Der Bundesrat hatte bekanntlich eine als AGUR12 bezeichnete Arbeitsgruppe eingesetzt, die in ihrem Bericht u.a. zum Ergebnis gekommen war, dass gezielte Massnahmen gegen die Piraterie erforderlich seien (vgl. dazu unseren Beitrag). Der Bundesrat hat nun eine Vorlage ausgearbeitet, die dieses Anliegen umsetzen will und das URG gleichzeitig an die technologische Entwicklung anpassen soll. Die Vernehmlassung dauert bis Ende März 2016.
Aus der Medienmitteilung (hier sind auch der Entwurf, der Erläuternde Bericht und weitere Unterlagen zu finden):
[…] Die von Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga eingesetzte AGUR12 war sich einig, dass gezielte Massnahmen gegen die Piraterie ergriffen werden sollen. Die Vorlage nimmt dieses Anliegen auf. Die Massnahmen zur Pirateriebekämpfung sollen künftig dort erfolgen, wo sie am effizientesten sind, nämlich bei den Providern. Sie können rasch und gezielt handeln. Schweizer Hosting Provider sollen keine Piraterieplattformen beherbergen und bei Urheberrechtsverletzungen über ihre Server die betreffenden Inhalte rasch entfernen. Grosse, kommerzielle Piratenseiten werden allerdings oft bei Hosting Providern beherbergt, deren Sitz oder Standort sich im Ausland befindet oder deren Standort verschleiert ist. In diesen Fällen sollen die Schweizer Access Provider auf Anweisung der Behörden den Zugang sperren. Die Internetsperren sind dabei so auszugestalten, dass die gleichzeitige Sperrung rechtmässiger Inhalte (“Overblocking”) möglichst vermieden wird. Im Gegenzug zu diesen neuen Pflichten sieht die Vorlage Haftungsbefreiungen für Provider vor. Sie geben den Providern die für den Betrieb ihres Geschäfts erforderliche Rechtssicherheit.
Zudem sollen aufklärende Hinweise an Nutzer erfolgen:
Bei schwerwiegenden Urheberrechtsverletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke – zum Beispiel durch den Upload noch unveröffentlichter Filme – soll der Access Provider dem fehlbaren Nutzer künftig zwei aufklärende Hinweise zustellen, die ihn über die Rechtslage und die möglichen Folgen bei Nichtbeachtung informieren. Unternimmt der Nutzer trotz dieser Hinweise nichts, um die Urheberrechtsverletzungen zu stoppen, sollen die Gerichte befugt werden, dem Urheber die Identität des Nutzers bekannt zu geben, damit der Urheber zivilrechtlich gegen die unerlaubte Nutzung vorgehen kann. Ein Strafverfahren, wie dies heute vorgesehen ist, ist dann nicht mehr nötig. Die Vorlage führt also nicht zu einer Kriminalisierung der Nutzer, zumal es auch bei der bestehenden Rechtslage bleibt, wonach der Download für den rein privaten Gebrauch erlaubt ist.
Mit Bezug auf die Nutzung digitaler Angebote hält die Medienmitteilung Folfendes fest:
Die Digitalisierung hat Internetfernsehen, Streamingdienste und weitere neue Dienstleistungen geschaffen. Die Vorlage schafft Voraussetzungen dafür, dass neuartige Angebote den Konsumentinnen und Konsumenten auch in Zukunft rasch und legal zur Verfügung gestellt werden können (freiwillige Kollektivverwertung, international bekannt als erweiterte Kollektivlizenz). Konsumentinnen und Konsumenten sollen zudem künftig nicht mehr doppelt zahlen, die Leerträgervergütung – beim Kauf eines Handys oder eines Tablets etwa – und für den Download von Inhalten. Die Vorlage stellt klar, dass der Umfang der Nutzungen von Bezahldiensten bei der Festsetzung der Leerträgervergütung mitzuberücksichtigen ist.