An seiner Sitzung vom 23. Mai 2018 hat der Bundesrat die Botschaft zur Revision des Wasserrechtsgesetzes (WRG; SR 721.80) verabschiedet (vgl. Medienmitteilung). Die Botschaft enthält folgende Eckdaten:
- Das seit 1. Januar 2015 geltende bundesrechtliche Wasserzinsmaximum von CHF 110.00 pro Kilowatt Bruttoleistung (kWbr) wird bis Ende 2024 fortgeschrieben.
- Neue Wasserkraftwerke, welche mit einem Investitionsbeitrag nach Art. 26 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0) gefördert werden, müssen während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme keinen Wasserzins entrichten.
- Bei bestehenden Wasserkraftwerken, die erheblich erweitert oder erneuert werden, wird während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme der erweiterten oder erneuerten Anlage auf der zusätzlichen Bruttoleistung kein Wasserzins erhoben.
Folgende Dokumente stehen zur Verfügung: