Modernisierung des Urheberrechts: Vernehmlassung bis 31.3.2016

Der Bun­desrat hat­te bekan­ntlich eine als AGUR12 beze­ich­nete Arbeits­gruppe einge­set­zt, die in ihrem Bericht u.a. zum Ergeb­nis gekom­men war, dass gezielte Mass­nah­men gegen die Pira­terie erforder­lich seien (vgl. dazu unseren Beitrag). Der Bun­desrat hat nun eine Vor­lage aus­gear­beit­et, die dieses Anliegen umset­zen will und das URG gle­ichzeit­ig an die tech­nol­o­gis­che Entwick­lung anpassen soll. Die Vernehm­las­sung dauert bis Ende März 2016. 

Aus der Medi­en­mit­teilung (hier sind auch der Entwurf, der Erläuternde Bericht und weit­ere Unter­la­gen zu finden):

[…] Die von Bun­de­spräsi­dentin Simon­et­ta Som­maru­ga einge­set­zte AGUR12 war sich einig, dass gezielte Mass­nah­men gegen die Pira­terie ergrif­f­en wer­den sollen. Die Vor­lage nimmt dieses Anliegen auf. Die Mass­nah­men zur Pira­teriebekämp­fung sollen kün­ftig dort erfol­gen, wo sie am effizien­testen sind, näm­lich bei den Providern. Sie kön­nen rasch und gezielt han­deln. Schweiz­er Host­ing Provider sollen keine Pira­terieplat­tfor­men beherber­gen und bei Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen über ihre Serv­er die betr­e­f­fend­en Inhalte rasch ent­fer­nen. Grosse, kom­merzielle Piraten­seit­en wer­den allerd­ings oft bei Host­ing Providern beherbergt, deren Sitz oder Stan­dort sich im Aus­land befind­et oder deren Stan­dort ver­schleiert ist. In diesen Fällen sollen die Schweiz­er Access Provider auf Anweisung der Behör­den den Zugang sper­ren. Die Inter­netsper­ren sind dabei so auszugestal­ten, dass die gle­ichzeit­ige Sper­rung recht­mäs­siger Inhalte (“Overblock­ing”) möglichst ver­mieden wird. Im Gegen­zug zu diesen neuen Pflicht­en sieht die Vor­lage Haf­tungs­be­freiun­gen für Provider vor. Sie geben den Providern die für den Betrieb ihres Geschäfts erforder­liche Rechtssicherheit. 

Zudem sollen aufk­lärende Hin­weise an Nutzer erfolgen:

Bei schw­er­wiegen­den Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen über Peer-to-Peer-Net­zw­erke – zum Beispiel durch den Upload noch unveröf­fentlichter Filme – soll der Access Provider dem fehlbaren Nutzer kün­ftig zwei aufk­lärende Hin­weise zustellen, die ihn über die Recht­slage und die möglichen Fol­gen bei Nicht­beach­tung informieren. Untern­immt der Nutzer trotz dieser Hin­weise nichts, um die Urhe­ber­rechtsver­let­zun­gen zu stop­pen, sollen die Gerichte befugt wer­den, dem Urhe­ber die Iden­tität des Nutzers bekan­nt zu geben, damit der Urhe­ber zivil­rechtlich gegen die uner­laubte Nutzung vorge­hen kann. Ein Strafver­fahren, wie dies heute vorge­se­hen ist, ist dann nicht mehr nötig. Die Vor­lage führt also nicht zu ein­er Krim­i­nal­isierung der Nutzer, zumal es auch bei der beste­hen­den Recht­slage bleibt, wonach der Down­load für den rein pri­vat­en Gebrauch erlaubt ist. 

Mit Bezug auf die Nutzung dig­i­taler Ange­bote hält die Medi­en­mit­teilung Folfend­es fest:

Die Dig­i­tal­isierung hat Inter­net­fernse­hen, Stream­ing­di­en­ste und weit­ere neue Dien­stleis­tun­gen geschaf­fen. Die Vor­lage schafft Voraus­set­zun­gen dafür, dass neuar­tige Ange­bote den Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten auch in Zukun­ft rasch und legal zur Ver­fü­gung gestellt wer­den kön­nen (frei­willige Kollek­tivver­w­er­tung, inter­na­tion­al bekan­nt als erweit­erte Kollek­tivl­izenz). Kon­sumentin­nen und Kon­sumenten sollen zudem kün­ftig nicht mehr dop­pelt zahlen, die Leerträgervergü­tung – beim Kauf eines Handys oder eines Tablets etwa – und für den Down­load von Inhal­ten. Die Vor­lage stellt klar, dass der Umfang der Nutzun­gen von Bezahl­dien­sten bei der Fest­set­zung der Leerträgervergü­tung mitzu­berück­sichti­gen ist.