Ein Pilot (Kläger) wurde von der Familie seiner Freundin, die bei derselben Fluggesellschaft (Beklagte) als Flight Attendant angestellt war, zur Taufe eines Kindes nach Südamerika eingeladen. Weil der Pilot davon ausging, ein kurzfristiges Urlaubsgesuch würde nicht mehr bewilligt, er sich im Reservemonat befand, während dem Freitage drei Monate im Voraus anzukündigen waren und er sein Ferienguthaben für die anstehenden Flitterwochen nach der Hochzeit aufsparen wollte, buchten er und seine Freundin zwei stornierbare Stand-by-Tickets in der Hoffnung, sie hätten beide zufällig an diesen Tagen frei. Der Kläger wurde jedoch zum Dienst eingeteilt.
Nach Darstellung des Klägers erkrankten er und seine Freundin an einer Magen-Darm-Grippe. Sie entschlossen sich, trotz Krankheit den gebuchten Flug anzutreten und sich im Flugzeug zu erholen. Im Ausland besuchten sie angeblich einen Arzt und reisten einige Tage später wieder zurück in die Schweiz. Gegenüber dem Vertrauensarzt der Fluggesellschaft schilderte der Kläger zwar seine angebliche Krankheit, verschwieg aber die Flugreise ins entfernte Ausland.
Die Fluggesellschaft leitete in der Folge ein Disziplinarverfahren gegen den Piloten ein. In dessen Rahmen bestätigte der Pilot per E‑Mail, er sei die ganze Zeit zuhause geblieben, um sich von der Krankheit auszukurieren. Als er in einem späteren Gespräch von seinem Vorgesetzten und einer Mitarbeiterin der Abteilung Human Resources zur Rede gestellt wurde, gestand der Pilot ein, eine Reise ins Ausland unternommen zu haben. Die Fluggesellschaft stellte den Piloten nach Abschluss der internen Untersuchung frei und kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist.
Der Pilot erhob Einsprache gegen die Kündigung und reichte Klage beim Arbeitsgericht des Bezirksgerichts Bülach ein. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Piloten ab (Urteil 4A_520/2017 vom 19. April 2018).
Die Parteien waren sich einig, dass die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages der Fluggesellschaft anzuwenden waren (E. 3). Der Pilot machte jedoch geltend, gemäss GAV könne ein Arbeitsverhältnis wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nur unter Einhaltung eines Drei-Stufen-Verfahrens aufgelöst werden (schriftliche Verwarnung, Verwarnung mit Kündigungsandrohung, ordentliche Kündigung). Nur bei Vorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung sehe der GAV die Möglichkeit vor, ohne Verwarnung direkt eine Kündigung auszusprechen. Damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung angenommen werden könne, sei ein Fehlverhalten erforderlich, das einem wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung gleichgesetzt werden könne (E. 4 und E. 5.1).
Die kantonalen Gerichte verwarfen die Argumentation des Klägers (E. 5.2, 5.3, 6.2 und 6.3). Das Bundesgericht schloss sich ihnen an und hob insbesondere hervor, ob eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne des GAV vorliege, sei aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Aufgrund der beruflichen Stellung als Pilot (First Officer bzw. Co-Pilot) würden Vertrauensbrüche wesentlich stärker als bei anderen Berufen ins Gewicht fallen. Angesichts dieser Tätigkeit müsse dem Kläger unbedingtes Vertrauen entgegengebracht werden können (zum Ganzen E. 6.4).
Das Bundesgericht berücksichtigte im konkreten Fall, dass der Pilot nach seiner Rückkehr gegenüber dem Vertrauensarzt eine Krankheit vorgeschoben und seine Absenz verschwiegen hatte sowie, dass er anschliessend gegenüber seiner Arbeitgeberin in einer schriftlichen Stellungnahme an der falschen Sachdarstellung festhielt. Der Pilot sei durch dieses Verhalten über eine blosse Arbeitsverweigerung hinausgegangen, was als schwerwiegende Pflichtverletzung im Sinne des GAV zu werten sei. Die Fluggesellschaft war daher berechtigt, das Arbeitsverhältnis ohne vorgängige Verwarnung unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich aufzulösen (zum Ganzen E. 6.4).