Der Bundesrat hat die Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Gesellschaften, mit welcher die vom Volk am 3. März 2013 angenommene Abzocker-Initiative umgesetzt wird, auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt.
Die gegenüber dem Vorentwurf in mehreren Punkten angepasste Verordnung, weist die folgenden zentralen Punkte auf (vgl. Medienmitteilung):
Generalversammlung stimmt über die Vergütungen ab
Gemäss den neuen Bestimmungen stimmt die Generalversammlung künftig jährlich über die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats und der Geschäftsleitung ab. Die Abstimmungen haben bindende Wirkungen; blosse Konsultativabstimmungen sind unzulässig. Die Gesellschaft regelt in den Statuten die Einzelheiten der Abstimmungen und das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung.Gewisse Vergütungen sind verboten
Verboten sind künftig Abgangsentschädigungen, Provisionen für konzerninterne Umstrukturierungen und Vergütungen, die im Voraus entrichtet werden. All diese Vergütungen sind auch dann unzulässig, wenn der Begünstigte sie für Tätigkeiten in anderen Unternehmen des Konzerns erhält. Antrittsprämien sind hingegen weiterhin zulässig. Die Strafbestimmungen wurden – im Vergleich zum Vorentwurf – differenziert. Der Strafrahmen wurde stärker auf den Unrechtsgehalt des jeweiligen Verhaltens abgestimmt. Eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe ist nur noch vorgesehen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung oder des Beirats unzulässige Vergütungen ausrichten oder beziehen. Die Täter müssen zudem “wider besseren Wissens”, also mit direktem Vorsatz handeln.Vorsorgeeinrichtungen legen Stimmabgabe offen
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen über die in der Verordnung geregelten Aspekte abstimmen. Zudem müssen sie ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben. Auf die Stimmabgabe kann im Vorfeld der Generalversammlung nicht verzichtet werden; die Stimmenthaltung bei einzelnen Traktanden bleibt jedoch zulässig. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen ausserdem ihr Stimmverhalten transparent machen. Detailliert muss die Offenlegung jedoch nur dann sein, wenn den Anträgen des Verwaltungsrats nicht gefolgt oder auf eine Stimmabgabe verzichtet wurde.Übergangsbestimmungen
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der Verordnung ab dem 1. Januar 2014. In mehreren Bereichen wird den Aktiengesellschaften und den Vorsorgeeinrichtungen jedoch eine Übergangsfrist gewährt. Damit erhalten sie die notwendige Zeit, um ihre Abläufe, Statuten, Reglemente und Verträge an die zwingenden Vorgaben der Verordnung anzupassen. Die Aktiengesellschaften müssen beispielsweise ihre Statuten und Reglemente erst an der zweiten ordentlichen Generalversammlung geändert haben.