1C_428/2009: Konkordat über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit ist verfassungsmässig (amtl. Publ.)

Der Kan­ton Zürich ist per 1. Jan­u­ar 2010 dem Konko­r­dat über Mass­nah­men zur Wahrung der inneren Sicher­heit beige­treten. Dabei han­delt es sich im Wesentlichen um eine Fortschrei­bung der auf Ende 2009 befris­teten Ergänzung des BWIS betr. Vorkehren zur Vor­beu­gung von Gewalt an Sportver­anstal­tun­gen. U.a. die DJS ver­langten die Aufhe­bung des Zürcherischen Beitritts­ge­set­zes, weil das Konko­ra­dat — ein “kan­tonaler Erlass” iSv BGG 82 b — ins­ge­samt gegen ver­fas­sungsmäs­sige Rechte ver­stosse und auch nicht nicht ver­fas­sungskon­form angewen­det wer­den könne.

Das BGer weist die Beschw­erde ab. Zunächst haben die Ray­on­ver­bote, Meldeau­fla­gen und Polizeige­wahrsam keinen strafrechtlichen Charak­ter, son­dern polizeiliche Natur, so dass kan­tonale Legiferierung insoweit den Vor­rang des Bun­desrechts nicht ver­let­zt. Da mit diesen Mass­nah­men kein strafrechtlich­er Vor­wurf ver­bun­den ist, ist auch die Unschuldsver­mu­tung gewahrt. Fern­er ist das Konko­r­dat eine hin­re­ichende geset­zliche Grund­lage für die mit den Mass­nah­men ver­bun­dene Ein­schränkung der Ver­samm­lungs­frei­heit bzw. der per­sön­lichen Frei­heit der Betrof­fe­nen. Durch das Ziel. Gewalt­tätigkeit­en anlässlich von Sportver­anstal­tun­gen zu ver­hin­dern, beste­ht ein aus­re­ichen­des öffentlich­es Inter­esse. Schliesslich lassen sich die Ray­on­ver­bote ver­hält­nis­mäs­sig hand­haben, was im Rah­men der abstrak­ten Nor­menkon­trolle genügt.

Auch eine Ver­let­zung von EMRK 5 (“Recht auf Frei­heit und Sicher­heit”) durch die Möglichkeit des Polizeige­wahrsams das BGer nicht. Der Gewahrsam diene zur Durch­set­zung des Ray­on­ver­bots, sei also durch EMRK 5 I b (“zur Erzwingung der Erfül­lung ein­er geset­zlichen Verpflich­tung”) gerechtfertigt.