Umsetzung der “Abzocker-Initiative”: Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Der Bun­desrat hat die Verord­nung gegen über­mäs­sige Vergü­tun­gen bei börsenkotierten Gesellschaften, mit welch­er die vom Volk am 3. März 2013 angenommene Abzock­er-Ini­tia­tive umge­set­zt wird, auf den 1. Jan­u­ar 2014 in Kraft gesetzt.

Die gegenüber dem Voren­twurf in mehreren Punk­ten angepasste Verord­nung, weist die fol­gen­den zen­tralen Punk­te auf (vgl. Medi­en­mit­teilung):

Gen­er­alver­samm­lung stimmt über die Vergü­tun­gen ab
Gemäss den neuen Bes­tim­mungen stimmt die Gen­er­alver­samm­lung kün­ftig jährlich über die Vergü­tun­gen an die Mit­glieder des Ver­wal­tungsrats, des Beirats und der Geschäft­sleitung ab. Die Abstim­mungen haben bindende Wirkun­gen; blosse Kon­sul­ta­tivab­stim­mungen sind unzuläs­sig. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzel­heit­en der Abstim­mungen und das weit­ere Vorge­hen bei ein­er Ablehnung.

Gewisse Vergü­tun­gen sind ver­boten
Ver­boten sind kün­ftig Abgangsentschädi­gun­gen, Pro­vi­sio­nen für konz­ern­in­terne Umstruk­turierun­gen und Vergü­tun­gen, die im Voraus entrichtet wer­den. All diese Vergü­tun­gen sind auch dann unzuläs­sig, wenn der Begün­stigte sie für Tätigkeit­en in anderen Unternehmen des Konz­erns erhält. Antrittsprämien sind hinge­gen weit­er­hin zuläs­sig. Die Straf­bes­tim­mungen wur­den – im Ver­gle­ich zum Voren­twurf – dif­feren­ziert. Der Strafrah­men wurde stärk­er auf den Unrechts­ge­halt des jew­eili­gen Ver­hal­tens abges­timmt. Eine Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren und Geld­strafe ist nur noch vorge­se­hen, wenn Mit­glieder des Ver­wal­tungsrats, der Geschäft­sleitung oder des Beirats unzuläs­sige Vergü­tun­gen aus­richt­en oder beziehen. Die Täter müssen zudem “wider besseren Wis­sens”, also mit direk­tem Vor­satz handeln.

Vor­sorgeein­rich­tun­gen leg­en Stim­ma­b­gabe offen
Die Vor­sorgeein­rich­tun­gen müssen über die in der Verord­nung geregel­ten Aspek­te abstim­men. Zudem müssen sie ihre Stimm­rechte im Inter­esse der Ver­sicherten ausüben. Auf die Stim­ma­b­gabe kann im Vor­feld der Gen­er­alver­samm­lung nicht verzichtet wer­den; die Stim­men­thal­tung bei einzel­nen Trak­tanden bleibt jedoch zuläs­sig. Die Vor­sorgeein­rich­tun­gen müssen ausser­dem ihr Stim­mver­hal­ten trans­par­ent machen. Detail­liert muss die Offen­le­gung jedoch nur dann sein, wenn den Anträ­gen des Ver­wal­tungsrats nicht gefol­gt oder auf eine Stim­ma­b­gabe verzichtet wurde.

Über­gangs­bes­tim­mungen
Grund­sät­zlich gel­ten die Bes­tim­mungen der Verord­nung ab dem 1. Jan­u­ar 2014. In mehreren Bere­ichen wird den Aktienge­sellschaften und den Vor­sorgeein­rich­tun­gen jedoch eine Über­gangs­frist gewährt. Damit erhal­ten sie die notwendi­ge Zeit, um ihre Abläufe, Statuten, Regle­mente und Verträge an die zwin­gen­den Vor­gaben der Verord­nung anzu­passen. Die Aktienge­sellschaften müssen beispiel­sweise ihre Statuten und Regle­mente erst an der zweit­en ordentlichen Gen­er­alver­samm­lung geän­dert haben.