Nach der Festnahme eines Journalisten in Basel liess die Kantonspolizei verlauten, der festgenommene Journalist sei ein international agierender und gewaltbereiter Globalisierungsgegner, der daher vom DAP ausgeschrieben und mit einer Einreisesperre belegt war. In der Folge verlangte der Journalist beim EDÖB nach BWIS 18 Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten. Der EDÖB teilte dem Anwalt des Journalisten daraufhin mit, es würden in Bezug auf den Journalisten entweder keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden oder aber dass eine Empfehlung zur Fehlerbehebung an das Bundesamt gerichtet worden sei.
Ein Rechtsmittel gegen diese Mitteilung ist nach BWIS 18 II ausgeschlossen. Der Journalist verlangte aber nach BWIS 18 II, dass der Präsident der zuständigen Abteilung des BVGer die Mitteilung oder den Vollzug allfälliger Empfehlungen des EDÖB überprüft. Daraufhin teilte der Präsident mit, dass die Prüfung erfolgt sei. Der Journalist erhob daraufhin Beschwerde beim BGer und verlangte u.a Einsicht in die Akten und Daten des DAP und die Löschung bestimmter Daten.
Das BGer tritt aufgrund von EMRK 13 und trotz BGG 83 a auf die Beschwerde ein. Zunächst erläutert es “im Sinne eines Überblicks” detailliert die Tragweite von BWIS 18. Es prüft sodann EMRK 8 und stellt fest, dass sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt,
dass das geheime Anlegen und Aufbewahren von Fichen Eingriffe in das Recht auf Achtung der Privatsphäre darstellt. Solche sind gestützt auf eine gesetzliche Grundlage zulässig. Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte und zugängliche gesetzliche Grundlage, die den Rahmen der Anwendung umschreibt, den Ermessensspielraum der Behörden ausreichend begrenzt und hinreichende Schutzmechanismen enthält. Eingriffe in das Privatleben müssen verhältnismässig sein und dürfen nicht über das zur Aufrechterhaltung des demokratischen Rechtsstaates unbedingt erforderliche Mass hinausgehen.
Das BGer prüft in der Folge das spezialgesetzliche datenschutzrechtliche Auskunftsrecht von BWIS 18 und kommt zum Ergebnis,
dass sich die allfällige Beschaffung, Aufbewahrung und Bearbeitung von Daten über den Beschwerdeführer mit Blick auf die Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz und den Schutz der Freiheitsrechte der Bevölkerung ebenso rechtfertigen lässt wie die Aufrechterhaltung der Geheimhaltung und die Beschränkung der Auskunft auf die stereotypen Mitteilungen des Beauftragten und des Abteilungspräsidenten. Die Massnahmen erweisen sich als verhältnismässig. Die Regelung im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und deren Anwendung im vorliegenden Fall halten demnach vor der Garantie von Art. 8 EMRK stand. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Daraufhin hält das BGer zu EMRK 13 fest:
In Anbetracht von Art. 8 EMRK wird der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK eingeschränkt bzw. aufgeschoben. Der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde wirkt sich indes nach Wegfall der Geheimhaltungsinteressen in dem Sinne aus, dass nunmehr eine effektive Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich gewährleistet werden muss.
Die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Regime des Auskunftsrechts nach BWIS 18 führt zu folgendem Ergebnis:
In verfassungs- und konventionskonformer Auslegung der BWIS-Auskunftsregelung ergibt sich demnach, dass Personen nach dem Dahinfallen von Geheimhaltungsinteressen gemäss Art. 18 Abs. 6 BWIS um Auskunft und Einsicht ersuchen können, unabhängig davon, ob sie vorgängig ein Auskunftsgesuch gestellt haben oder nicht bzw. ob sie registriert sind oder nicht.
Schliesslich stellt das BGer die Frage (ohne sie zu beantworten), ob
die von einer geheimen Datenbearbeitung betroffenen Personen nach dem Wegfall der Geheimhaltungsinteressen bzw. mit der Entfernung der Registereinträge gestützt auf Art. 13 EMRK in genereller Weise und von Amtes wegen nachträglich über die vorgängigen Massnahmen in Kenntnis gesetzt werden müssen.