Anlass zum zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 20. April 2016 des BGer gab ein Kordon, welcher die Stadt- und Kantonspolizei Zürich am Tag der Arbeit am 1. Mai 2011 um eine grössere Menschenmenge im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz in Zürich bildete. A. war Teil dieser Menschenmenge und wurde von der Polizei in Gewahrsam genommen. In der Folge wurde A. als eine von insgesamt 542 Personen zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung in die Polizeikaserne überführt. Dort verfügte die Kantonspolizei eine Wegweisung, nach welcher A. die Stadtkreise 1, 4 und 5 während 24 Stunden nicht mehr betreten durfte. Vor BGer rügte A., dass seine Festhaltung im Rahmen der Einkesselung und der anschliessende Polizeigewahrsam rechtswidrig gewesen seien. Das BGer weist seine Beschwerde ab.
A. bringt vor, dass sich die zweieinhalbstündige Festhaltung im Rahmen der Einkesselung sowie die anschliessende knapp dreieinhalbstündige Festhaltung zur sicherheitspolizeilichen Überprüfung nicht auf einen in Art. 5 Ziff. 1 EMRK vorgesehenen Zweck haben stützen lassen. Das BGer klärt zunächst die Frage, ob es sich beim Gewahrsam von A. um einen Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 EMRK handelt:
Auch unter Beachtung des spezifischen Kontextes, in welchem die Polizei zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zum Schutz der Öffentlichkeit handelte, sowie unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in die Polizeikaserne die vertiefte Identitätskontrolle bzw. die sicherheitspolizeiliche Überprüfung bezweckte, war die Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers gesamthaft betrachtet so gravierend, dass die Schwelle zum Freiheitsentzug im Sinne der Minimalgarantie von Art. 5 EMRK überschritten worden ist (E. 3.6.3.).
Sodann führt das BGer aus, wieso sich der Freiheitsentzug auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK stützen lässt. Die Bestimmung hält u.a. fest, dass ein Freiheitsentzug zur Erzwingung einer gesetzlichen Verpflichtung gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung eines Freiheitsentzugs setzt gemäss BGer voraus, dass eine ausreichende gesetzliche Verpflichtung der betroffenen Person bestehe, die sie bis dahin nicht erfüllt habe. Auch die Verpflichtung, eine Straftat nicht zu begehen, könne in diesem Sinne ausreichend bestimmt sein, wenn die Umstände der Tat konkret genug seien.
Indem der Beschwerdeführer unter den gegebenen besonderen Umständen dem Aufruf folgte, sich im Anschluss an den offiziell bewilligten Anlass zum “Tag der Arbeit” am 1. Mai 2011 im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz zu versammeln und er sich dort in der Folge in einer grösseren Menschenmenge aufhielt, hat er selber aktiv dazu beigetragen, dass er von der Polizei als möglicher Teilnehmer einer unbewilligten, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundenen Demonstration eingestuft werden musste. Damit hat er — objektiv betrachtet — deutliche Schritte unternommen, die darauf hinwiesen, dass er sich an konkreten strafbaren Handlungen beteiligen werde, von denen er wusste, dass er sie zu unterlassen hatte (E. 3.6.4.).
Schliesslich macht A. geltend, dass die Wegweisung aus den Stadtkreisen 1, 4 und 5 unrechtmässig gewesen sei. Das BGer stützt jedoch die Auffassung der Kantonspolizei, wonach es nicht habe ausgeschlossen werden können, dass sich A. auch nach der Entlassung aus der Polizeikaserne an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt hätte. Insofern habe die Wegweisung im öffentlichen Interesse gelegen. Dieses öffentliche Interesse habe das private Interesse von A. überwogen, sich frei bewegen und sich allenfalls mit anderen Personen versammeln zu können.