2C_647/2015: Parkservice auf Kurzzeitparkplätzen des Flughafens Genf unzulässig (amtl. Publ.; frz.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 11. Novem­ber 2016 äusserte sich das BGer zur Zuläs­sigkeit eines durch X. ange­bote­nen Park­ser­vice (ser­vice de voi­turi­er et valet de park­ing) auf dem Gelände des Flughafens Genf. Die Tätigkeit von X. wurde ver­boten, weil er über keine Konzes­sion ver­fügte und es durch den Park­ser­vice zu Behin­derun­gen auf Kurzzeit­park­plätzen kam, welche den nor­malen Flughafen­be­trieb störten. X. gelangte an das BGer, welch­es die Beschw­erde abweist.

X. bringt ins­beson­dere vor, dass das Ver­bot des Park­ser­vice gegen die Wirtschafts­frei­heit (Art. 27 BV) ver­stosse. Das BGer hält indessen mit Ver­weis auf die frühere Recht­sprechung (BGE 125 I 182, 199 und BGE 117 Ib 387, 394) fest, dass sich aus der Wirtschafts­frei­heit für kom­merzielle Tätigkeit­en wed­er ein Anspruch auf einen ordentlichen noch auf einen gesteigerten Anstalts­ge­brauch her­leit­en lasse. Insofern müsse auch nicht geprüft wer­den, ob die Ein­schränkung der Wirtschafts­frei­heit im Sinne von Art. 36 BV zuläs­sig sei.

Indessen sei — so das BGer — zu prüfen, ob das Ver­bot mit dem Grund­satz von Art. 5 Abs. 2 BV (staatlich­es Han­deln muss im öffentlichen Inter­esse liegen und ver­hält­nis­mäs­sig sein) zu vere­in­baren sei. Dies sei vor­liegend der Fall, denn X. könne den Park­ser­vice — ohne die Park­plätze des Flughafens benützen zu müssen — ausser­halb des Flughafen­gelän­des anbi­eten, indem er seine Kund­schaft beispiel­sweise mit einem Shut­tle­bus zum Ter­mi­nal befördere. Auf diese Weise kön­nten die Kurzzeit­park­plätze ihren ursprünglich vorge­se­henen Zweck erfüllen (Zurver­fü­gung­stel­lung kurzzeit­iger Parkierungs­fläche für Per­so­n­en, welche Flug­pas­sagiere zum Ter­mi­nal brin­gen oder vom Flughafen abholen).