Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Ermittlung eines sehr hohen Einkommens bei Bonusstreitigkeiten weiter zu erläutern (Urteil 4A_69/2016 vom 17. August 2016).
Die Beschwerdeführerin hatte vor Bundesgericht geltend gemacht, die Vorinstanz habe nicht auf die Einkünfte abgestellt, die dem Arbeitnehmer im Jahr 2008 tatsächlich zugeflossen seien. Die Vorinstanz hatte den fünffachen Medianlohn des Jahres 2008 herangezogen und davon den Fixlohn abgezogen. Der Differenzbetrag bildete gemäss Vorinstanz einen variablen Lohnbestandteil. Nur der darüber hinausgehende Barbonus sei eine Gratifikation, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch habe (E. 4.3).
Das Bundesgericht verwarf die Erwägungen der Vorinstanz. Zur Ermittlung, ob der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen erzielte, sei auf die tatsächlichen, aussagekräftigen Einkünfte aus dem Arbeitsvertrag abzustellen. Da allein schon der im Februar 2008 ausbezahlte Barbonus (für das Jahr 2007) mehr als doppelt so gross war wie der fünffache Medianlohn des Jahres 2008, erzielte der Arbeitnehmer ein sehr hohes Gesamteinkommen. Die als freiwillig vereinbarte Bonusleistung durfte deshalb nicht in einen variablen Lohnbestandteil umqualifiziert werden (vgl. zum Ganzen E. 4.3).