1C_556/2013, 1C_558/2013, 1C_562/2013: Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels — Beschwerden vom BGer abgewiesen

Im Urteil vom 21. Sep­tem­ber 2016 nahm das BGer Stel­lung zum Aus­führung­spro­jekt Umfahrung Näfels. Im Jahr 2012 genehmigte der Regierungsrat des Kan­tons Glarus das Aus­führung­spro­jekt ein­er Umfahrung von Näfels. Das Vorhaben umfasst den Bau eines neuen zweis­puri­gen Hauptverkehrsstrassen­ab­schnitts von rund 2,8 km. Vor dem BGer ver­lan­gen die Beschw­erde­führer unter anderem, dass das Urteil der Vorin­stanz aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurück­zuweisen sei, damit dieser ins­beson­dere die notwendi­gen koor­dinierten Ver­fahren für die rechtliche und finanzielle Sicherung der zwin­gen­den flankieren­den Mass­nah­men durch­führe und die Sache der Lands­ge­meinde vor­lege. Das BGer weist die Beschw­er­den gross­mehrheitlich ab und weist die Sache zu neuem Entscheid im Kosten- und Entschädi­gungspunkt an die Vorin­stanz zurück.

Die Beschw­erde­führer machen ins­beson­dere gel­tend, dass das Strassen­pro­jekt der Lands­ge­meinde zur Abstim­mung hätte unter­bre­it­et wer­den müssen. Das BGer hält indessen fest, dass die als Kan­ton­sstrasse geplante Umfahrungsstrasse vom Bund über­nom­men wer­den solle. In diesem Fall entstün­den dem Kan­ton Glarus neben den Pro­jek­tierungskosten — für welche die Lands­ge­meinde bere­its einen Pro­jek­tierungskred­it zuge­sprochen habe — keine weit­eren Kosten. Ein oblig­a­torisches Finanzref­er­en­dum i.S.v. Art. 69 Abs. 2 lit. b der Ver­fas­sung des Kan­tons Glarus (KV GL; GS I A/1/1) sei nicht angezeigt.

Das BGer über­prüft im Urteil auch die von der Vorin­stanz vorgenommene Inter­essen­ab­wä­gung. Das Ver­wal­tungs­gericht des Kan­tons Glarus kam damals zum Schluss, dass das öffentliche Inter­esse an der Umfahrungsstrasse erhe­blich sei. Zum einen werde die Anbindung von Kan­ton­shaup­torten wie Glarus, die nicht Kern­stadt ein­er mit­tel- oder grossstädtis­chen Agglom­er­a­tion sind, über Nation­al­strassen an die näch­st­gele­gene grossstädtis­che Agglom­er­a­tion, vom Bund angestrebt. Zum anderen liege ein gewichtiges Inter­esse an der Ent­las­tung des Dor­fzen­trums von Näfels vor. Der durch­schnit­tliche tägliche Verkehr durch Näfels betrage heute rund 17’800 (Süd) bis 19’000 (Nord) Fahrzeuge pro 24 Stunden. 

Auf der anderen Seite habe das Strassen­pro­jekt aber auch vielfältige Auswirkun­gen auf Natur und Umwelt:

Der inven­tarisierte his­torische Verkehr­sweg “Alte Land­strasse” wird ver­legt und teil­weise aufge­hoben. Die Land­schaft wird teil­weise zer­schnit­ten und es wer­den geschützte Leben­sräume tang­iert. Das Pro­jekt hat Ein­griffe in das Grund­wass­er zur Folge und es wird auf die Auss­chei­dung eines Gewässer­raums verzichtet. Neben Boden­verän­derun­gen führt die Umfahrungsstrasse auch zu einem Ver­lust von Frucht­fol­ge­flächen. Fern­er erweist sich die Rodung ein­er grösseren Fläche Wald als zur Pro­jek­tre­al­isierung notwendig. Schliesslich wer­den neben den öffentlichen Inter­essen am Natur- und Umweltschutz auch pri­vate Inter­essen betrof­fen. So hat der geplante Bau ein­schnei­dende Ein­griffe in das Eigen­tum von Land­wirten zur Folge (E. 15.2.).

Ins­ge­samt — so das BGer — sei die Inter­essen­ab­wä­gung des Ver­wal­tungs­gerichts aber nicht zu bean­standen. Auch der Umweltverträglichkeits­bericht komme zum Schluss, dass das Strassen­pro­jekt umweltverträglich sei und das BAFU als Fach­be­hörde vertrete die Auf­fas­sung, dass das Pro­jekt im Ein­klang mit dem Bun­desumwel­trecht stehe.

Vgl. dazu auch die Berichter­stat­tung der NZZ.