Der Bundesrat hat am 22. November 2017 die Totalrevision der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) verabschiedet. Sie tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Aus der Medienmitteilung:
Wie die Personendaten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung geschützt werden, ist im Bundespersonalgesetz (BPG) und ausführend in der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) geregelt. Weil die Prozesse auch im HR-Bereich immer stärker durch Informatiklösungen unterstützt werden, müssen die Regelungen aufgrund neuer Prozesse oder Systeme häufiger als früher angepasst werden. Aus diesem Grund wurden die Bestimmungen im BPG und der zugehörigen BPDV überarbeitet.
Neu regelt das BPG nur noch die Grundzüge, d. h. welche Personendaten der Arbeitgeber zu welchem Zweck bearbeiten darf sowie den Schutz dieser Personendaten.
Die Änderungen im BPG betreffen nicht nur die Bundesverwaltung, sondern sämtliche Arbeitgeber, die dem BPG unterstehen. Das BPG wurde mit dem Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) revidiert.
Die BPDV regelt in Ergänzung zum BPG die Details, wie insbesondere die Datenbearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten Daten, die Zugriffsrechte sowie die Architektur, die Organisation und den Betrieb der für die Datenbearbeitung verwendeten Informationssysteme.
Die neue BPDV ist hier abrufbar.