Das Bundesgericht bestätigte mit dem Entscheid 4A_490/2016 vom 6. März 2017, dass die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG grundsätzlich rein kassatorischer Natur ist, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen. Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann. Das Bundesgericht erklärte, dass daraus jedoch keine Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei folgen würde, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Der Antrag auf blosse Aufhebung des angefochtenen Zuständigkeitsentscheids ist daher zulässig.