Im Entscheid 4A_475/2016 vom 28. März 2017 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Partei eines internen Schiedsverfahrens in Kenntnis des Schiedsspruchs gültig auf dessen Anfechtung verzichtet hatte.
Das Bundesgericht erklärte einleitend, dass die Parteien eines internen Schiedsverfahrens nicht zum Voraus auf die Anfechtung des Schiedsspruchs verzichten können (vgl. demgegenüber Art. 192 Abs. 1 IPRG, der im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit für Parteien im Ausland die Möglichkeit eines Verzichts auf Rechtsmittel vorsieht). Während ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen ein noch nicht ergangenes Urteil im Allgemeinen ungültig sei, werde der freiwillige Verzicht auf ein Rechtsmittel in voller Kenntnis des Urteils grundsätzlich als zulässig angesehen. Die Ungültigkeit des Vorausverzichts besage daher nicht, dass die Parteien auch nach Erlass des internen Schiedsentscheids nicht gültig auf die Einreichung des Rechtsmittels verzichten könnten; vielmehr können sie gemäss Bundesgericht in Kenntnis des Entscheids nicht nur auf die Beschwerde verzichten, indem sie während der Frist kein Rechtsmittel ergreifen, sondern sie können schon während der Rechtsmittelfrist verbindlich und entsprechend unwiderruflich den Verzicht erklären, soweit dies freiwillig und ohne Willensmangel geschieht. Der Verzicht könne dem Schiedsgericht oder der Gegenpartei erklärt werden.
Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin — nachdem der Schiedsentscheid den Parteien zugestellt worden war — dem Vertreter der Beschwerdegegnerin in einer E‑Mail erklärt hatte:
Ich nehme Bezug auf die heutige Telephonkonferenz in der genannten Sache und bestätige Ihnen gerne, dass unsere Klientin A.________ AG — auch im Hinblick auf die erhaltene Information, dass Ihre Klientin SIX Swiss Exchange AG gegen den Schiedsentscheid vom 24. Juni 2016 keine Beschwerde an das Bundesgericht erheben wird — sich entschieden hat, dagegen ebenfalls keine solche Beschwerde zu erheben.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin antwortete darauf ebenfalls mit E‑Mail dem Vertreter der Beschwerdeführerin was folgt:
Besten Dank für Ihre Nachricht, welche ich — soweit sie den Rechtsmittelverzicht anbelangt — seitens meiner Mandantin gerne bestätige.
Das Bundesgericht erklärte, dass der Wortlaut der Erklärung der Beschwerdeführerin auch ohne Verwendung des Wortes “Verzicht” klar erschien: danach hatte die Beschwerdeführerin entschieden, ebenfalls keine Beschwerde zu erheben, nachdem sie erfahren hatte, dass die Gegenpartei keine Beschwerde erheben würde.
Die Beschwerdeführerin vertrat dagegen den Standpunkt, sie habe (entgegen dem Wortlaut) nicht einen verbindlichen Rechtsmittelverzicht erklärt, sondern eine blosse Absicht geäussert. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und erklärte, dass der Kontext, in dem die Beschwerdeführerin ihre Erklärung abgab, deren Inhalt nicht zu verändern vermochte.
Schliesslich bemerkte das Bundesgericht, dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf einen Willensmangel berufen hatte, der die Erklärung ihres gültig bevollmächtigten Vertreters (Art. 32 Abs. 1 OR) in Frage hätte stellen können. Ob diese Erklärung angesichts der internen Willensbildung im Zeitpunkt der Erklärung ihrem tatsächlichen Willen entsprach, liess sich nicht abschliessend feststellen und konnte gemäss Bundesgericht offenbleiben. Denn es stand gemäss Bundesgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin diese Erklärung als Beschwerdeverzicht verstanden hatte. Sie hatte auch ihrerseits keine Beschwerde erhoben, obwohl sie mit einem Teil ihrer Anträge ebenfalls unterlegen war. Die Beschwerdegegnerin habe die Erklärung der Beschwerdeführerin nicht nur tatsächlich als Verzicht auf die Einreichung des Rechtsmittels verstanden, sie durfte sie gemäss Bundesgericht nach den Umständen auch so verstehen. Die Beschwerdeführerin hatte damit in Kenntnis des Schiedsentscheids gegenüber der Beschwerdegegnerin verbindlich erklärt, auf die Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht zu verzichten. Dieser gültig erklärte Verzicht war gemäss Bundesgericht unwiderruflich, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat.