Die OECD hat am 5. Oktober die Ergebnisse ihres BEPS-Projektes publiziert, welches die Besteuerung international agierender Unternehmen umfassend und auf globaler Ebene reformiert. Das von der G20 in Auftrag gegebene Reformvorhaben unter wurde unter dem Namen OECD/G20 BEPS Project vorangetrieben und soll den nationalen Regierungen Lösungen in die Hand geben, um gewisse als schädlich erkannte Lücken in der länderübergreifenden Unternehmensbesteuerung zu schliessen. Ausschlaggebend für die Reform waren eine Reihe verpönter (aber noch weitgehend erlaubter) Steuerpraktiken international agierender Konzerne, welche gemäss OECD zu Steuerausfällen von jährlich rund USD 100 bis 240 Mrd. führen.
Die Reform geht sämtliche dieser unter dem Überbegriff Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) bekannten schädlichen Steuerpraktiken mit einem Paket von rund 15 Hauptmassnahmen direkt an. Hauptziel ist es, die Gewinne international tätiger Konzerne dort zu besteuern, wo sie effektiv anfallen, also Gewinnverschiebungen und –Verkürzungen zu verhindern. Die wichtigsten Massnahmen wurden in Form zwingender Mindeststandards ausgestaltet, die übrigen in Form von Empfehlungen zuhanden der Mitgliedländer.
Die nun publizierten Ergebnisse bilden den früher als geplanten Abschluss einer rund 2‑jährigen und mit sämtlichen involvierten Partnerstaaten breit abgestützten beispiellosen Projektarbeit. Am 8. Oktober werden die Finanzminister und Notenbankchefs der G20-Staaten über die vorliegenden Ergebnisse beraten, sodann am 15. und 16. November 2015 die Regierungs- und Staatschefs der G20.
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) bereits beauftragt, Analysen und Vorschläge für die Umsetzung der Ergebnisse zu liefern. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 5. Oktober unterstützt die Schweiz die Bestrebungen von OECD und G20 für mehr Transparenz und gleich lange Spiesse (Level Playing Field). Als OECD-Mitglied hat sich die Schweiz aktiv am BEPS-Projekt beteiligt.
Für die Schweiz besonders relevant in diesem Zusammenhang sind unter anderem die Vorgaben betreffend spontanem Austausch von Steuerrulings, betreffend konzerninternen Verrechnungspreisen, länderspezifischer Berichterstattung gegenüber der Steuerbehörde am Hauptsitz (bei einem Konzernumsatz von über CHF 750 Mio.), künstlicher Vermeidung des Betriebsstättenstatus, Definition der Patentbox, Missbrauchsbestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen und weitere Massnahmen.