Im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 7. Oktober 2019 befasste sich das BGer mit der Regionalverkehr Bern-Solothurn AG (RBS), welche die Erstellung eines neuen Depots mit Abstellanlagen beabsichtigt. Im Juli 2017 beschloss der Regierungsrat des Kantons Bern verschiedene richtplanerische Massnahmen, darunter das Massnahmenblatt B_04. Das Massnahmenblatt B_04 enthält das Projekt der RBS unter dem Titel “Bätterkinden, neue Abstellanlagen RBS” mit dem Koordinationsstand “Zwischenergebnis”. Im Dezember 2018 beschloss die Justiz‑, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern die Fortschreibung des Projekts der RBS vom Koordinationsstand “Zwischenergebnis” zum Koordinationsstand “Festsetzung”. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrats und der Justiz‑, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern erhob die Gemeinde Bätterkinden Beschwerde an das BGer, welches die vorgebrachten Rügen abweist.
Das BGer prüft in einem ersten Schritt, ob die Beschwerde der Gemeinde Bätterkinden verspätet ist, weil sie den Beschluss der Justiz‑, Gemeinde- und Kirchendirektion (14.12.2018) abwartete und den diesem zugrunde liegenden Regierungsratsbeschluss (05.07.2017) mit anfocht. Die Bejahung der Rechtzeitigkeit begründet das BGer folgendermassen:
Im Hinblick auf die prozessuale Frage, ob ein beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vorliegt, steht […] nicht die Festlegung eines Zwischenergebnisses im Vordergrund, die bloss einen Zwischenentscheid darstellt, sondern die eigentliche Festsetzung als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Erst damit sind gestützt auf vollständige Abklärungen alle aus der Sicht des Planungsträgers wichtigen Interessen einbezogen und definitiv abgewogen worden. Das gilt unabhängig davon, dass die im Zwischenergebnis erlassenen grundsätzlichen Regelungen die Richtung bereits vorgegeben haben und schon damals für die Behörden verbindlich geworden sind. Bei der Fortschreibung kann es zu Nachträgen kommen, an deren Anfechtung ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht. Würde bereits der Zwischenentscheid als massgebend erachtet, bestünde daher die Gefahr, dass sich das Bundesgericht letztlich zwei Mal mit der gleichen Richtplanfestlegung befassen müsste, was der Konzeption des Bundesgerichtsgesetzes zuwiderliefe. (E. 2.5.)
In einem zweiten Schritt behandelt das BGer die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie. Konkret beanstandet die Gemeinde Bätterkinden eine ungenügende Standortevaluation des Depots mit Abstellanlagen. Ist der Planungsträger – so das BGer – nach den rechtlichen Vorgaben vorgegangen, erscheinen das Vorgehen und die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeignet und sind sie korrekt angewendet worden, so ist es nicht Sache des BGer, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung aufzuheben. Für den Standort in der Gemeinde Bätterkinden bedeutet dies folgendes:
Die Standortevaluation erfolgte in einem koordinierten, mehrstufigen Verfahren, in dessen Rahmen ursprünglich 24 Standorte unter Einholung verschiedener Fach- und Amtsberichte geprüft wurden. In der letzten Phase verglich die RBS zusammen mit einer speziell gebildeten Begleitgruppe noch drei Varianten. In allen Phasen gelangte eine Vielzahl objektiver Kriterien zur Anwendung. Die beigezogenen kantonalen Fachstellen beurteilten die Evaluation als transparent und nachvollziehbar. Der gewählte Standort erweist sich daher als weder ungenügend abgeklärt noch fehlt es an der Prüfung von Alternativen. Die Gemeinde war auch in das Verfahren einbezogen. Insofern ist dieses aus Sicht der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. (E. 4.3.)
Das BGer hält den strittigen Richtplan weder als fehlerhaft noch als unsachlich und weist die Beschwerde der Gemeinde Bätterkinden folglich ab.