Dem Bundesgericht bot sich in diesem Urteil die Gelegenheit, kontrovers diskutierte Fragen im Zusammenhang mit der Verjährung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers von Retrozessionen zu klären.
Hintergrund des Urteils war der Auftrag einer Transportorganisation (Klägerin) an eine Beratungsgesellschaft für Versicherungen, für jene ein Versicherungskonzept auszuarbeiten. Gestützt auf diese Beratung schloss die Klägerin mit verschiedenen Versicherungen Verträge ab. Diese Vorgänge fanden in den Jahren 1994 und 1995 statt. 2005 erfuhr die Klägerin, dass die von ihr beauftragte Beratungsgesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolgerin (Beklagte) Anteile der von der Klägerin bezahlten Versicherungsprämien als Retrozessionen erhalten hatte. Nachdem die Klägerin 2006 und 2007 gegen die Beklagte mehrere Betreibungen eingeleitet hatte, forderte sie in einer 2007 eingereichten Klage die Herausgabe der Retrozessionen. Der Streitwert betrug über CHF 46 Mio. und über USD 3 Mio. Das erstinstanzliche Tribunal de première instance de Genève hiess die Klage teilweise gut. Das Chambre civile de la Cour de justice wies die gegen das Urteil erhobene Berufung ab. Es erwog hinsichtlich der Verjährung, dass die Ansprüche auf Herausgabe von Retrozessionen nach 10 Jahren ab Beendigung des Auftragsverhältnisses verjähren. Die Beklagte erhob Berufung und rügte die Verletzung von Bundesrecht. Ihrer Ansicht nach würden die Herausgabeansprüche periodische Leistungen darstellen und deshalb nach 5 Jahren verjähren. Darüber hinaus beginne die Verjährung nach jedem Erhalt von Retrozessionen an zu laufen.
Das Bundesgericht rief zunächst seine bisherige Rechtsprechung zu Retrozessionen und insbesondere die Ablieferungspflicht auch indirekter Vorteile wie beispielsweise Retrozessionen, die dem Beauftragen infolge der Auftragsausführung von Dritten zugekommen sind, in Erinnerung. Der Beauftragte habe alle Vermögenswerte herauszugeben, die in einem inneren Zusammenhang zur Auftragsausführung stehen würden. Behalten dürfe er nur, was er lediglich bei Gelegenheit der Auftragsausführung, ohne inneren Zusammenhang mit dem ihm erteilten Auftrag, von Dritten erhalte (E. 5.1.1 und 5.1.2, insbesondere mit Verweis auf BGE 138 III 755). Die Beklagte anerkannte denn auch grundsätzlich ihre Herausgabepflicht (E. 5.1.3).
Hinsichtlich der auf die Herausgabeansprüche von Retrozessionen anwendbaren Verjährungsfrist folgte das Bundesgericht der Vorinstanz, wonach diese nach 10 Jahren verjähren. Es verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach für die Anwendung der 5‑jährigen Verjährungsfrist vorausgesetzt sei, dass die periodischen Leistungen i.S.v. Art. 128 Ziff. 1 OR auf demselben Schuldgrund bzw. auf einem einheitlichen Schuldgrund beruhen oder geschuldet seien. Dabei handle es sich um eine Dauerschuld, aus der die periodischen Leistungspflichten durch Zeitablauf immer wieder neu und selbständig hervorgehen würden (E. 5.2.1, unter anderem mit Verweis auf BGE 139 III 263, E. 1.1; BGer 4C.207/2006, E. 2.2.1). Im Gegensatz dazu würden Retrozessionen nicht aus einem Dauerschuldverhältnis entstehen, sondern aus der Tatsache, dass der Beauftrage vermögensmässige oder andere Vorteile von Dritten erlangt habe. Jede Herausgabepflicht von Retrozessionen beruhe damit auf einer separaten Grundlage, weshalb Art. 128 Ziff. 1 OR nicht anwendbar sei, sich die Verjährung deshalb nach Art. 127 OR richte und die Herausgabeansprüche nach 10 Jahren verjähren würden (E. 5.2.1, insbesondere mit Verweis auf Gauch, AJP 3/2014, S. 291).
Was den Beginn der Verjährungsfrist angeht, erachtete das Bundesgericht die Rüge der Beklagten für begründet. Es verwies auf Art. 400 Abs. 1 OR, wonach der Beauftragte verpflichtet sei, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen, und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen sei, dem Auftraggeber zu erstatten. Diese Rechenschaftspflicht bilde Voraussetzung und Grundlage der Ablieferungs- oder Herausgabepflicht (E. 5.3.1, insbesondere mit Verweis auf BGE 139 III 49, E. 4.1.2). Daraus könne, entgegen der Vorinstanz, nicht abgeleitet werden, dass die Entstehung des Herausgabeanspruchs auf den Zeitpunkt der Rechenschaft oder auf das Ende des Auftragsverhältnisses verschoben werde. Anders als bei der Verjährung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 60 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 1 OR) trete die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob der Gläubiger von der Forderung und der Fälligkeit Kenntnis habe oder haben könne (E. 5.3.1, insbesondere mit Verweis auf BGE 136 V 73, E. 4.1). Die von der Beklagten erhaltenen Retrozessionen würden somit jeweils im Umfang jedes einzelnen Betrags sogleich eine Informations- und Herausgabepflicht gegenüber der Klägerin entstehen lassen. Es könne vernünftigerweise nicht vertreten werden, dass die Entstehung und Fälligkeit dieser Herausgabeansprüche auf das Ende des Auftragsverhältnisses verschoben würden, denn dies würde bedeuten, dass der Auftraggeber die beim Auftragnehmer eingegangenen Retrozessionen während dem laufenden Auftragsverhältnis nicht herausverlangen könnte (E. 5.3.2).
Das Bundesgericht hob deshalb das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurück.