4A_97/2016: Kaufvertrag, Willensmängel

Gegen­stand dieses Urteils bildete ein Gara­gen­be­trieb, den der Verkäufer alter­shal­ber verkaufen wollte. Die Klägerin, die sich für die Über­nahme eines beste­hen­den Betriebs inter­essierte, verpflichtete sich daraufhin, vom Gara­gen­be­trieb des Verkäufers ver­schiedene Aktiv­en zu erweben bzw. Rechtsver­hält­nisse zu übernehmen. In der Folge teilte die Klägerin dem Beklagten mehrmals mit, sich wegen Wil­lens­man­gels nicht an den Kaufver­trag hal­ten zu wollen. Dabei machte sie gel­tend, sich in einem wesentlichen Irrtum über den Wert des Gara­gen­be­triebs und die Über­trag­barkeit der Verträge befun­den zu haben.

Das Han­dels­gericht Zürich erwog, dass der Wert ein­er Kauf­sache nicht Gegen­stand ein­er Fehlvorstel­lung sein könne. Aus diesem Grund wurde die von der Käuferin beantragte Exper­tise zum Unternehmenswert abgewiesen. 

Das Bun­des­gericht fol­gte dieser Beurteilung nicht. Es wies auf die unbe­strit­te­nen Fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz hin, wonach die Parteien mit dem Kaufver­trag die Über­tra­gung des Gara­gen­be­triebs als wirtschaftliche Ein­heit angestrebt hät­ten. Auch wenn im Kaufver­trag die Über­nahme bes­timmter Aktiv­en und (betrieb­snotwendi­ger) Verträge vere­in­bart wor­den war, bildete Ver­trags­ge­gen­stand das Unternehmen oder Gewerbe, welch­es die Käuferin fort­führen wollte. Eine Fehlvorstel­lung über notwendi­ge Grund­la­gen des Ver­trags könne deshalb nicht allein hin­sichtlich Tat­sachen beste­hen, welche einzelne Ver­trags­ge­gen­stände betr­e­f­fen, son­dern auch betr­e­f­fend das Unternehmen als solch­es (E. 2.3).

Zwar tre­ffe zu, so das Bun­des­gericht weit­er, dass der Kauf­preis aus­ge­han­delt werde und insofern nicht selb­st Gegen­stand ein­er Fehlvorstel­lung sein könne. Der Kauf­preis sei jedoch ent­ge­gen der Ansicht der Vorin­stanz nicht ohne weit­eres mit der Wertvorstel­lung gle­ichzuset­zen, die eine Ver­tragspartei von der Kauf­sache habe. Dabei dürfte üblich sein, betrieb­swirtschaftliche Bew­er­tun­gen zum Aus­gangspunkt von Preisver­hand­lun­gen zu machen. Die Fehlvorstel­lung über eine bes­timmte Tat­sache könne den betrieb­swirtschaftlich ermit­tel­ten Unternehmenswert betr­e­f­fen bzw. sich auf Fak­toren beziehen, welche diesen bee­in­flussen (E. 2.3).

Das Bun­des­gericht hob deshalb das Urteil auf und wies die Sache an das Han­dels­gericht Zürich zurück. Dabei wies es darauf hin, dass das Han­dels­gericht Zürich eine Exper­tise über den Unternehmenswert einzu­holen habe. Sollte sich erweisen, dass die von der Käuferin aus­ge­fer­tigte und dem Verkäufer unter­bre­it­ete Kau­fof­ferte an den behaupteten Män­geln bezüglich der all­ge­mein anerkan­nten betrieb­swirtschaftlichen Bew­er­tungsmeth­o­d­en lei­de, müsse beurteilt wer­den, ob dadurch die Käuferin eine Fehlvorstel­lung über den Wert des Gara­gen­be­triebs erhal­ten hätte, die sich auf den Kaufentschlus aus­gewirkt hätte.