Der Bundesrat hat revidierte Fassungen der Verordnung über die Fernmeldeanlagen (FAV) und der Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) auf den 13. Juli 2016 bzw. den 12. Juni 2018 (FAV) bzw. den 20. April 2016 (VEMV) in Kraft gesetzt. Damit sollen insbesondere verschiedene sektorielle Vorschriften harmonisiert werden; vgl. dazu die Informationen des BAKOM:
In der FAV und der VEMV sind in erster Linie folgende Änderungen vorgenommen:
- Harmonisierung der “horizontalen” administrativen Anforderungen (betreffen alle Sektoren) wie beispielsweise der Inhalt der Konformitätserklärung;
- Klärung der Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler;
- Verbesserung der Instrumente zur Marktüberwachung, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit;
- Klärung der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufsicht.
Darüber hinaus gibt es bei der FAV noch folgende Anpassungen:
- Es kann verlangt werden, dass Mobiltelefone und sonstige tragbare Geräte mit einem einheitlichen Ladegerät kompatibel sein müssen.
- Es ist sicherzustellen, dass Software erst dann zusammen mit einer Funkanlage verwendet werden darf, wenn die Konformität dieser besonderen Kombination aus Software und Funkanlage nachgewiesen ist.
- Die Anforderung an die Mindestanforderung der Empfangsgeräte wurde klarer gefasst, um zur effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums beizutragen.
- Es besteht die Möglichkeit, eine vorangehende Registrierung von Funkanlagen vorzuschreiben, die zu Kategorien mit einem geringen Mass an Konformität gehören.
- Administrative Pflichten wurden gestrichen, wie die vorangehende Notifizierung von Funkanlagen, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden.
Gleichzeitig läuft die Vernehmlassung zur Revision des FMG (dazu unser Beitrag vom 12.12.15).