4A_557/2015: Bonus — Bestimmung des Schwellenwerts für das Vorliegen eines sehr hohen Einkommens (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat­te Gele­gen­heit, seine Bonus­recht­sprechung betr­e­f­fend die sehr hohen Einkom­men weit­er zu entwick­eln (Urteil 4A_557/2015 vom 22. Juni 2016).

Gemäss der bun­des­gerichtlichen Recht­sprechung wird ein sehr hohes Einkom­men erzielt, wenn die tat­säch­lich erziel­ten Einkün­fte in einem bes­timmten Jahr das Fünf­fache des schweiz­erischen Medi­an­lohns (Pri­vat­sek­tor) erre­ichen oder übertr­e­f­fen (“approche factuelle”; E. 3.2).

Das Bun­des­gericht hat nun entsch­ieden, dass zur Bes­tim­mung des vor­ge­nan­nten Schwellen­werts — in Aus­nah­me­fällen — die Einkün­fte der vor Gericht strit­ti­gen Zeit­pe­ri­ode her­anzuziehen sind. In solchen Fällen kann nicht bloss auf die Einkün­fte des let­zten Jahres abgestellt wer­den. Dies sei ins­beson­dere dann gerecht­fer­tigt, wenn der Arbeit­nehmer im let­zten Jahr lediglich einige wenige Monate arbeit­stätig gewe­sen sei (E. 3.2).


Im vor­liegen­den Fall war der Arbeit­nehmer in der umstrit­te­nen Zeitspanne während des gesamten Jahres 2011 und von Jan­u­ar bis Ende Mai 2012 arbeit­stätig (ins­ge­samt 17 Monate). Da die Einkün­fte im Jahr 2012 im Ver­gle­ich zu den bish­eri­gen Einkün­ften nicht repräsen­ta­tiv waren, stellte das Bun­des­gericht zur Bes­tim­mung des Schwellen­werts auf die umstrit­tene Zeit­pe­ri­ode von 17 Monat­en ab und addierte anteilsmäs­sig die Schwellen­werte für die einzel­nen Jahre (E. 3.3).

Im strit­ti­gen Zeitraum erzielte der Arbeit­nehmer gesamthaft Einkün­fte im Betrag von CHF 889’665. Damit lag ein sehr hohes Einkom­men vor, weshalb der Bonus eine Grat­i­fika­tion darstellte, die nicht in einen vari­ablen Lohnbe­standteil umgedeutet wer­den kon­nte (E. 3.3 und 3.2 erster Absatz).