1B_366/2017: Zulässige Anordnung einer Telefonüberwachung während der Haft (amtl. Publ.; frz.)

Diesem zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde: Im Rah­men eines Strafver­fahrens gegen A. wegen Ver­let­zung des Betäubungsmit­telge­set­zes, ord­nete das Zwangs­mass­nah­men­gericht eine Überwachung des auf B. reg­istri­erten Mobil­tele­fons an, welch­es von A. während sein­er Haft benutzt wurde.

Nach­dem das Tri­bunal Can­ton­al de la République et Can­ton du Jura die Beschw­erde des A. gegen die Ver­w­er­tung der durch die Tele­fonüberwachung erhobe­nen Beweise abgewiesen hat­te, gelangte A. an das Bun­des­gericht. Er monierte, dass die Anord­nung der Tele­fonüberwachung während sein­er Haft nicht adäquat und nicht geeignet gewe­sen sei, um konkrete Erken­nt­nisse zu erlan­gen. Zudem sei das Sub­sidiar­ität­sprinzip ver­let­zt wor­den. Das Bun­des­gericht wies die Beschw­erde ab.

Zunächst rief das Bun­des­gericht die Voraus­set­zun­gen für die recht­mäs­sige Anord­nung ein­er Tele­fonüberwachung in Erin­nerung: Neben des drin­gen­den Ver­dachts, dass eine der in Art. 269 Abs. 2 StPO genan­nten Kat­a­logstat­en began­gen wurde, müsse die Anord­nung ein­er Tele­fonüberwachung ver­hält­nis­mäs­sig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Ins­beson­dere müsse die Überwachungs­mass­nahme adäquat sein, ein öffentlich­es Inter­esse ver­fol­gen und geeignet sein, um konkrete Erken­nt­nisse zu erlan­gen. Die Tele­fonüberwachung sei fol­glich nur zuläs­sig, wenn diese in Hin­blick auf das durch die betr­e­f­fende Straftat geschützte Rechtsgut, die Gefährdung des­sel­ben, die Schwere der Ver­let­zung, die Art der Tat­bege­hung, die krim­inelle Energie des Täters und/oder das Tat­mo­tiv gerecht­fer­tigt scheint (siehe BGE 142 IV 289, E. 2.3). Zudem müsse das Sub­sidiar­ität­sprinzip erfüllt sein (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO), d.h. es dür­fen keine milderen Mass­nah­men zur Ver­fü­gung ste­hen, um die entsprechen­den Beweise zu erheben (ulti­ma ratio; siehe BGE 142 IV 289, E. 2.3).

A. brachte vor, dass die Anord­nung ein­er Tele­fonüberwachung gar nicht erforder­lich gewe­sen sei, da er bere­its ges­tanden hat­te, 16 kg Amphä­t­a­mine trans­portiert zu haben. Das Bun­des­gericht hielt dem aber ent­ge­gen, dass sich die vor­liegende Unter­suchung nicht nur auf diese eine Tathand­lung bezo­gen habe. Vielmehr sei der inter­na­tionale Han­del von grossen Betäubungsmit­tel­men­gen und die Beteili­gung ein­er Vielzahl von Per­son an diesem Gegen­stand der Unter­suchung gewe­sen. Da die an einem Betäubungsmit­tel­han­del Beteiligten in der Regel per Tele­fon kom­mu­nizieren, sei die Tele­fonüberwachung von A. fol­glich eine adäquate Mass­nahme gewe­sen, um die vor­liegende Unter­suchung voranzutreiben und weit­ere an der Straftat beteiligte Per­so­n­en zu ermit­teln. Die Voraus­set­zun­gen für die Anord­nung ein­er Tele­fonüberwachung gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO seien dem­nach erfüllt gewesen.

Des Weit­eren machte A. gel­tend, dass die durch die Tele­fonüberwachung erlangten Beweis­mit­tel nicht ver­w­ert­bar seien, da ihn die Straf­be­hör­den getäuscht hät­ten, indem sie ihn während sein­er Haft, trotz des entsprechen­den Ver­bots, ein Mobil­tele­fon ver­wen­den liessen (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO).  Das Bun­des­gericht war aber der Auf­fas­sung, dass A. die Tele­fonüberwachung selb­st ermöglicht habe, indem er ein Mobil­tele­fon von einem Mit­ge­fan­genen ent­ge­gengenom­men hat­te, obwohl er wusste, dass die Nutzung des­sel­ben während der Haft nicht zuläs­sig ist. Der Beschw­erde­führer habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Straf­be­hör­den ihn an einem straf­baren Ver­hal­ten hin­dern (siehe BGE 140 IV 40, E. 4.4.2). Fol­glich seien die Straf­be­hör­den auch nicht verpflichtet gewe­sen, dem Beschw­erde­führer das Mobil­tele­fon zu entziehen; dies umso mehr als die grund­sät­zlich unzuläs­sige Benutzung des Mobil­tele­fons geeignet gewe­sen sei, eine schw­erere Straftat zu ver­mei­den. Zudem habe A. seine Tele­fonge­spräche ohne Druck oder Zwang seit­ens der Straf­be­hör­den getätigt. Alle Gespräche seien auf seine Ini­tia­tive erfol­gt und er habe während sein­er Haft frei­willig Kon­takt mit seinen Mit­tätern aufgenom­men, um ihnen Instruk­tio­nen in Bezug auf seinen Betäubungsmit­tel­han­del zu erteilen. Das Bun­des­gericht kam somit zum Schluss, dass die Straf­be­hör­den die vor­liegen­den Beweis­mit­tel nicht mit­tels Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben hät­ten und diese fol­glich ver­w­ert­bar seien.