1C_196/2017: Beschwerderecht von Grossratsmitgliedern des Kantons Genf im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle (amtl. Publ.; frz.)

Im auf franzö­sisch abge­fassten und zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 22. Novem­ber 2017 befasste sich das BGer mit der Beschw­erdele­git­i­ma­tion im Rah­men ein­er abstrak­ten Nor­menkon­trolle. Im Jahr 2016 rev­i­dierte der Grosse Rat des Kan­tons Genf Art. 3 des Geset­zes betr­e­f­fend die Ord­nung des Grossen Rates (loi por­tant règle­ment du Grand Con­seil; LRGC; RS/GE B 1 01). Das par­la­men­tarische Ini­tia­tivrecht sollte for­t­an nicht nur den Mit­gliedern des Grossen Rates, son­dern auch den Ersatz­ab­ge­ord­neten (den soge­nan­nten Sup­plean­ten) zukom­men. Gegen die Geset­zes­re­vi­sion gelangten A. (Gen­fer Bürg­er und Gross­ratsmit­glied) und B. (Gen­fer Bürg­er und ehe­ma­liges Gross­ratsmit­glied) an das Kan­ton­s­gericht, welch­es auf die Beschw­erde nicht ein­trat. Das BGer hebt den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorin­stanz zurück.

Die Beschw­erde­führer brin­gen vor, dass ihnen das Kan­ton­s­gericht die Beschw­erde­befug­nis gestützt auf Art. 60 Abs. 1 lit. b des Ver­wal­tungsver­fahrens­ge­set­zes (loi sur la procé­dure admin­is­tra­tive; LPA/GE; E 5 10) abge­sprochen habe, was gegen Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 BGG (Bun­des­gerichts­ge­setz; SR 173.110) verstosse.

Das BGer hält fest, dass Art. 60 Abs. 1 lit. b LPA/GE inhaltlich mit Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG übere­in­stimme. Dem­nach müsse ein Beschw­erde­führer für den Nach­weis der Beschw­erdele­git­i­ma­tion über eine schutzwürdi­ge beson­dere Beziehungsnähe zur Stre­it­sache ver­fü­gen. Bei der abstrak­ten Nor­menkon­trolle reiche dazu ein virtuelles Inter­esse. Alleine mit der Zuge­hörigkeit zu einem poli­tis­chen Gremi­um sei dieses virtuelle Inter­esse indessen nicht dargetan.

Im vor­liegen­den Fall sei es aber so, dass die Geset­zes­re­vi­sion das par­la­men­tarische Ini­tia­tivrecht auf die Sup­plean­ten ausweite. Dies könne zur Folge haben, dass die Gross­räte eine zunehmende Anzahl von Geschäften zu bear­beit­en hät­ten. Vor diesem Hin­ter­grund sei das Vor­liegen eines virtuellen Inter­ess­es in Erwä­gung zu ziehen. Daran ändere auch der von der Vorin­stanz zitierte BGE 91 I 110, 115 nichts (in diesem Entscheid aus dem Jahr 1965 hielt das BGer fest, dass Per­so­n­en über keine ver­fas­sungsmäs­si­gen Rechte ver­fü­gen, wenn sie durch einen Akt auss­chliesslich in ihrer Eigen­schaft als Behör­den­mit­glied berührt sind). BGE 91 I 110 sei unter der Herrschaft des Bun­des­ge­set­zes über die Organ­i­sa­tion der Bun­desrecht­spflege ergan­gen. Im Gegen­satz zum vom BGG ver­langten schützenswerten Inter­esse sei damals das Vor­liegen eines rechtlich geschützten Inter­ess­es notwendig gewe­sen. Vor diesem Hin­ter­grund hätte die Vorin­stanz auf die Beschw­erde von A. und B. ein­treten müssen.