Diesem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen A. wegen Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes, ordnete das Zwangsmassnahmengericht eine Überwachung des auf B. registrierten Mobiltelefons an, welches von A. während seiner Haft benutzt wurde.
Nachdem das Tribunal Cantonal de la République et Canton du Jura die Beschwerde des A. gegen die Verwertung der durch die Telefonüberwachung erhobenen Beweise abgewiesen hatte, gelangte A. an das Bundesgericht. Er monierte, dass die Anordnung der Telefonüberwachung während seiner Haft nicht adäquat und nicht geeignet gewesen sei, um konkrete Erkenntnisse zu erlangen. Zudem sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt worden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Zunächst rief das Bundesgericht die Voraussetzungen für die rechtmässige Anordnung einer Telefonüberwachung in Erinnerung: Neben des dringenden Verdachts, dass eine der in Art. 269 Abs. 2 StPO genannten Katalogstaten begangen wurde, müsse die Anordnung einer Telefonüberwachung verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d und Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO). Insbesondere müsse die Überwachungsmassnahme adäquat sein, ein öffentliches Interesse verfolgen und geeignet sein, um konkrete Erkenntnisse zu erlangen. Die Telefonüberwachung sei folglich nur zulässig, wenn diese in Hinblick auf das durch die betreffende Straftat geschützte Rechtsgut, die Gefährdung desselben, die Schwere der Verletzung, die Art der Tatbegehung, die kriminelle Energie des Täters und/oder das Tatmotiv gerechtfertigt scheint (siehe BGE 142 IV 289, E. 2.3). Zudem müsse das Subsidiaritätsprinzip erfüllt sein (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO), d.h. es dürfen keine milderen Massnahmen zur Verfügung stehen, um die entsprechenden Beweise zu erheben (ultima ratio; siehe BGE 142 IV 289, E. 2.3).
A. brachte vor, dass die Anordnung einer Telefonüberwachung gar nicht erforderlich gewesen sei, da er bereits gestanden hatte, 16 kg Amphätamine transportiert zu haben. Das Bundesgericht hielt dem aber entgegen, dass sich die vorliegende Untersuchung nicht nur auf diese eine Tathandlung bezogen habe. Vielmehr sei der internationale Handel von grossen Betäubungsmittelmengen und die Beteiligung einer Vielzahl von Person an diesem Gegenstand der Untersuchung gewesen. Da die an einem Betäubungsmittelhandel Beteiligten in der Regel per Telefon kommunizieren, sei die Telefonüberwachung von A. folglich eine adäquate Massnahme gewesen, um die vorliegende Untersuchung voranzutreiben und weitere an der Straftat beteiligte Personen zu ermitteln. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Telefonüberwachung gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO seien demnach erfüllt gewesen.
Des Weiteren machte A. geltend, dass die durch die Telefonüberwachung erlangten Beweismittel nicht verwertbar seien, da ihn die Strafbehörden getäuscht hätten, indem sie ihn während seiner Haft, trotz des entsprechenden Verbots, ein Mobiltelefon verwenden liessen (Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht war aber der Auffassung, dass A. die Telefonüberwachung selbst ermöglicht habe, indem er ein Mobiltelefon von einem Mitgefangenen entgegengenommen hatte, obwohl er wusste, dass die Nutzung desselben während der Haft nicht zulässig ist. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Strafbehörden ihn an einem strafbaren Verhalten hindern (siehe BGE 140 IV 40, E. 4.4.2). Folglich seien die Strafbehörden auch nicht verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer das Mobiltelefon zu entziehen; dies umso mehr als die grundsätzlich unzulässige Benutzung des Mobiltelefons geeignet gewesen sei, eine schwerere Straftat zu vermeiden. Zudem habe A. seine Telefongespräche ohne Druck oder Zwang seitens der Strafbehörden getätigt. Alle Gespräche seien auf seine Initiative erfolgt und er habe während seiner Haft freiwillig Kontakt mit seinen Mittätern aufgenommen, um ihnen Instruktionen in Bezug auf seinen Betäubungsmittelhandel zu erteilen. Das Bundesgericht kam somit zum Schluss, dass die Strafbehörden die vorliegenden Beweismittel nicht mittels Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben hätten und diese folglich verwertbar seien.