4A_133/2015: Stillschweigende Annahme des abgeänderten Bonusreglements

Die B. AG führte einen neuen Bonus­plan ein. Im Gegen­satz zum bish­eri­gen Plan, welch­er das Gesamteinkom­men garantierte, wurde im neuen Plan nur noch das Fixge­halt garantiert. Bei Aus­tritt während eines Bemes­sungs­jahres war überdies keine anteilsmäs­sige Auszahlung mehr vorge­se­hen. Die B. AG informierte die betrof­fe­nen Mitar­beit­er nach eige­nen Angaben mit einem Schreiben und ein­er E‑Mail über die Ein­führung des neuen Bonusplans.

Rund zwei Jahre später kündigte A. sein Arbeitsver­hält­nis und ver­langte die anteilsmäs­sige Auszahlung des Bonus für das Aus­tritts­jahr. Er stellte sich vor Gericht auf den Stand­punkt, das neue Bonus­re­gle­ment sei nie Ver­trags­be­standteil geworden.

Das Arbeits­gericht Zürich und das Oberg­ericht Zürich wiesen die Klage ab. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde gegen das oberg­erichtliche Urteil ab (Urteil 4A_133/2015 vom 14. August 2015; Par­al­lel-Urteile 4A_131/2015 und 4A_135/2015, eben­falls vom 14. August 2015).

Der Arbeit­nehmer machte vor Bun­des­gericht verge­blich gel­tend, die Vorin­stanz sei zu Unrecht zum Schluss gekom­men, er habe den neuen Bonus­plan stillschweigend angenom­men (E. 2). Das Bun­des­gericht hielt im Wesentlichen fest, falls sich eine Änderung des Bonus­re­gle­ments zu Ungun­sten des Arbeit­nehmers auswirken könne, dürfe nur von ein­er stillschweigen­den Zus­tim­mung aus­ge­gan­gen wer­den, wenn der Arbeit­nehmer auf­grund der Umstände nach Treu und Glauben gehal­ten war, eine Ablehnung aus­drück­lich zu erk­lären.  Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn für den Arbeit­nehmer erkennbar ist, dass der Arbeit­ge­ber von seinem Ein­ver­ständ­nis aus­ge­ht und andern­falls bes­timmte Mass­nah­men ergreifen oder eine Kündi­gung aussprechen würde (E. 2.1).

Solche Umstände waren im vor­liegen­den Fall gegeben. Die Offerte zur Ver­tragsän­derung sah das Bun­des­gericht im Schreiben und der E‑Mail, mit denen der Arbeit­ge­ber über die Ein­führung informierte, auf die entsprechen­den Doku­mente ver­wies und zu ein­er Infor­ma­tionsver­anstal­tung ein­lud. Spätestens mit der näch­sten Bonus­mit­teilung sei für den Arbeit­nehmer erkennbar gewe­sen, dass der Arbeit­ge­ber von seinem Ein­ver­ständ­nis zum neuen Bonus­plan aus­ging. Die Unter­schiede in den bei­den Bonus­plä­nen waren gemäss den Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz leicht zu erken­nen. Der Arbeit­nehmer wäre unter diesen Umstän­den nach Treu und Glauben gehal­ten gewe­sen, seine Ablehnung zum neuen Bonus­re­gle­ment aus­drück­lich zu erk­lären (E. 2.4).