Die Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit des Kantons Zürich beruht nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, wie das BGer festgestellt hat.
§ 2 EV-BWIS/ZH hat für die betroffene Sachmaterie die Bedeutung einer umfassenden gerichtsorganisatorischen Regelung. Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, die sachliche Zuständigkeit und den Rechtsmittelweg sind in Form eines formellen Gesetzes zu erlassen, was hier nicht der Fall ist. Damit hält die auf Verordnungsstufe getroffene Regelung des Rechtsweges vor dem kantonalen Verfassungs- und Organisationsrecht nicht stand.
Vgl. dazu auch die Pressemitteilung des Bundesgerichts (pdf).