Im Urteil vom 23. März 2016 beurteilte das BGer die Kostenverteilung im Zusammenhang mit der Altlastensanierung der Schiessanlage Hüntwangen, die stark mit Blei und Antimon belastet war. Mit Kostenverteilungsverfügung vom 16. Januar 2013 auferlegte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (AWEL) die anrechenbaren Sanierungskosten von Fr. 188’522.– zu 16 % der Gemeinde Hüntwangen als Standortinhaberin, zu 30 % dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als Zweckveranlasserin und zu 54 % dem Militärschiessverein Hüntwangen als weiterem Verhaltensstörer. Diese Kostenverteilungsverfügung zog das VBS bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Das VBS bringt insbesondere vor, dass die Kostenanteile des ausserdienstlichen Schiessens (zu 35,8 % für Altlast verantwortlich), dem Kanton Zürich aufzuerlegen seien. Im Rahmen des kantonalen Bewilligungsverfahrens habe der Kanton gestützt auf Art. 36 USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) für den Vollzug des Umweltrechts zu sorgen und sicherzustellen, dass mittels Anpassung des Standorts oder mit speziellen Kugelfängen das Entstehen von Altlasten vermieden werden könne. Das VBS könne in diesem Bereich weder Forderungen mit Kostenfolge für den Erbauer des Schiessanlage stellen, noch könne es Änderungen an der Anlage anordnen. Demzufolge sei der Kanton Zürich zuständig und in der Lage gewesen, bezüglich der Schiessanlage Hüntwangen vorsorgerelevante Massnahmen zum Schutz der Umwelt anzuordnen. Dieser Vorsorgepflicht sei der Kanton nicht nachgekommen.
Das BGer nimmt Bezug auf einen Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2005 (BGE 131 II 743), in welchem das Gericht zum Ergebnis kam, dass der Bund bezüglich der durch das obligatorische Schiessen verursachten Umweltbelastung in der 300-m-Schiessanlage Goldau nicht unmittelbarer Verursacher im Sinne von Art. 32d USG sei.
Zur Begründung führte es [das BGer] unter Berufung auf seine soeben dargestellte Rechtsprechung zur Haftung des Bundes für die Kosten der Altlastensanierung von Zivilschutzanlagen aus, die ausserdienstliche Schiesspflicht werde zwar vom Bund vorgeschrieben, der Bau und Betrieb der Anlage obliege jedoch den Kantonen respektive den Gemeinden, welche die Aufgabe hätten, dabei unzulässige Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Der Bund sei daher nicht unmittelbarer Verursacher jener Bodenbelastungen, welche auf die ausserdienstliche Schiesspflicht zurückzuführen seien, weil die Durchführung von Schiessübungen nicht unweigerlich die Belastung des jeweiligen Standorts zur Folge habe, da mit geeigneten Massnahmen (Standortwahl; Installation von speziellen Kugelfängen) grundsätzlich das Entstehen einer Altlast verhindert werden könne […] (E. 2.3.).
Das BGer sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass, um von seiner bisherigen Praxis abzuweichen. Einerseits habe der Beschwerdegegner keine neuen rechtlichen Argumente oder Sachumstände vorgebracht, womit es an ernsthaften, sachlichen Gründen für eine Praxisänderung fehle. Andererseits seien gestützt auf den Grundsatzentscheid aus dem Jahr 2005 zahlreiche Sanierungen erfolgt, was eine Praxisänderung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit als unstatthaft erscheinen lasse. Das BGer weist die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das AWEL zurück.