Im Entscheid 4A_53/2017 vom 17. Oktober 2017 befasste sich das Bundesgericht unter anderem mit der Frage, ob ein trotz eines Rechtsmittelverzichts eingereichtes Revisionsgesuch zulässig war.
2014 leitete die Beschwerdeführerin ein Schiedsverfahren ein. Ein Dreierschiedsgericht wurde bestellt, wobei die Beschwerdeführerin den emeritierten Professor N. als Schiedsrichter bezeichnet hatte. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Verfahren geltend, dass zwei im Januar 2009 geschlossene Verträge, mit denen die Beschwerdegegnerin die Kontrolle über die Gesellschaft A. erlangt hatte, nichtig waren. Mit Schiedsspruch vom 23. Dezember 2016 wies das Schiedsgericht die Klage ab.
Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin eine Schiedsbeschwerde und stellte im Eventualstandpunkt ein Revisionsgesuch. Sie stellte gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG und eventualiter auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG das Begehren, der Schiedsspruch sei aufzuheben und Professor N. sei anzuordnen, in den Ausstand zu treten. Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag damit, dass sie Mitte Januar 2017 erfahren habe, dass die A. im Oktober 2013 (als sie bereits von der Beschwerdegegnerin beherrscht war) Professor N. in einem anderen Schiedsverfahren als Schiedsrichter bezeichnet hatte. Professor N. habe diesen Umstand nicht offengelegt, obwohl er geeignet war, berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass die Zulässigkeit der Beschwerde unter anderem voraussetzen würde, dass die Parteien keinen Rechtsmittelverzicht gemäss Art. 192 Abs. 1 IPRG vereinbart hätten. Nach einer Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zum Rechtsmittelverzicht wandte sich das Bundesgericht der folgenden, in beiden streitbetroffenen Verträgen enthaltenen Bestimmung zu:
“Awards rendered in any arbitration hereunder shall be final and conclusive and judgment thereon may be entered into any court having jurisdiction for enforcement thereof. There shall be no appeal to any court from awards rendered hereunder.”
Das Bundesgericht erklärte, dass es sich bei dieser Bestimmung um einen gültigen Rechtsmittelverzicht handeln würde. Das Bundesgericht erachtete die Berufung folglich als unzulässig.
Betreffend das Revisionsgesuch hatte die Beschwerdeführerin argumentiert, dass nach einem Teil der Lehre Art. 192 IRPG nicht auf die Revision anwendbar sei und dass die Tragweite der Verzichtsvereinbarung ihrem Wortlaut nach nicht auf das ausserordentliche Rechtmittel der Revision ausgeweitet werden könne.
Das Bundesgericht erklärte, dass es angesichts der Subsidiarität der Revision gegenüber der Beschwerde in Zivilsachen schwer fallen würde zu akzeptieren, dass eine Partei, die ausdrücklich auf die Beschwerde und damit auf den Rügegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG verzichtet hatte, dennoch durch die Hintertür an das Bundesgericht gelangen könne, indem sie sich im Rahmen eines Revisionsgesuchs auf den gleichen, vor Ablauf der Beschwerdefrist entdeckten Rügegrund beruft. Art. 192 IPRG würde dadurch zum toten Buchstaben. Unter solchen Umständen eine Revision zu verlangen sei treuwidrig. Das Bundesgericht trat folglich nicht auf das Revisionsgesuch ein.