Das BGer hatte zwei parallele Fälle im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung im Anschluss an den “Kristallnacht”-Tweet des Zürcher SVP-Politikers Alexander M. zu beurteilen (Urteile 5A_195/2016, Beschwerde gegen Hans Stutz, den Betreiber der Internetseite “Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz”; und 5A_975/2015 gegen AZ Zeitungen AG). M. hatte am 23. Juni 2012 auf Twitter folgende Meldung abgesetzt:
Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht…diesmal für Moscheen
Dafür wurde M. wegen Rassendiskriminierung verurteilt (BGer 6B_627/2015).
Zum Urteil 5A_195/2016, Beschwerde gegen Hans Stutz
Hans Stutz berichtete am 23. Juni 2012 auf seiner Seite “Meldungen zu Rechtsextremismus und Rassismus in der Schweiz” über den Tweet. Am erschien sodann am selben Ort ein Bericht unter dem Titel “Eine Redaktion lässt sich vorführen”.
M. klagte in der Folge gegen Stutz und verlangte, dass bestimmte Passagen der beiden Berichte entfernt werden.
Das BGer äussert sich zunächst zur Frage, inwiefern die Äusserungen einer Privatperson auf einer von ihr betriebenen Internetseite rechtlich anders zu beurteilen seien als die Berichterstattung der Medien:
[…] Hingegen kann sich ein Medienunternehmen im Zusammenhang mit einer an sich verletzenden Aussage im vorstehend dargestellten Umfang auf seinen Informationsauftrag berufen, welcher im Zusammenhang steht mit der besonderen Bedeutung der Medien für das Funktionieren der demokratischen Gesellschaft […]. Auf diesen besonderen Rechtfertigungsgrund kann sich der Private nicht berufen (dies wird teilweise kritisiert, vgl. beispielsweise […]). Ihm ist es aber in Wahrnehmung seiner verfassungsmässig garantierten Meinungsäusserungsfreiheit […] und aufgrund sonstiger Rechtfertigungsgründe (anderweitige überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von Art. 28 Abs. 2 ZGB wie z.B. künstlerische Betätigung, vgl. […]) grundsätzlich erlaubt, öffentlich zugängliche Informationen weiterzuverbreiten und sich im Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern […]. Sodann gilt auch im Zusammenhang mit Äusserungen von gewöhnlichen Privatpersonen, dass sich bestimmte Exponenten (absolute oder relative Personen der Zeitgeschichte, namentlich Politiker) mehr gefallen lassen müssen und in gewissen Gebieten (insb. politische Diskussion und Meinungsbildung) eine freiere Äusserungsmöglichkeit besteht, wobei im Rahmen der Interessenabwägung häufig nicht präzise unterschieden wird, ob es dabei um eine höhere Schwelle für die Annahme einer Verletzung oder um den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interessens geht (in […] wird im Zusammenhang mit einer Person der Zeitgeschichte explizit von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen).
Das BGer hält sodann fest, dass öffentlich abrufbare Tweets grundsätzlich “öffentlich” sind. Auf eine Differenzierung nach Anzahl Follower ist dabei zu verzichten:
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Tweet öffentlich geäussert bzw. er mit seiner Aussage bewusst die Öffentlichkeit gesucht hat. Grundsätzlich sind Tweets denn auch nicht für einen bestimmten Empfänger oder einen geschlossenen, vom Sender festgelegten Empfängerkreis bestimmt (der Beschwerdeführer macht jedenfalls keine anderweitigen Einstellungen auf seinem Account geltend). Im Gegenteil möchte ein Twitterer typischerweise möglichst viele Follower erreichen und hat er insbesondere auf die weitere Verbreitung des Tweets keinen Einfluss. Vielmehr haben es die Betreiber von Twitter — nicht zuletzt aus kommerziellen Gründen — gerade darauf angelegt, dass die Follower empfangene Tweets weiterverbreiten. Ein einfacher Klick genügt für den sog. Retweet; bei diesem handelt es sich um einen Teil der für Twitter typischen Verbreitungskette. Es ist jedem Twitterer bewusst, dass er über seine Nachricht, einmal abgesandt, und deren weitere Verbreitung keinerlei Kontrolle hat, und es ist auch allgemein bekannt, dass sich Texte, Bilder und Videos auf verschiedenen Social Media wie ein Virus innert kürzester Zeit um den ganzen Globus ausbreiten können; im englischen Sprachgebrauch ist dieses Phänomen unter dem Ausdruck “it went viral” bekannt.
Zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Öffentlichkeit des Tweets in seiner Beschwerde sinngemäss, indem er geltend macht, er verfüge nur über rund 300 […] Follower […]. […] Im Übrigen wäre es angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Verbreitungskette bei Twitter nicht geeignet zur Untermauerung des sinngemässen Vorbringens, er sei mit seinem Tweet gar nicht an die Öffentlichkeit gelangt.
In der Folge berichteten zahlreiche Medien über M.. Damit wurde dieser, so das BGer, zu einer relativen Person der Zeitgeschichte. Er hatte anschliessend sogar selbst die Öffentlichkeit gesucht. Die Berichterstattung unter Nennung des Namens von M. war deshalb zulässig, soweit sie inhaltlich nicht unwahr ist und keine unnötig herabwürdigenden Werturteile abgegeben werden.
Das BGer beurteilt die Berichterstattung durch Hans Stutz in der Folge als nicht verletzend. Der Durchschnittsleser könne den Tweet nicht anders interpretieren denn als Frage, ob nicht staatlich organisiert die Moscheen angezündet werden sollten als Fanal zur systematischen Verfolgung und Vertreibung der Muslime. Die Berichterstattung durch Stutz war deshalb nicht herabsetzend, was das BGer wie folgt zusammenfasst:
Dass der Beschwerdeführer beim Durchschnittsleser tatsächlich in einem schlechten Licht erscheint, ist vielmehr und allein auf seine im Tweet vermittelte Botschaft zurückzuführen, mit welcher er selbst sich in den Augen des Lesers herabgesetzt hat.
Es war auch nicht unzulässig, die Berichte zu M. unter der Rubrik “Rechtsextremismus” zu veröffentlichen:
[…] Ausgangssituation ist […], dass der Beschwerdeführer bewusst Bezug auf die Kristallnacht genommen hat, welche der Nazi-Ideologie entsprungen ist, die gemeinhin als “rechtsextrem” eingeordnet wird. Indem er sodann die rhetorische Frage stellte, ob es ein solches Ereignis nunmehr für Moscheen brauche, lässt sich eine Gesinnung erkennen, die durchaus auch als rechtsextrem eingestuft werden kann, ohne dass damit die Persönlichkeit des Beschwerdeführers widerrechtlich verletzt wird […]. Es spricht im Übrigen für sich, dass der Beschwerdeführer in seiner parallelen Beschwerde 5A_975/2015 die beiden Aussagen in der Berichterstattung durch “Schweiz am Sonntag”, es reiche nicht aus, Rechtsextreme aus der Partei zu werfen, sobald ihre Entgleisungen ans Licht kämen, und die SVP mache sich aufgrund ihrer jahrelangen Hetze gegen Ausländer attraktiv für bekennende Rassisten, nicht beanstandet hat. […]
Auch der Ausdruck “islamophob” war nicht verletzend:
Keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung ist schliesslich erkennbar im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als “Islamophoben”. Dies knüpft unmittelbar an die rhetorische Frage, welche im Tweet gestellt wurde und unzweideutig auf eine Abneigung gegen den Islam schliessen lässt. Eine ehrenrührige Herabsetzung des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erkennen.
Zum Urteil 5A_975/2016, Beschwerde gegen AZ Zeitungen
Gegen AZ Medien hatte M. aufgrund eines Berichts auf www.schweizamsonntag.ch am 30. Juni 2012 geklagt, u.a. wegen der Aussage, “Weder […] noch Alexander M. haben in einer Partei etwas
verloren, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekennt”. Das BGer geht wiederum von seiner Rechtsprechung zur persönlichkeitsverletzenden Medienberichterstattung aus und hält fest, es habe ein öffentliches Interesse an Berichten über M.s Tweet bestanden, weil dieser eine Reihe politisch aktueller Themen betreffe und weil M. damals politische Ämter wahrgenommen hatte. Zulässig war ferner auch die identifizierende Berichterstattung, weil der M. selbst laufend für weitere Öffentlichkeit gesorgt hatte.
Sodann war die Berichterstattung der Schweiz am Sonntag nicht verletzend:
Nach allgemeiner Auffassung bedarf eine freiheitlich demokratische Gesellschaft aber nicht der Fragestellung, ob eine Kristallnacht für Moscheen angebracht wäre, denn Kernbotschaft des Tweets ist, dass unerwünschtes Verhalten einzelner mit Sippenhaft aller Angehöriger einer bestimmten Religion im Sinn einer systematischen Verfolgung und Vertreibung zu ahnden sei. Wer solches Gedankengut veröffentlicht, disqualifiziert sich selbst beim Durchschnittsleser in einer Weise, dass ein Presseerzeugnis ohne Verletzung der Persönlichkeit das Werturteil abgeben darf, die betreffende Person habe in einer der Freiheit und Demokratie verpflichteten Partei nichts zu suchen.