1C_230/2015: Sechsstündiger Freiheitsentzug verletzt Art. 5 EMRK, lässt sich aber mit Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung rechtfertigen (amtl. Publ.)

Anlass zum zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 20. April 2016 des BGer gab ein Kor­don, welch­er die Stadt- und Kan­ton­spolizei Zürich am Tag der Arbeit am 1. Mai 2011 um eine grössere Men­schen­menge im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz in Zürich bildete. A. war Teil dieser Men­schen­menge und wurde von der Polizei in Gewahrsam genom­men. In der Folge wurde A. als eine von ins­ge­samt 542 Per­so­n­en zur sicher­heit­spolizeilichen Über­prü­fung in die Polizeikaserne über­führt. Dort ver­fügte die Kan­ton­spolizei eine Weg­weisung, nach welch­er A. die Stadtkreise 1, 4 und 5 während 24 Stun­den nicht mehr betreten durfte. Vor BGer rügte A., dass seine Fes­thal­tung im Rah­men der Einkesselung und der anschliessende Polizeige­wahrsam rechtswidrig gewe­sen seien. Das BGer weist seine Beschw­erde ab.

A. bringt vor, dass sich die zweiein­halb­stündi­ge Fes­thal­tung im Rah­men der Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreiein­halb­stündi­ge Fes­thal­tung zur sicher­heit­spolizeilichen Über­prü­fung nicht auf einen in Art. 5 Ziff. 1 EMRK vorge­se­henen Zweck haben stützen lassen. Das BGer klärt zunächst die Frage, ob es sich beim Gewahrsam von A. um einen Frei­heit­sentzug im Sinne der Min­i­mal­gar­antie von Art. 5 EMRK handelt:

Auch unter Beach­tung des spez­i­fis­chen Kon­textes, in welchem die Polizei zur Aufrechter­hal­tung der Ord­nung und zum Schutz der Öffentlichkeit han­delte, sowie unter Mit­berück­sich­ti­gung des Umstands, dass die Ver­bringung des Beschw­erde­führers in die Polizeikaserne die ver­tiefte Iden­tität­skon­trolle bzw. die sicher­heit­spolizeiliche Über­prü­fung bezweck­te, war die Beschränkung der Frei­heit des Beschw­erde­führers gesamthaft betra­chtet so gravierend, dass die Schwelle zum Frei­heit­sentzug im Sinne der Min­i­mal­gar­antie von Art. 5 EMRK über­schrit­ten wor­den ist (E. 3.6.3.).

Sodann führt das BGer aus, wieso sich der Frei­heit­sentzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK stützen lässt. Die Bes­tim­mung hält u.a. fest, dass ein Frei­heit­sentzug zur Erzwingung ein­er geset­zlichen Verpflich­tung gerecht­fer­tigt ist. Die Recht­fer­ti­gung eines Frei­heit­sentzugs set­zt gemäss BGer voraus, dass eine aus­re­ichende geset­zliche Verpflich­tung der betrof­fe­nen Per­son beste­he, die sie bis dahin nicht erfüllt habe. Auch die Verpflich­tung, eine Straftat nicht zu bege­hen, könne in diesem Sinne aus­re­ichend bes­timmt sein, wenn die Umstände der Tat konkret genug seien.

Indem der Beschw­erde­führer unter den gegebe­nen beson­deren Umstän­den dem Aufruf fol­gte, sich im Anschluss an den offiziell bewil­ligten Anlass zum “Tag der Arbeit” am 1. Mai 2011 im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz zu ver­sam­meln und er sich dort in der Folge in ein­er grösseren Men­schen­menge aufhielt, hat er sel­ber aktiv dazu beige­tra­gen, dass er von der Polizei als möglich­er Teil­nehmer ein­er unbe­wil­ligten, mit gewalt­täti­gen Auss­chre­itun­gen ver­bun­de­nen Demon­stra­tion eingestuft wer­den musste. Damit hat er — objek­tiv betra­chtet — deut­liche Schritte unter­nom­men, die darauf hin­wiesen, dass er sich an konkreten straf­baren Hand­lun­gen beteili­gen werde, von denen er wusste, dass er sie zu unter­lassen hat­te (E. 3.6.4.).

Schliesslich macht A. gel­tend, dass die Weg­weisung aus den Stadtkreisen 1, 4 und 5 unrecht­mäs­sig gewe­sen sei. Das BGer stützt jedoch die Auf­fas­sung der Kan­ton­spolizei, wonach es nicht habe aus­geschlossen wer­den kön­nen, dass sich A. auch nach der Ent­las­sung aus der Polizeikaserne an gewalt­täti­gen Auss­chre­itun­gen beteiligt hätte. Insofern habe die Weg­weisung im öffentlichen Inter­esse gele­gen. Dieses öffentliche Inter­esse habe das pri­vate Inter­esse von A. über­wogen, sich frei bewe­gen und sich allen­falls mit anderen Per­so­n­en ver­sam­meln zu können.