Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 11. November 2016 äusserte sich das BGer zur Zulässigkeit eines durch X. angebotenen Parkservice (service de voiturier et valet de parking) auf dem Gelände des Flughafens Genf. Die Tätigkeit von X. wurde verboten, weil er über keine Konzession verfügte und es durch den Parkservice zu Behinderungen auf Kurzzeitparkplätzen kam, welche den normalen Flughafenbetrieb störten. X. gelangte an das BGer, welches die Beschwerde abweist.
X. bringt insbesondere vor, dass das Verbot des Parkservice gegen die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verstosse. Das BGer hält indessen mit Verweis auf die frühere Rechtsprechung (BGE 125 I 182, 199 und BGE 117 Ib 387, 394) fest, dass sich aus der Wirtschaftsfreiheit für kommerzielle Tätigkeiten weder ein Anspruch auf einen ordentlichen noch auf einen gesteigerten Anstaltsgebrauch herleiten lasse. Insofern müsse auch nicht geprüft werden, ob die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 36 BV zulässig sei.
Indessen sei — so das BGer — zu prüfen, ob das Verbot mit dem Grundsatz von Art. 5 Abs. 2 BV (staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein) zu vereinbaren sei. Dies sei vorliegend der Fall, denn X. könne den Parkservice — ohne die Parkplätze des Flughafens benützen zu müssen — ausserhalb des Flughafengeländes anbieten, indem er seine Kundschaft beispielsweise mit einem Shuttlebus zum Terminal befördere. Auf diese Weise könnten die Kurzzeitparkplätze ihren ursprünglich vorgesehenen Zweck erfüllen (Zurverfügungstellung kurzzeitiger Parkierungsfläche für Personen, welche Flugpassagiere zum Terminal bringen oder vom Flughafen abholen).