Im vom 26. Januar 2016 datierenden Entscheid befasste sich das BGer mit der Rechtmässigkeit eines kantonalen Nutzungsplans, welcher einen Flachmoorperimeter tangiert. Der Planentwurf sah unter anderem einen neuen Wanderweg mit Sichtblende vor, der auf einer Länge von ungefähr 230 Metern am nördlichen Rand des Flachmoors hätte entlang führen sollen. Gegen den öffentlich aufgelegten Planentwurf erhoben eine Privatperson und zwei juristische Personen Einsprache beim kantonalen Umweltdepartement und später Beschwerde beim BGer, welches die Begehren der Beschwerdeführer abweist.
Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, dass der im Nutzungsplan vorgesehene neue Wanderweg mit Sichtblende im Widerspruch zu Art. 78 Abs. 5 BV, Art. 23d NHG (Natur- und Heimatschutzgesetz, SR 451) und Art. 5 Abs. 2 der Flachmoorverordnung (Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, SR 451.33) stehe, da damit lediglich die nordwestlich des Schutzgebiets gelegene Badeanstalt erschlossen werden solle. Das BGer sagt einleitend, dass es sich beim streitgegenständlichen Flachmoor um ein Moor von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung im Sinne der BV, des NHG und der Flachmoorverordnung handle, wobei das Verfassungsrecht kaum Raum lasse für eine Abwägung sich widerstreitender Interessen im Einzelfall.
Sodann hält das BGer fest, dass der geplante Wanderweg der Aufrechterhaltung des Schutzziels für das Flachmoor diene, da er die Eliminierung bestehender Störungen bewirke. Das Flachmoor stehe unter einem grossen Nutzungsdruck und werde von mehreren unerwünschten Trampelpfaden beeinträchtigt. Die Errichtung des Wanderwegs führe dazu, dass erholungssuchende Personen nicht mehr quer durch das Schutzgebiet gehen würden. Schliesslich seien andere Wegführungen von den kantonalen Behörden geprüft, aber nachvollziehbar als im Sinne des Moorschutzes weniger geeignet eingestuft worden.