Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das voll liberierte Aktienkapital der A. AG ist aufgeteilt in 380 Namenaktien zu CHF 1’000 (Stammaktien) und 1’200 Namenaktien zu CHF 100 (Stimmrechtsaktien). Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung standen sich zwei Lager gegenüber: einerseits die Aktionäre C.B. und D.B., die zusammen über eine Kapitalbeteiligung von CHF 250’000 und eine Stimmkraft von 1’330 Stimmen verfügten; andererseits die Aktionärin E.B., die eine Kapitalbeteiligung von CHF 250’000 und eine Stimmkraft von 250 Stimmen vertrat.
E.B. lehnte den Antrag des Verwaltungsrats, die Revisionsstelle wiederzuwählen, ab. Entsprechend ihrer Kapitalbeteiligung von 50 % des Aktienkapitals wurde deshalb keine Revisionsstelle gewählt.
Der Verwaltungsrat beschloss daraufhin (gegen die Stimmen von E.B.), eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, um die Statuten zu ändern und die Wiederwahl der bisherigen Revisionsstelle zu beantragen. Die geltenden Statuten sahen unter anderem vor, dass bei Stimmengleichheit bei Wahlen das Los entscheide. Mit der Statutenänderung sollte dieser Losentscheid abgeschafft und auch bei Stimmengleichheit bei Wahlen der Präsident des Verwaltungsrats mit Stichentscheid entscheiden.
An der ausserordentlichen Generalversammlung stimmten C.B. und D.B. der Statutenänderung zu, E.B. stimmte dagegen. Nachdem sodann C.B. und D.B. für und E.B. gegen die Wiederwahl der bisherigen Revisionsstelle gestimmt hatten, wurde Letztere mit Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten wiedergewählt.
E.B. erhob daraufhin erfolgreich Klage vor dem Handelsgericht Aargau, welches die beiden angefochtenen, an der ausserordentlichen Generalversammlung gefassten Beschlüsse aufhob.
Das Bundesgericht wies die von der A. AG erhobene Beschwerde ab.
Hinsichtlich der Wahl der Revisionsstelle wies das Bundesgericht darauf hin, dass — vorbehältlich einer abweichenden Regelung in den Statuten — für die Wahl des Verwaltungsrats und damit mindestens indirekt auch dessen Präsidenten die Mehrheit der Aktienstimmen (und nicht die Kapitalmehrheit) massgebend sei (Art. 693 OR, Art. 704 OR). Dass eine mit der Stimmenmehrheit und dem entsprechenden Übergewicht der Stimmrechtsaktien gewählte Person indessen durch Stichentscheid über die Wahl der Revisionsstelle entscheiden könne, verstosse gegen Art. 693 Abs. 3 OR. Denn für die Wahl der Revisionsstelle sei der Grundsatz der kapitalmässigen Bemessung des Stimmrechts zwingend (E. 3.2).
Betreffend die Statutenänderung bestätigte das Bundesgericht die von der Vorinstanz festgestellte Rechtswidrigkeit, da die Änderung gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung verstosse. Es verwies auf die Unzulässigkeit von statutarischen Beschränkungen der Einflussmöglichkeiten von Minderheitsaktionären, welche zur Erreichung der angestrebten gesellschaftsrechtlichen Ziele nicht erforderlich seien oder mit weniger einschneidenden Mitteln gleichfalls erreicht werden könnten (E. 4.3). Mit dem Losentscheid werde nach den geltenden Statuten für den Fall einer Pattsituation bei Wahlen die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sichergestellt. Der umstrittene Ersatz durch den Stichentscheid des Verwaltungsratspräsidenten betreffe keine andere Situation und vermöge im Ergebnis die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nicht besser zu gewährleisten als der Losentscheid. Es sei denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb allgemein der Stichentscheid eine bessere Lösung für die A. AG sei. Das Bundesgericht überzeugte sodann das Argument von E.B., wonach die Aktionäre mit Stimmenmehrheit bei möglichen Losentscheiden weniger gut als bei Stichentscheiden ohne Rücksicht auf ihre Meinung entscheiden könnten und eher nach einvernehmlichen Lösungen suchen müssten. Im Übrigen verwies das Bundesgericht auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach die A.AG keine allgemeinen Gründe für die Neuregelung habe anführen können, sondern die Statutenänderung vorgenommen habe, um die von den Aktionären mit Stimmrechtsaktien gewünschte Wahl vornehmen zu können (E. 4.4).