Die Wettbewerbskommission (WEKO) hatte am 22. Mai 2013 eine Untersuchung gegen die AMAG Automobil- und Motoren AG sowie vier AMAG-Vertriebspartner wegen möglicher Preisabsprachen im Einzelhandelsverkauf von Neuwagen der Volkswagengruppe eröffnet.
AMAG, nicht aber die vier anderen Verfahrensbeteiligten, schloss in der Folge mit dem Sekretariat der WEKO eine einvernehmliche Regelung ab. Den Entscheid über die Genehmigung dieser einvernehmlichen Regelung delegierte die WEKO in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 KG an einen ihrer Vizepräsidenten. Dieser wiederum erteilte schliesslich mit Verfügung vom 8. August 2014 die Genehmigung, womit er das Verfahren gegen AMAG formell abschloss (siehe hier).
Die vier im Verfahren verbleibenden Unternehmen haben gegen die Verfügung des Vizepräsidenten Beschwerde geführt und insbesondere geltend gemacht, dass die WEKO den Entscheid über die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung unzulässigerweise an einen Vizepräsidenten delegiert habe. Die Verfügung vom 8. August 2014 sei daher nicht bloss anfechtbar, sondern nichtig. Konkret könne nicht von einem Fall von “untergeordneter Bedeutung” nach Art. 19 Abs. 1 KG gesprochen werden, da mit der Verfügung des Vizepräsidenten zum ersten Mal eine Untersuchung gegenüber einer potentiellen Kronzeugin mit einer “Teilverfügung” vorab abgeschlossen werden sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteilen vom 13. April 2016 die angefochtene Verfügung über die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung mit AMAG für nichtig erklärt.
Zur Frage nach der Zuständigkeit für die Genehmigung einer einvernehmlichen Regelung hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest [E 5.6]:
Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 KG trifft die Wettbewerbskommission die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. […]. Art. 29 und 30 KG enthalten Spezialnormen über einvernehmliche Regelungen. Ihr klarer Wortlaut lässt keinen Interpretationsspielraum hinsichtlich der Zuständigkeit für den Entscheid über solche Regelungen und deren Genehmigung. Vielmehr ordnete der Gesetzgeber diese Kompetenz eindeutig der Wettbewerbskommission zu, ohne dabei eine Delegationsmöglichkeit vorzusehen […].
Es sei bei der Verfügung auch nicht von einem Fall untergeordneter Bedeutung auszugehen [E 5.6]:
Soll wie mit der angefochtenen Verfügung in der Hauptsache entschieden werden, kann kaum von einem Fall untergeordneter Bedeutung die Rede sein. Allein schon die neuartige Vorgehensweise, welche grundlegende (verfahrens-) rechtliche Fragen aufwirft, spricht gegen eine untergeordnete Bedeutung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Satz 3 KG. Diese Gesetzesbestimmung räumt dem ermächtigten Präsidiumsmitglied keine selbständige Entscheidungsbefugnis ein, und sie erlaubt eine Ermächtigung explizit nur im Einzelfall. Soweit ersichtlich, wurden einvernehmliche Regelungen bis anhin auch stets von der Wettbewerbskommission als Gesamtgremium, nicht aber von einem Präsidiumsmitglied bzw. Vizepräsidenten, beurteilt […].
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes liess sich die “untergeordnete Bedeutung” insbesondere auch nicht damit begründen, dass die einvernehmliche Regelung einen nicht bestrittenen Sachverhalt betraf und auf eine Sanktion verzichtet wurde. Ebenso sei das Geständnis von AMAG nicht als Indiz für die Bedeutung des Falles zu werten, da die Bedeutung des Falles “bezüglich der einzelnen Verfahrensparteien nicht unterschiedlich” sein könne. In der angefochtenen Verfügung sei denn auch nicht dargelegt worden, weshalb ein Fall von “untergeordneter Bedeutung” im Sinne von Art. 19 Abs. 1 KG vorliegen soll.
Zur Frage, ob eine Untersuchung gegenüber einem bestimmten Kartellmitglied überhaupt vorab abgeschlossen werden könne, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht schliesslich wie folgt [E 5.7]:
Ob eine Partei sanktioniert wird oder aufgrund einer Selbstanzeige von einer Sanktionsbefreiung profitiert, kann insofern keinen Unterschied machen, als es in jedem Fall einer materiellen Beurteilung des Vergangenheitssachverhaltes bedarf. Deshalb erscheint es fraglich, ob sich eine Untersuchung, bei der es um die Beteiligung an einer Abrede geht, überhaupt für eine Partei vorab abschliessen lässt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam daher zum Schluss, dass die Verfügung vom 8. August 2014 über die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung von einer sachlich bzw. funktionell unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Verfügung erweise sich daher als nichtig, wobei die fehlende Zuständigkeit angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes “leicht erkennbar” gewesen sei.
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes können noch vor Bundesgericht angefochten werden.
Weitere Informationen: Urteile B‑5290/2014, B‑5293/2014, B‑5294/2014 und B‑5332/2014, je vom 13. April 2016, Cash vom 26. April 2016.