Schutzziel für geschütztes Flachmoorbiotop nicht

Im vom 26. Jan­u­ar 2016 datieren­den Entscheid befasste sich das BGer mit der Recht­mäs­sigkeit eines kan­tonalen Nutzungs­plans, welch­er einen Flach­moor­perime­ter tang­iert. Der Pla­nen­twurf sah unter anderem einen neuen Wan­der­weg mit Sicht­blende vor, der auf ein­er Länge von unge­fähr 230 Metern am nördlichen Rand des Flach­moors hätte ent­lang führen sollen. Gegen den öffentlich aufgelegten Pla­nen­twurf erhoben eine Pri­vat­per­son und zwei juris­tis­che Per­so­n­en Ein­sprache beim kan­tonalen Umwelt­de­parte­ment und später Beschw­erde beim BGer, welch­es die Begehren der Beschw­erde­führer abweist.

Die Beschw­erde­führer machen ins­beson­dere gel­tend, dass der im Nutzungs­plan vorge­se­hene neue Wan­der­weg mit Sicht­blende im Wider­spruch zu Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG (Natur- und Heimatschutzge­setz, SR 451) und Art. 5 Abs. 2 der Flach­moorverord­nung (Verord­nung über den Schutz der Flach­moore von nationaler Bedeu­tung, SR 451.33) ste­he, da damit lediglich die nord­west­lich des Schutzge­bi­ets gele­gene Badeanstalt erschlossen wer­den solle. Das BGer sagt ein­lei­t­end, dass es sich beim stre­it­ge­gen­ständlichen Flach­moor um ein Moor von beson­der­er Schön­heit und nationaler Bedeu­tung im Sinne der BV, des NHG und der Flach­moorverord­nung han­dle, wobei das Ver­fas­sungsrecht kaum Raum lasse für eine Abwä­gung sich wider­stre­i­t­en­der Inter­essen im Einzelfall.


Sodann hält das BGer fest, dass der geplante Wan­der­weg der Aufrechter­hal­tung des Schutzziels für das Flach­moor diene, da er die Eli­m­inierung beste­hen­der Störun­gen bewirke. Das Flach­moor ste­he unter einem grossen Nutzungs­druck und werde von mehreren uner­wün­scht­en Tram­pelp­faden beein­trächtigt. Die Errich­tung des Wan­der­wegs führe dazu, dass erhol­ungssuchende Per­so­n­en nicht mehr quer durch das Schutzge­bi­et gehen wür­den. Schliesslich seien andere Wegführun­gen von den kan­tonalen Behör­den geprüft, aber nachvol­lziehbar als im Sinne des Moorschutzes weniger geeignet eingestuft worden.