Im Entscheid 6B_537/2016 (BGE 143 IV 85, ital.) hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob in einem von der Bundesanwaltschaft geführten selbständigen Einziehungsverfahren gegen den zweitinstanzlichen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch noch die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offensteht. Das Bundesgericht verneinte diese Frage, namentlich, da in vorliegender Konstellation zunächst bereits die Strafkammer und danach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entschieden hatte.
Aus den Erwägungen (freie Übersetzung aus dem Italienischen):
“1.5 Vorliegend wird die von den Vorinstanzen gewählte Einleitung eines selbständigen Einziehungsverfahrens i.S.v. Art. 376 ff. StPO von den Parteien nicht per se bestritten. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts hat, als erste Instanz, über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft entschieden (vgl. Art. 377 Abs. 4 i.V.m. Art. 356 StPO). Die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 27. Mai 2015, welche die Beschlagnahme angeordnet hat, wurde in der Folge vom Beschwerdeführer mittels Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weitergezogen. Anders als im Fall, der dem BGE 133 IV 278 zugrunde lag, […], hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts somit nicht direkt über eine von der Bundesanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme entschieden, namentlich im Zusammenhang einer Einstellung des Strafverfahrens (vgl. Art. 320 Abs. 2 StPO), sondern hat als Beschwerdeinstanz gegen einen Entscheid der Strafkammer des Bundestrafgerichts entschieden. Deswegen, und da es sich um ein unabhängiges Einziehungsverfahren i.S.v. Art. 376 ff. StPO handelt, welches der Bundesgerichtsbarkeit unterliegt, entscheidet über die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahme zunächst die Strafkammer und anschliessend die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
Wie gesehen, hielt das Bundesgericht in BGE 133 IV 278 E. 1.2.2. eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer bezüglich einer Beschlagnahme von Vermögenswerten, die von der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit einer Sistierung der Untersuchung angeordnet worden war, für zulässig. Es erwog, dass es sich nicht rechtfertige, die von einer entsprechenden Massnahme betroffene Person (welche an sich das Bundesgericht nicht hätte anrufen können) anders zu behandeln als jene, die von einer Beschlagnahme betroffen war, die von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Rahmen eines Hauptsachenentscheids angeordnet wurde (gegen welchen grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht offenstand). Im vorliegenden Fall war die streitige Massnahme demgegenüber Gegenstand von Entscheiden seitens beider Kammern des Bundesstrafgerichts, sodass sich die Frage der Ungleichbehandlung in den genannten Verfahren nicht stellt. Im selbständigen Einziehungsverfahren gemäss Art. 376 ff. StPO, über welches bereits zwei richterliche Instanzen der Bundesgerichtsbarkeit entschieden haben, rechtfertigt es sich entsprechend nicht, von der Regel in Art. 79 BGG abzuweichen, wonach die Beschwerde ans Bundesgericht unzulässig ist gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesgerichts, welche keine Zwangsmassnahmen betreffen. Es folgt, dass vorliegend das Rechtsmittel in der Sache nicht überprüft werden kann.
1.6 Gewiss mag dieses Ergebnis unbefriedigend erscheinen, vor allem, wenn man bedenkt, dass der Weg der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offensteht im Fall eines gleichen Verfahrens, das jedoch der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegt, sowie im Fall einer Zwangsmassnahme wie der Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO), welche eine im Vergleich zur Einziehung sogar weniger einschneidende Einschränkung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) darstellt.
Jedoch ist der Wortlaut von Art. 79 BGG, der die Beschwerde gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nur bezüglich Zwangsmassnahmen zulässt, klar. Ebenso ist der Wortlaut von Art. 377 Abs. 4 StPO, der dem Richter vorschreibt, über die Einsprache gegen den Einziehungsbefehl mittels Beschlusses oder Verfügung (oder in Form eines Urteils) zu entscheiden, klar und einer Auslegung nicht zugänglich [Verweis auf Botschaft]. Es sind entsprechend keine objektiven Gründe ersichtlich, um vom klaren Wortlaut dieser Normen abzuweichen […]. Wenn eine bestimmte vom Gesetz vorgesehene Norm unbefriedigend ist, kann gegebenenfalls eine unechte Lücke rechtspolitischer Natur angenommen werden, die jedoch grundsätzlich nicht vom Richter korrigiert werden kann, es sei denn, die Berufung auf die Norm sei rechtsmissbräuchlich [Verweis auf BGE 141 V 481]. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil schliesslich über die streitige Einziehung zwei Gerichtsinstanzen der Bundesgerichtsbarkeit entschieden haben.”