Im vorliegenden Urteil äusserte sich das Bundesgericht u.a. zur
Verarrestierbarkeit von Patenten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Verarrestierbarkeit von Patenten. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
Das
Arrestgericht hatte auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(Arrestgläubigerin), gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (definitiver
Rechtsöffnungstitel), einen Arrestbefehl gegen A. (Arrestschuldner) mit
Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein erlassen. Als Arrestgegenstand wurde
“der Schweizer Teil des europäischen Patents EP xxx sowie das Schweizer
Patent CH yyy, eingetragen im Patentregister auf den Namen des Schuldners,
einschliesslich aller Rechte und Ansprüche daraus” bezeichnet. Das
Betreibungsamt hielt in der Arresturkunde betreffend Arrestvollzug fest, dass
die beiden Patente im Jahre 2012 bzw. 2013 nach Ablauf der 20-jährigen
Schutzfrist gelöscht worden seien, weshalb der Arrest als fruchtlos erachtet
werde. Das Betreibungsamt werde ohne gegenteiligen Bericht innert 10 Tagen die
Verarrestierungsanzeige beim IGE zurückziehen und das Verfahren einstellen.
Arrestgericht hatte auf Antrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(Arrestgläubigerin), gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (definitiver
Rechtsöffnungstitel), einen Arrestbefehl gegen A. (Arrestschuldner) mit
Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein erlassen. Als Arrestgegenstand wurde
“der Schweizer Teil des europäischen Patents EP xxx sowie das Schweizer
Patent CH yyy, eingetragen im Patentregister auf den Namen des Schuldners,
einschliesslich aller Rechte und Ansprüche daraus” bezeichnet. Das
Betreibungsamt hielt in der Arresturkunde betreffend Arrestvollzug fest, dass
die beiden Patente im Jahre 2012 bzw. 2013 nach Ablauf der 20-jährigen
Schutzfrist gelöscht worden seien, weshalb der Arrest als fruchtlos erachtet
werde. Das Betreibungsamt werde ohne gegenteiligen Bericht innert 10 Tagen die
Verarrestierungsanzeige beim IGE zurückziehen und das Verfahren einstellen.
Die
Arrestgläubigerin erhob hiergegen betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte
u.a., dass in der Arresturkunde die verarrestierten Gegenstände gemäss Arrestbefehl
aufzuführen seien. Von der Verfahrenseinstellung sei abzusehen. Nachdem die Beschwerde
von der Aufsichtsbehörde abgewiesen worden war, erhob die Arrestgläubigerin Beschwerde
in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Arrestgläubigerin erhob hiergegen betreibungsrechtliche Beschwerde und verlangte
u.a., dass in der Arresturkunde die verarrestierten Gegenstände gemäss Arrestbefehl
aufzuführen seien. Von der Verfahrenseinstellung sei abzusehen. Nachdem die Beschwerde
von der Aufsichtsbehörde abgewiesen worden war, erhob die Arrestgläubigerin Beschwerde
in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Das
Bundesgericht machte zunächst allgemeine Ausführungen bezüglich Abgrenzung zur Einsprache
nach Art. 278 SchKG (E. 3.1).
Bundesgericht machte zunächst allgemeine Ausführungen bezüglich Abgrenzung zur Einsprache
nach Art. 278 SchKG (E. 3.1).
Anschliessend
diskutierte das Bundesgericht, wo die Patente im vorliegenden Fall zu
verarrestieren seien. Das Bundesgericht führte u.a. aus, dass Immaterialgüterrechte
eines in der Schweiz wohnhaften Patentinhabers grundsätzlich an seinem Wohnsitz
in der Schweiz zwangsvollstreckungsrechtlich zu belegen sind. Wenn der Inhaber
im Ausland wohnt, sind seine in einem schweizerischen Register eingetragenen
Immaterialgüterrechte am Sitz des IGE in Bern gelegen. Die Schweiz und das
Fürstentum Liechtenstein würden zwar ein einheitliches Schutzgebiet für
Erfindungspatente bilden, womit das IGE in der Lage sei, die für einen Arrest
erforderlichen Verfügungsbeschränkungen durch entsprechende Einträge im
Patentregister wirksam anzuordnen. Für die Zwangsvollstreckung gegen einen
Patentinhaber bleibe es aber beim Recht des Staates, wo die Vollstreckung
beantragt werde, was nahelege, dass der Beschwerdegegner in
zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht im Ausland domiziliert sei und die
Patente in der Schweiz beim IGE belegen seien. Da andere Gründe dem
Arrestvollzug entgegenstanden, musste die internationale und örtliche
Zuständigkeit zur Zwangsvollstreckung jedoch nicht abschliessend geprüft werden
(E. 3.2).
