Der Kanton Zürich ist per 1. Januar 2010 dem Konkordat über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit beigetreten. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Fortschreibung der auf Ende 2009 befristeten Ergänzung des BWIS betr. Vorkehren zur Vorbeugung von Gewalt an Sportveranstaltungen. U.a. die DJS verlangten die Aufhebung des Zürcherischen Beitrittsgesetzes, weil das Konkoradat — ein “kantonaler Erlass” iSv BGG 82 b — insgesamt gegen verfassungsmässige Rechte verstosse und auch nicht nicht verfassungskonform angewendet werden könne.
Das BGer weist die Beschwerde ab. Zunächst haben die Rayonverbote, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam keinen strafrechtlichen Charakter, sondern polizeiliche Natur, so dass kantonale Legiferierung insoweit den Vorrang des Bundesrechts nicht verletzt. Da mit diesen Massnahmen kein strafrechtlicher Vorwurf verbunden ist, ist auch die Unschuldsvermutung gewahrt. Ferner ist das Konkordat eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die mit den Massnahmen verbundene Einschränkung der Versammlungsfreiheit bzw. der persönlichen Freiheit der Betroffenen. Durch das Ziel. Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen zu verhindern, besteht ein ausreichendes öffentliches Interesse. Schliesslich lassen sich die Rayonverbote verhältnismässig handhaben, was im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle genügt.
Auch eine Verletzung von EMRK 5 (“Recht auf Freiheit und Sicherheit”) durch die Möglichkeit des Polizeigewahrsams das BGer nicht. Der Gewahrsam diene zur Durchsetzung des Rayonverbots, sei also durch EMRK 5 I b (“zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung”) gerechtfertigt.