4A_490/2016: Der Antrag auf blosse Aufhebung eines Zuständigkeitsschiedsspruchs ist zulässig

Das Bun­des­gericht bestätigte mit dem Entscheid 4A_490/2016 vom 6. März 2017, dass die Beschw­erde in Zivil­sachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG grund­sät­zlich rein kas­satorisch­er Natur ist, d.h. sie kann nur zur Aufhe­bung des ange­focht­e­nen Entschei­ds führen. Soweit der Stre­it die Zuständigkeit des Schieds­gerichts oder dessen Zusam­menset­zung bet­rifft, gilt davon eine dahinge­hende Aus­nahme, dass das Bun­des­gericht sel­ber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schieds­gerichts fest­stellen bzw. über die Ablehnung des betr­e­f­fend­en Schied­srichters befind­en kann. Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass daraus jedoch keine Obliegen­heit der beschw­erde­führen­den Partei fol­gen würde, einen entsprechen­den Antrag zu stellen. Der Antrag auf blosse Aufhe­bung des ange­focht­e­nen Zuständigkeit­sentschei­ds ist daher zulässig.