diskutierte das Bundesgericht, wo die Patente im vorliegenden Fall zu
verarrestieren seien. Das Bundesgericht führte u.a. aus, dass Immaterialgüterrechte
eines in der Schweiz wohnhaften Patentinhabers grundsätzlich an seinem Wohnsitz
in der Schweiz zwangsvollstreckungsrechtlich zu belegen sind. Wenn der Inhaber
im Ausland wohnt, sind seine in einem schweizerischen Register eingetragenen
Immaterialgüterrechte am Sitz des IGE in Bern gelegen. Die Schweiz und das
Fürstentum Liechtenstein würden zwar ein einheitliches Schutzgebiet für
Erfindungspatente bilden, womit das IGE in der Lage sei, die für einen Arrest
erforderlichen Verfügungsbeschränkungen durch entsprechende Einträge im
Patentregister wirksam anzuordnen. Für die Zwangsvollstreckung gegen einen
Patentinhaber bleibe es aber beim Recht des Staates, wo die Vollstreckung
beantragt werde, was nahelege, dass der Beschwerdegegner in
zwangsvollstreckungsrechtlicher Hinsicht im Ausland domiziliert sei und die
Patente in der Schweiz beim IGE belegen seien. Da andere Gründe dem
Arrestvollzug entgegenstanden, musste die internationale und örtliche
Zuständigkeit zur Zwangsvollstreckung jedoch nicht abschliessend geprüft werden
(E. 3.2).
Danach
führte das Bundesgericht aus, dass patentierte Erfindungen grundsätzlich Gegenstand
der Zwangsvollstreckung sein könnten (E. 3.3). Nachdem die fraglichen Patente jedoch
im Patentregister des IGE wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzfrist bereits gelöscht
worden waren, habe das exklusive Recht des Patentinhabers geendet, d.h. die
Erfindung sei seither frei verfügbar, jeder könne sie verwenden und es bestehe
kein absolutes subjektives Recht mehr an ihr. Daraus folge, dass das Patent
nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners
betrachtet werden könne, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten
übertragen werden kann. Das Bundesgericht schützte daher die Auffassung der Vorinstanz,
die fraglichen Patente seien wegen Ablaufs der Schutzdauer keine existenten
Vermögensrechte des Schuldners, weshalb sie nicht verarrestiert werden könnten
(E. 3.4).
führte das Bundesgericht aus, dass patentierte Erfindungen grundsätzlich Gegenstand
der Zwangsvollstreckung sein könnten (E. 3.3). Nachdem die fraglichen Patente jedoch
im Patentregister des IGE wegen Ablaufs der gesetzlichen Schutzfrist bereits gelöscht
worden waren, habe das exklusive Recht des Patentinhabers geendet, d.h. die
Erfindung sei seither frei verfügbar, jeder könne sie verwenden und es bestehe
kein absolutes subjektives Recht mehr an ihr. Daraus folge, dass das Patent
nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners
betrachtet werden könne, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten
übertragen werden kann. Das Bundesgericht schützte daher die Auffassung der Vorinstanz,
die fraglichen Patente seien wegen Ablaufs der Schutzdauer keine existenten
Vermögensrechte des Schuldners, weshalb sie nicht verarrestiert werden könnten
(E. 3.4).
Ferner wies
das Bundesgericht darauf hin, dass das Patentrecht als “Stammrecht” einerseits
und Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche andererseits unterschieden
werden müssen; letztere bestünden, sobald sie entstanden sind, als selbständige
Rechte. Aus einer Patentverletzung entstandene reparatorische Forderungen würden
daher keineswegs automatisch mitverarrestiert (E. 3.6).
das Bundesgericht darauf hin, dass das Patentrecht als “Stammrecht” einerseits
und Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche andererseits unterschieden
werden müssen; letztere bestünden, sobald sie entstanden sind, als selbständige
Rechte. Aus einer Patentverletzung entstandene reparatorische Forderungen würden
daher keineswegs automatisch mitverarrestiert (E. 3.6).
Die
Beschwerde wurde demnach abgewiesen.
Beschwerde wurde demnach abgewiesen.