2F_23/2016: Einziehung von Vermögenswerten eines irakischen Staatsangehörigen / BGer revidiert Entscheid aus dem Jahr 2008 (amtl. Publ.; frz.)

Im auf franzö­sisch redigierten und zur amtlichen Pub­lika­tion vorge­se­henen Urteil vom 31. Mai 2018 befasste sich das BGer mit einem Revi­sion­s­ge­such des irakischen Staat­sange­höri­gen Kha­laf M. Al-Duli­mi. Im Jahr 2003 beschloss der UNO-Sicher­heit­srat, dass von den UNO-Mit­glied­staat­en alle Ver­mö­genswerte von Sad­dam Hus­sein und anderen hohen Repräsen­tan­ten des früheren irakischen Regimes einzuziehen sind (Res­o­lu­tion 1483 [2003]). In der Folge wurde Al-Duli­mi auf eine Sank­tion­sliste geset­zt, da er Ver­ant­wortlich­er für Investi­tio­nen im Auf­trag der irakischen Nachrich­t­en­di­en­ste gewe­sen sei. Im Jahr 2006 zog das Eid­genös­sis­che Volk­swirtschafts­de­parte­ment (EVD; heute Departe­ment für Wirtschaft, Bil­dung und Forschung [WBF]) Ver­mö­genswerte von Al-Duli­mi und seinem Unternehmen Mon­tana Man­age­ment Inc. ein. Dage­gen gelangten Al-Duli­mi und die Mon­tana Man­age­ment Inc. bis vor den Europäis­chen Gericht­shof für Men­schen­rechte (EGMR). Der EGMR hielt fest, dass die Schweiz hätte prüfen müssen, ob die Auflis­tung der Betrof­fe­nen auf der Liste des Sank­tion­skomi­tees nicht willkür­lich gewe­sen ist. Durch die Unter­las­sung habe die Schweiz Art. 6 Abs. 1 EMRK ver­let­zt. In der Folge gelangte Al-Duli­mi erneut an das BGer, welch­es sein Revi­sion­s­ge­such gutheisst.

Zunächst prüft das BGer, ob ein Kon­flikt vor­liegt zwis­chen der Verpflich­tung zur Befol­gung der vom UNO-Sicher­heit­srat beschlosse­nen Sank­tio­nen und der Ein­hal­tung der in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Ver­fahrens­garantien. Das BGer verneint die Frage. Der EGMR habe sich auf eine Willkür­prü­fung beschränkt und § 5 der Res­o­lu­tion 1483 [2003] halte fest, dass der Sicher­heit­srat alle Beteiligten auf­fordere, ihre Verpflich­tun­gen nach dem Völk­er­recht, ins­beson­dere auch nach den Gen­fer Abkom­men von 1949 und der Haager Land­krieg­sor­d­nung von 1907, voll einzuhalten.

Da die in Art. 122 des Bun­des­gerichts­ge­set­zes (BGG; SR 173.110) normierten formellen Voraus­set­zun­gen für eine Revi­sion erfüllt sind, prüft das BGer in einem zweit­en Schritt, inwiefern das gegen Al-Duli­mi ergan­gene Urteil 2A.785/2006 vom 23. Jan­u­ar 2008 in materieller Hin­sicht rev­i­diert wer­den muss. Das BGer hält fest, dass auf­grund des Einziehungsentschei­ds des EVD aus dem Jahr 2006 nicht beurteilt wer­den könne, ob es willkür­lich ist, Al-Duli­mi als hohen Repräsen­tan­ten des früheren irakischen Regimes eingestuft zu haben. Das EVD habe zwar Doku­mente vorgelegt, aus welchen ange­blich ersichtlich ist, dass Al-Duli­mi Ver­ant­wortlich­er für Investi­tio­nen im Auf­trag der irakischen Nachrich­t­en­di­en­ste gewe­sen sei. Die Zuläs­sigkeit dieser Doku­mente im Prozess werde von Al-Duli­mi indessen bestrit­ten. Das BGer kommt zum Schluss, dass es Auf­gabe des WBF sei, den Fall neu zu ver­han­deln, festzustellen, ob die Ein­tra­gung von Al-Duli­mi und seinen Unternehmen auf der Sank­tion­sliste der UNO willkür­lich erfol­gt ist und ein Urteil zu fällen, welch­es mit dem Entscheid des EGMR kom­pat­i­bel ist. Dieses Urteil könne in der Folge erneut an das BGer weit­erge­zo­gen werden.

Vgl. auch die Medi­en­mit­teilung des BGer vom 31. Mai 2018.