5A_652/2015: Verarrestierbarkeit von Patenten (amtl. Publ.)

Im vor­liegen­den Urteil äusserte sich das Bun­des­gericht u.a. zur
Ver­ar­restier­barkeit von Paten­ten. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachverhalt
zugrunde:
Das
Arrest­gericht hat­te auf Antrag der Schweiz­erischen Eidgenossenschaft
(Arrest­gläu­bigerin), gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (defin­i­tiv­er
Recht­söff­nungsti­tel), einen Arrest­be­fehl gegen A. (Arrestschuld­ner) mit
Wohn­sitz im Fürsten­tum Liecht­en­stein erlassen. Als Arrest­ge­gen­stand wurde
“der Schweiz­er Teil des europäis­chen Patents EP xxx sowie das Schweizer
Patent CH yyy, einge­tra­gen im Paten­treg­is­ter auf den Namen des Schuldners,
ein­schliesslich aller Rechte und Ansprüche daraus”
beze­ich­net. Das
Betrei­bungsamt hielt in der Arresturkunde betr­e­f­fend Arrestvol­lzug fest, dass
die bei­den Patente im Jahre 2012 bzw. 2013 nach Ablauf der 20-jährigen
Schutzfrist gelöscht wor­den seien, weshalb der Arrest als frucht­los erachtet
werde. Das Betrei­bungsamt werde ohne gegen­teili­gen Bericht innert 10 Tagen die
Ver­ar­restierungsanzeige beim IGE zurückziehen und das Ver­fahren einstellen. 
Die
Arrest­gläu­bigerin erhob hierge­gen betrei­bungsrechtliche Beschw­erde und verlangte
u.a., dass in der Arresturkunde die ver­ar­restierten Gegen­stände gemäss Arrestbefehl
aufzuführen seien. Von der Ver­fahren­se­in­stel­lung sei abzuse­hen. Nach­dem die Beschwerde
von der Auf­sichts­be­hörde abgewiesen wor­den war, erhob die Arrest­gläu­bigerin Beschwerde
in Zivil­sachen ans Bundesgericht. 
Das
Bun­des­gericht machte zunächst all­ge­meine Aus­führun­gen bezüglich Abgren­zung zur Einsprache
nach Art. 278 SchKG (E. 3.1).
Anschliessend
disku­tierte das Bun­des­gericht, wo die Patente im vor­liegen­den Fall zu
ver­ar­restieren seien. Das Bun­des­gericht führte u.a. aus, dass Immaterialgüterrechte
eines in der Schweiz wohn­haften Patentin­hab­ers grund­sät­zlich an seinem Wohnsitz
in der Schweiz zwangsvoll­streck­ungsrechtlich zu bele­gen sind. Wenn der Inhab­er
im Aus­land wohnt
, sind seine in einem schweiz­erischen Reg­is­ter eingetragenen
Imma­te­ri­al­güter­rechte am Sitz des IGE in Bern gele­gen. Die Schweiz und das
Fürsten­tum Liecht­en­stein wür­den zwar ein ein­heitlich­es Schutzge­bi­et für
Erfind­ungspatente
bilden, wom­it das IGE in der Lage sei, die für einen Arrest
erforder­lichen Ver­fü­gungs­beschränkun­gen durch entsprechende Ein­träge im
Paten­treg­is­ter wirk­sam anzuord­nen. Für die Zwangsvoll­streck­ung gegen einen
Patentin­hab­er bleibe es aber beim Recht des Staates, wo die Vollstreckung
beantragt werde, was nahelege, dass der Beschw­erdegeg­n­er in
zwangsvoll­streck­ungsrechtlich­er Hin­sicht im Aus­land dom­iziliert sei und die
Patente in der Schweiz beim IGE bele­gen seien. Da andere Gründe dem
Arrestvol­lzug ent­ge­gen­standen, musste die inter­na­tionale und örtliche
Zuständigkeit zur Zwangsvoll­streck­ung jedoch nicht abschliessend geprüft werden
(E. 3.2).
Danach
führte das Bun­des­gericht aus, dass paten­tierte Erfind­un­gen grund­sät­zlich Gegenstand
der Zwangsvoll­streck­ung sein kön­nten (E. 3.3). Nach­dem die fraglichen Patente jedoch
im Paten­treg­is­ter des IGE wegen Ablaufs der geset­zlichen Schutzfrist bere­its gelöscht
wor­den waren, habe das exk­lu­sive Recht des Patentin­hab­ers geen­det, d.h. die
Erfind­ung sei sei­ther frei ver­füg­bar, jed­er könne sie ver­wen­den und es bestehe
kein absolutes sub­jek­tives Recht mehr an ihr. Daraus folge, dass das Patent
nach Ablauf der Schutz­dauer nicht mehr als Ver­mö­gens­be­standteil des Schuldners
betra­chtet wer­den könne, welch­er durch Zwangsver­w­er­tung auf einen Dritten
über­tra­gen wer­den kann
. Das Bun­des­gericht schützte daher die Auf­fas­sung der Vorinstanz,
die fraglichen Patente seien wegen Ablaufs der Schutz­dauer keine existenten
Ver­mö­gen­srechte des Schuld­ners, weshalb sie nicht ver­ar­restiert wer­den könnten
(E. 3.4).
Fern­er wies
das Bun­des­gericht darauf hin, dass das Paten­trecht als “Stamm­recht” einerseits
und Schaden­er­satz- und Gewinnher­aus­gabeansprüche ander­er­seits unterschieden
wer­den müssen; let­ztere bestün­den, sobald sie ent­standen sind, als selbständige
Rechte. Aus ein­er Patentver­let­zung ent­standene repara­torische Forderun­gen würden
daher keineswegs automa­tisch mitver­ar­restiert (E. 3.6).
Die
Beschw­erde wurde dem­nach abgewiesen.