1C_19/2019: Regionalverkehr Bern-Solothurn AG / Anfechtung von richtplanerischen Zwischenergebnissen und Festsetzungen(amtl. Publ.)

Im zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 7. Okto­ber 2019 befasste sich das BGer mit der Region­alverkehr Bern-Solothurn AG (RBS), welche die Erstel­lung eines neuen Depots mit Abstel­lan­la­gen beab­sichtigt. Im Juli 2017 beschloss der Regierungsrat des Kan­tons Bern ver­schiedene richt­planer­ische Mass­nah­men, darunter das Mass­nah­men­blatt B_04. Das Mass­nah­men­blatt B_04 enthält das Pro­jekt der RBS unter dem Titel “Bät­terkinden, neue Abstel­lan­la­gen RBS” mit dem Koor­di­na­tion­s­stand “Zwis­ch­en­ergeb­nis”. Im Dezem­ber 2018 beschloss die Justiz‑, Gemeinde- und Kirchendi­rek­tion des Kan­tons Bern die Fortschrei­bung des Pro­jek­ts der RBS vom Koor­di­na­tion­s­stand “Zwis­ch­en­ergeb­nis” zum Koor­di­na­tion­s­stand “Fest­set­zung”. Gegen die Beschlüsse des Regierungsrats und der Justiz‑, Gemeinde- und Kirchendi­rek­tion des Kan­tons Bern erhob die Gemeinde Bät­terkinden Beschw­erde an das BGer, welch­es die vorge­bracht­en Rügen abweist.

Das BGer prüft in einem ersten Schritt, ob die Beschw­erde der Gemeinde Bät­terkinden ver­spätet ist, weil sie den Beschluss der Justiz‑, Gemeinde- und Kirchendi­rek­tion (14.12.2018) abwartete und den diesem zugrunde liegen­den Regierungsrats­beschluss (05.07.2017) mit anfocht. Die Bejahung der Rechtzeit­igkeit begrün­det das BGer folgendermassen:

Im Hin­blick auf die prozes­suale Frage, ob ein beim Bun­des­gericht anfecht­bar­er Entscheid vor­liegt, ste­ht […] nicht die Fes­tle­gung eines Zwis­ch­en­ergeb­niss­es im Vorder­grund, die bloss einen Zwis­ch­enentscheid darstellt, son­dern die eigentliche Fest­set­zung als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Erst damit sind gestützt auf voll­ständi­ge Abklärun­gen alle aus der Sicht des Pla­nungsträgers wichti­gen Inter­essen ein­be­zo­gen und defin­i­tiv abge­wogen wor­den. Das gilt unab­hängig davon, dass die im Zwis­ch­en­ergeb­nis erlasse­nen grund­sät­zlichen Regelun­gen die Rich­tung bere­its vorgegeben haben und schon damals für die Behör­den verbindlich gewor­den sind. Bei der Fortschrei­bung kann es zu Nachträ­gen kom­men, an deren Anfech­tung ein aus­re­ichen­des Rechtss­chutz­in­ter­esse beste­ht. Würde bere­its der Zwis­ch­enentscheid als mass­gebend erachtet, bestünde daher die Gefahr, dass sich das Bun­des­gericht let­ztlich zwei Mal mit der gle­ichen Richt­plan­festle­gung befassen müsste, was der Konzep­tion des Bun­des­gerichts­ge­set­zes zuwider­liefe. (E. 2.5.)

In einem zweit­en Schritt behan­delt das BGer die Rüge der Ver­let­zung der Gemein­deau­tonomie. Konkret bean­standet die Gemeinde Bät­terkinden eine ungenü­gende Stan­dorte­val­u­a­tion des Depots mit Abstel­lan­la­gen. Ist der Pla­nungsträger – so das BGer – nach den rechtlichen Vor­gaben vorge­gan­gen, erscheinen das Vorge­hen und die ver­wen­de­ten Meth­o­d­en zur Entschei­dfind­ung als geeignet und sind sie kor­rekt angewen­det wor­den, so ist es nicht Sache des BGer, die daraus her­vorge­gan­gene richt­planer­ische Vor­gabe auf­grund ein­er anderen Inter­es­sen­gewich­tung aufzuheben. Für den Stan­dort in der Gemeinde Bät­terkinden bedeutet dies folgendes:

Die Stan­dorte­val­u­a­tion erfol­gte in einem koor­dinierten, mehrstu­fi­gen Ver­fahren, in dessen Rah­men ursprünglich 24 Stan­dorte unter Ein­hol­ung ver­schieden­er Fach- und Amts­berichte geprüft wur­den. In der let­zten Phase ver­glich die RBS zusam­men mit ein­er speziell gebilde­ten Begleit­gruppe noch drei Vari­anten. In allen Phasen gelangte eine Vielzahl objek­tiv­er Kri­te­rien zur Anwen­dung. Die beige­zo­ge­nen kan­tonalen Fach­stellen beurteil­ten die Eval­u­a­tion als trans­par­ent und nachvol­lziehbar. Der gewählte Stan­dort erweist sich daher als wed­er ungenü­gend abgek­lärt noch fehlt es an der Prü­fung von Alter­na­tiv­en. Die Gemeinde war auch in das Ver­fahren ein­be­zo­gen. Insofern ist dieses aus Sicht der Gemein­deau­tonomie nicht zu bean­standen. (E. 4.3.)

Das BGer hält den strit­ti­gen Richt­plan wed­er als fehler­haft noch als unsach­lich und weist die Beschw­erde der Gemeinde Bät­terkinden fol­glich ab.