Im zur öffentlichen Publikation vorgesehenen Entscheid vom 29. April 2020 beurteilte das BGer eine Beschwerde der Demokratischen Juristinnen und Juristen sowie weiteren 18 Parteien gegen das Polizeigesetz des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1). Im Rahmen der Totalrevision im Jahr 2018 wurden unter anderem folgende Bestimmungen in das Gesetz aufgenommen:
Art. 83 Abs. 1 lit. h
Die Kantonspolizei kann eine oder mehrere Personen von einem Ort vorübergehend wegweisen oder fernhalten, wenn auf einem privaten Grundstück oder auf einem Grundstück eines Gemeinwesens ohne Erlaubnis des Eigentümers oder des Besitzers campiert wird.Art. 84 Abs. 1
Die Massnahmen gemäss Art. 83 Absatz 1 ergehen unter der Strafdrohung gemäss Artikel 292 StGB.Art. 84 Abs. 4
Wegweisungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe h werden schriftlich vor Ort verfügt. Werden die Wegweisungen von den Betroffenen nicht innerhalb von 24 Stunden befolgt, kann die Kantonspolizei das Gelände räumen, sofern ein Transitplatz zur Verfügung steht.Art. 118 Abs. 2
Sie [die Kantonspolizei] kann zu diesem Zweck [Observation] technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Das BGer hebt die erwähnten Bestimmungen auf. Zu Art. 84 Abs. 1 hält es fest, dass die Norm keine Kann-Formulierung enthalte und die Kantonspolizei deshalb keine Möglichkeit habe, die Wegweisung oder Fernhaltung je nach Umständen und Schweregrad des konkreten Falls mit oder ohne Strafdrohung zu erlassen (Erforderlichkeit). Zudem erscheine die automatische Anordnung einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB, die eine Busse von bis zu CHF 10’000.00 nach sich ziehen kann, als nicht zumutbar (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne).
In Bezug auf Art. 83 Abs. 1 lit. h und Art. 84 Abs. 4 stellt das BGer vorab fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass der Grosse Rat des Kantons Bern die Bestimmungen zur Wegweisung von «illegal Campierenden» ausschliesslich auf die Fahrenden anwenden wollte. Deren Wegweisung von einem Halteplatz bzw. die Räumung eines solchen stelle einen Eingriff in deren Recht auf Achtung ihres Privat- oder Familienlebens dar (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK; Verweis auf das Urteil “Winterstein” des EGMR). Das BGer verneint die Verhältnismässigkeit der Wegweisung bzw. Räumung innert 24 Stunden oder weniger Tage sowohl für Schweizer Fahrende und ausländische Fahrende, welche länger an einem Ort verweilen, als auch für ausländische Fahrende auf der Durchreise.
Zur Observation mittels GPS sagt das BGer folgendes:
Im Gegensatz zur GPS-Überwachung nach StPO handelt es sich bei jener nach PolG/BE um eine präventive Überwachungsmassnahme; sie wird zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen eingesetzt. Es besteht also kein konkreter, geschweige denn ein dringender Verdacht, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen. (E. 17.5.2)
Trotz dieser Gefahr – so das BGer – könnte ein Polizist die Massnahme ohne vorgängige richterliche Genehmigung anordnen und bis zu einem Monat weiterführen, ohne dass während dieser Zeit die Möglichkeit bestünde, die rechtmässige Anwendung der Massnahme zu überprüfen. Zudem könnte die Kantonspolizei die nachträgliche Mitteilung an die beobachtete Person auch ohne richterliche Zustimmung aufschieben oder gar unterlassen.
Das BGer hebt die erwähnten Bestimmungen auf, beanstandet im Übrigen aber die weiteren als unrechtmässig gerügten Normen nicht.