Im auf französisch redigierten und zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil vom 31. Mai 2018 befasste sich das BGer mit einem Revisionsgesuch des irakischen Staatsangehörigen Khalaf M. Al-Dulimi. Im Jahr 2003 beschloss der UNO-Sicherheitsrat, dass von den UNO-Mitgliedstaaten alle Vermögenswerte von Saddam Hussein und anderen hohen Repräsentanten des früheren irakischen Regimes einzuziehen sind (Resolution 1483 [2003]). In der Folge wurde Al-Dulimi auf eine Sanktionsliste gesetzt, da er Verantwortlicher für Investitionen im Auftrag der irakischen Nachrichtendienste gewesen sei. Im Jahr 2006 zog das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD; heute Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [WBF]) Vermögenswerte von Al-Dulimi und seinem Unternehmen Montana Management Inc. ein. Dagegen gelangten Al-Dulimi und die Montana Management Inc. bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Der EGMR hielt fest, dass die Schweiz hätte prüfen müssen, ob die Auflistung der Betroffenen auf der Liste des Sanktionskomitees nicht willkürlich gewesen ist. Durch die Unterlassung habe die Schweiz Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. In der Folge gelangte Al-Dulimi erneut an das BGer, welches sein Revisionsgesuch gutheisst.
Zunächst prüft das BGer, ob ein Konflikt vorliegt zwischen der Verpflichtung zur Befolgung der vom UNO-Sicherheitsrat beschlossenen Sanktionen und der Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten Verfahrensgarantien. Das BGer verneint die Frage. Der EGMR habe sich auf eine Willkürprüfung beschränkt und § 5 der Resolution 1483 [2003] halte fest, dass der Sicherheitsrat alle Beteiligten auffordere, ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere auch nach den Genfer Abkommen von 1949 und der Haager Landkriegsordnung von 1907, voll einzuhalten.
Da die in Art. 122 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) normierten formellen Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, prüft das BGer in einem zweiten Schritt, inwiefern das gegen Al-Dulimi ergangene Urteil 2A.785/2006 vom 23. Januar 2008 in materieller Hinsicht revidiert werden muss. Das BGer hält fest, dass aufgrund des Einziehungsentscheids des EVD aus dem Jahr 2006 nicht beurteilt werden könne, ob es willkürlich ist, Al-Dulimi als hohen Repräsentanten des früheren irakischen Regimes eingestuft zu haben. Das EVD habe zwar Dokumente vorgelegt, aus welchen angeblich ersichtlich ist, dass Al-Dulimi Verantwortlicher für Investitionen im Auftrag der irakischen Nachrichtendienste gewesen sei. Die Zulässigkeit dieser Dokumente im Prozess werde von Al-Dulimi indessen bestritten. Das BGer kommt zum Schluss, dass es Aufgabe des WBF sei, den Fall neu zu verhandeln, festzustellen, ob die Eintragung von Al-Dulimi und seinen Unternehmen auf der Sanktionsliste der UNO willkürlich erfolgt ist und ein Urteil zu fällen, welches mit dem Entscheid des EGMR kompatibel ist. Dieses Urteil könne in der Folge erneut an das BGer weitergezogen werden.
Vgl. auch die Medienmitteilung des BGer vom 31. Mai 2018.