Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 25. April 2016 ging es um die Deponie am Sagenbach in der Gemeinde Gontenschwil. Auf der damals im Eigentum von A.A. stehenden Parzelle wurden in den 60er und 70er Jahren durch die B. AG Abfälle abgelagert. Im Jahr 1969 wurde die zunächst ohne Bewilligung betriebene Deponie nachträglich bewilligt. Nach dem Tod von A.A. ging die Parzelle durch Erbgang auf seine drei Söhne (Beschwerdeführer) über, welche die Parzelle einige Jahre später weiterveräusserten. Im Jahr 2013 erliess das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG) eine Kostenverteilungsverfügung, in der es den damaligen Eigentümer A.A. als Verhaltensstörer qualifizierte und seinen Kostenanteil auf 25 % festlegte. Diese 25 % auferlegte das BVU/AG zu je 8,33 % den Beschwerdeführern. Die Beschwerdeführer zogen die Kostenverteilungsverfügung bis vor BGer, welches die Beschwerde gutheisst.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass A.A. als Zustandsstörer und nicht als Verhaltensstörer zu qualifizieren sei und ihm deshalb keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen. Das BGer ist anderer Ansicht:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Grundeigentümer, welcher sein Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt, jedenfalls dann nicht nur als Zustandsstörer, sondern als Verhaltensstörer, wenn er am Gewinn der Deponie beteiligt ist und über Vertreter im Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers verfügt (BGE 139 II 106 E. 5.4 S. 117). Ob dies auch für Fallkonstellationen wie die zu beurteilende gilt, hat das Bundesgericht bislang noch nicht entschieden. [D]ie Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer [lässt sich] vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab. Wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt, stellte A.A. sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie (Ablagerung von Chemikalien) zur Verfügung. In solchen Fällen erscheint es sachgerecht, den Grundeigentümer in Übereinstimmung mit den Auffassungen der Vorinstanz und des BAFU sowie Meinungen in der Doktrin […] als Verhaltensverursacher zu qualifizieren. Mit dem zur Verfügung stellen seines Grundstücks hat A.A. eine unmittelbar zurechenbare Verhaltensursache für die Umweltgefährdung gesetzt (E. 3.4.).
Die Beschwerdeführer bestreiten sodann, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine Erbenhaftung erfüllt seien. Das BGer sagt dazu, dass im Jahr 1981 (Zeitpunkt des Erbfalls) das Gewässerschutzgesetz die gesetzlichen Grundlagen für die Überwälzung von Kosten im Zusammenhang mit behördlichen Ersatzvornahmen enthalten habe, sofern die von den Ablagerungen ausgehende Umweltgefährdung die Gewässer betraf. Vor diesem Hintergrund sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Belastung und die damit zusammenhängende Sanierungs- und Kostentragungspflicht zum Zeitpunkt des Erbgangs hätten voraussehen können:
Die Bewilligungsbehörde war 1969 der Auffassung, dass von der Deponie keine Umweltbeeinträchtigung ausgeht, ansonsten sie die Bewilligung nicht hätte erteilen dürfen. Eine Umweltgefährdung konkretisierte sich auch nicht bis zum Zeitpunkt des Todes von A.A. im Jahr 1981. Entsprechend bestand für die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erbgangs auch keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen über mögliche künftige Umweltbelastungen. Es konnte von ihnen nicht erwartet und verlangt werden, dass sie zu einem von der fachkundigen Bewilligungsbehörde abweichenden Schluss hätten kommen müssen. Die spätere Sanierungspflicht war zum Zeitpunkt des Erbgangs 1981 somit nicht voraussehbar, weshalb die Beschwerdeführer auch keinen Anlass hatten, das Erbe auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen (E. 6.4.2.).
Das BGer hält fest, dass der Kostenanteil von 25 % nicht auf die Beschwerdeführer übergegangen sei und hebt das Urteil des Vorinstanz auf.