Das Bundesgericht hatte Gelegenheit, seine Bonusrechtsprechung betreffend die sehr hohen Einkommen weiter zu entwickeln (Urteil 4A_557/2015 vom 22. Juni 2016).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird ein sehr hohes Einkommen erzielt, wenn die tatsächlich erzielten Einkünfte in einem bestimmten Jahr das Fünffache des schweizerischen Medianlohns (Privatsektor) erreichen oder übertreffen (“approche factuelle”; E. 3.2).
Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass zur Bestimmung des vorgenannten Schwellenwerts — in Ausnahmefällen — die Einkünfte der vor Gericht strittigen Zeitperiode heranzuziehen sind. In solchen Fällen kann nicht bloss auf die Einkünfte des letzten Jahres abgestellt werden. Dies sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer im letzten Jahr lediglich einige wenige Monate arbeitstätig gewesen sei (E. 3.2).
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer in der umstrittenen Zeitspanne während des gesamten Jahres 2011 und von Januar bis Ende Mai 2012 arbeitstätig (insgesamt 17 Monate). Da die Einkünfte im Jahr 2012 im Vergleich zu den bisherigen Einkünften nicht repräsentativ waren, stellte das Bundesgericht zur Bestimmung des Schwellenwerts auf die umstrittene Zeitperiode von 17 Monaten ab und addierte anteilsmässig die Schwellenwerte für die einzelnen Jahre (E. 3.3).
Im strittigen Zeitraum erzielte der Arbeitnehmer gesamthaft Einkünfte im Betrag von CHF 889’665. Damit lag ein sehr hohes Einkommen vor, weshalb der Bonus eine Gratifikation darstellte, die nicht in einen variablen Lohnbestandteil umgedeutet werden konnte (E. 3.3 und 3.2 erster Absatz).