Im Urteil vom 21. September 2016 nahm das BGer Stellung zum Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels. Im Jahr 2012 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Glarus das Ausführungsprojekt einer Umfahrung von Näfels. Das Vorhaben umfasst den Bau eines neuen zweispurigen Hauptverkehrsstrassenabschnitts von rund 2,8 km. Vor dem BGer verlangen die Beschwerdeführer unter anderem, dass das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen sei, damit dieser insbesondere die notwendigen koordinierten Verfahren für die rechtliche und finanzielle Sicherung der zwingenden flankierenden Massnahmen durchführe und die Sache der Landsgemeinde vorlege. Das BGer weist die Beschwerden grossmehrheitlich ab und weist die Sache zu neuem Entscheid im Kosten- und Entschädigungspunkt an die Vorinstanz zurück.
Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, dass das Strassenprojekt der Landsgemeinde zur Abstimmung hätte unterbreitet werden müssen. Das BGer hält indessen fest, dass die als Kantonsstrasse geplante Umfahrungsstrasse vom Bund übernommen werden solle. In diesem Fall entstünden dem Kanton Glarus neben den Projektierungskosten — für welche die Landsgemeinde bereits einen Projektierungskredit zugesprochen habe — keine weiteren Kosten. Ein obligatorisches Finanzreferendum i.S.v. Art. 69 Abs. 2 lit. b der Verfassung des Kantons Glarus (KV GL; GS I A/1/1) sei nicht angezeigt.
Das BGer überprüft im Urteil auch die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus kam damals zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Umfahrungsstrasse erheblich sei. Zum einen werde die Anbindung von Kantonshauptorten wie Glarus, die nicht Kernstadt einer mittel- oder grossstädtischen Agglomeration sind, über Nationalstrassen an die nächstgelegene grossstädtische Agglomeration, vom Bund angestrebt. Zum anderen liege ein gewichtiges Interesse an der Entlastung des Dorfzentrums von Näfels vor. Der durchschnittliche tägliche Verkehr durch Näfels betrage heute rund 17’800 (Süd) bis 19’000 (Nord) Fahrzeuge pro 24 Stunden.
Auf der anderen Seite habe das Strassenprojekt aber auch vielfältige Auswirkungen auf Natur und Umwelt:
Der inventarisierte historische Verkehrsweg “Alte Landstrasse” wird verlegt und teilweise aufgehoben. Die Landschaft wird teilweise zerschnitten und es werden geschützte Lebensräume tangiert. Das Projekt hat Eingriffe in das Grundwasser zur Folge und es wird auf die Ausscheidung eines Gewässerraums verzichtet. Neben Bodenveränderungen führt die Umfahrungsstrasse auch zu einem Verlust von Fruchtfolgeflächen. Ferner erweist sich die Rodung einer grösseren Fläche Wald als zur Projektrealisierung notwendig. Schliesslich werden neben den öffentlichen Interessen am Natur- und Umweltschutz auch private Interessen betroffen. So hat der geplante Bau einschneidende Eingriffe in das Eigentum von Landwirten zur Folge (E. 15.2.).
Insgesamt — so das BGer — sei die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts aber nicht zu beanstanden. Auch der Umweltverträglichkeitsbericht komme zum Schluss, dass das Strassenprojekt umweltverträglich sei und das BAFU als Fachbehörde vertrete die Auffassung, dass das Projekt im Einklang mit dem Bundesumweltrecht stehe.
Vgl. dazu auch die Berichterstattung der NZZ.