2C_206/2016: Revidiertes Thurgauer Volksschulgesetz / abstrakte Normenkontrolle (amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid vom 7. Dezem­ber 2017 set­zte sich das BGer mit ein­er Geset­zesän­derung im Kan­ton Thur­gau auseinan­der. Am 18. Novem­ber 2015 ver­ab­schiedete der Grosse Rat des Kan­tons Thur­gau eine Änderung des Geset­zes über die Volkss­chule (VG/TG; RB 411.11). Die neue Fas­sung von § 39 VG/TG lautet wie folgt:

Abs. 1
Für oblig­a­torische Klassen­ver­legun­gen, Exkur­sio­nen und Lager sowie andere Pflichtver­anstal­tun­gen kön­nen Beiträge erhoben werden.

Abs. 2
In beson­deren Fällen kön­nen Schüler und Schü­lerin­nen zum Besuch von Sprachkursen verpflichtet wer­den. Den Erziehungs­berechtigten kann dafür und für allen­falls beizuziehende Dol­metscher­di­en­ste eine Kosten­beteili­gung aufer­legt werden.

Die Beschw­erde von A., B., C. und D. gegen die oben genan­nte Bes­tim­mung wird vom BGer gutgeheissen.

In Bezug auf § 39 Abs. 1 VG/TG hält das BGer fest, dass alle notwendi­gen und unmit­tel­bar dem Unter­richt­szweck dienen­den Mit­tel unent­geltlich zur Ver­fü­gung gestellt wer­den müssen. Dazu gehören auch Aufwen­dun­gen für Exkur­sio­nen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teil­nahme beste­he. Für solche Ver­anstal­tun­gen dür­fen den Eltern mit Blick auf die Unent­geltlichkeit nur diejeni­gen Kosten in Rech­nung gestellt wer­den, die sie auf­grund der Abwe­sen­heit ihrer Kinder eins­paren (Im Wesentlichen die Verpfle­gung der Kinder, also CHF 10.00 bis CHF 16.00 pro Tag). Vor diesem Hin­ter­grund lasse sich § 39 Abs. 1 VG/TG mit dem Anspruch auf aus­re­ichen­den und unent­geltlichen Grund­schu­lun­ter­richt (Art. 19 BV) nicht vereinbaren.

Hin­sichtlich § 39 Abs. 2 VG/TG sagt das BGer, dass durch die neue Bes­tim­mung vor allem die Inte­gra­tion aus­ländis­ch­er Per­so­n­en bewirkt wer­den solle. Ins­beson­dere sollen aus­ländis­che Eltern dazu ange­hal­ten wer­den, sich um ein rechtzeit­iges und genü­gen­des Erler­nen der deutschen Sprache durch ihre Kinder zu bemühen. Das Erler­nen der am Ort ver­wen­de­ten Sprache diene – so das BGer – der Förderung der gesellschaftlichen und sprach­lichen Inte­gra­tion fremd­sprachiger Kinder und sei ein legit­imes Ziel. Der zusät­zliche Spra­chunter­richt aber

[…] kann sich dur­chaus auch für fremd­sprachige Schweiz­er oder lern­schwache Kinder als notwendig erweisen, deren Erziehungs­berechtigte in der Folge von der Kos­ten­tra­gungspflicht betrof­fen wären. […] Erachtet eine Schule einen Sprachkurs als notwendig, damit das betrof­fene Kind ein aus­re­ichen­des Bil­dungsange­bot erhält, darf sie auf­grund von Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV keine finanzielle Beteili­gung von den Eltern ver­lan­gen […]. Andern­falls kann die gebotene Chan­cen­gle­ich­heit nicht gewahrt wer­den. (E. 3.2.3.)

Das BGer heisst die Beschw­erde gut und hebt § 39 Abs. 1 und 2 des Geset­zes über die Volkss­chule des Kan­tons Thur­gau in der Fas­sung vom 18. Novem­ber 2015 auf.