Revidierte FAV und VEMV in Kraft gesetzt (13.7.2016/12.6.2018 bzw. 20.4.2016)

Der Bun­desrat hat rev­i­dierte Fas­sun­gen der Verord­nung über die Fer­n­meldean­la­gen (FAV) und der Verord­nung über die elek­tro­mag­netis­che Verträglichkeit (VEMV) auf den 13. Juli 2016 bzw. den 12. Juni 2018 (FAV) bzw. den 20. April 2016 (VEMV) in Kraft geset­zt. Damit sollen ins­beson­dere ver­schiedene sek­to­rielle Vorschriften har­mon­isiert wer­den; vgl. dazu die Infor­ma­tio­nen des BAKOM:

In der FAV und der VEMV sind in erster Lin­ie fol­gende Änderun­gen vorgenommen:

  1. Har­mon­isierung der “hor­i­zon­tal­en” admin­is­tra­tiv­en Anforderun­gen (betr­e­f­fen alle Sek­toren) wie beispiel­sweise der Inhalt der Konformitätserklärung;
  2. Klärung der Pflicht­en der Her­steller, Impor­teure und Händler;
  3. Verbesserung der Instru­mente zur Mark­tüberwachung, ins­beson­dere betr­e­f­fend die Pflicht­en der Her­steller, Impor­teure und Händler hin­sichtlich der Rückverfolgbarkeit;
  4. Klärung der Pflicht­en der Kon­for­mitäts­be­w­er­tungsstellen und deren Aufsicht.

Darüber hin­aus gibt es bei der FAV noch fol­gende Anpassungen:

  1. Es kann ver­langt wer­den, dass Mobil­tele­fone und son­stige trag­bare Geräte mit einem ein­heitlichen Ladegerät kom­pat­i­bel sein müssen.
  2. Es ist sicherzustellen, dass Soft­ware erst dann zusam­men mit ein­er Funkan­lage ver­wen­det wer­den darf, wenn die Kon­for­mität dieser beson­deren Kom­bi­na­tion aus Soft­ware und Funkan­lage nachgewiesen ist.
  3. Die Anforderung an die Min­destanforderung der Emp­fangs­geräte wurde klar­er gefasst, um zur effizien­ten Nutzung des Funk­fre­quen­zspek­trums beizutragen.
  4. Es beste­ht die Möglichkeit, eine vor­ange­hende Reg­istrierung von Funkan­la­gen vorzuschreiben, die zu Kat­e­gorien mit einem gerin­gen Mass an Kon­for­mität gehören.
  5. Admin­is­tra­tive Pflicht­en wur­den gestrichen, wie die vor­ange­hende Noti­fizierung von Funkan­la­gen, die in nicht har­mon­isierten Fre­quenzbän­dern betrieben werden.

Gle­ichzeit­ig läuft die Vernehm­las­sung zur Revi­sion des FMG (dazu unser Beitrag vom 12.12.15).