A. (Beschwerdeführer) arbeitete seit Oktober 1993 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, zuletzt in der Cheffunktion. Aufgrund von Hinweisen bezüglich unangebrachter Verhaltensweisen gegenüber Mitarbeitenden führte die Kantonspolizei eine interne Untersuchung durch und löste später das Arbeitsverhältnis fristlos auf. Der gegen diesen Kündigungsentscheid erhobene Rekurs hiess die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (PRK) gut. In der Folge kündigte die Kantonspolizei das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Die PRK bestätigte die ordentliche Kündigung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die von A. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Dagegen erhob A. Beschwerde ans Bundesgericht, das die Beschwerde von A. abwies (Urteil 8C_502/2017 vom 30. November 2017).
Der Beschwerdeführer brachte vor, über die Kündigung sei bereits durch den ersten Entscheid der PRK, der unangefochten blieb, rechtskräftig entschieden worden (E. 4.1). In dieser Hinsicht erwog das Bundesgericht, eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liege vor, wenn der streitige Anspruch mit einem bereits rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch sei. Keine Identität sei gegeben, wenn die Rechtsbehauptungen nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund (dieselben Tatsachen und rechtlichen Umstände) beruhten (E. 4.2).
Das Bundesgericht schützte deshalb im Ergebnis die Auffassung der Vorinstanz, wonach die ordentliche Kündigung keine abgeurteilte Sache darstellte, da die Konversion der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung von der PRK anlässlich ihres ersten Entscheids abgelehnt worden war (E. 4.4). Das Bundesgericht erwog, Gegenstand des ersten Entscheids der PRK sei lediglich die fristlose Kündigung gewesen und nicht generell die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die ordentliche Kündigung sei deshalb nicht von der Rechtskraftwirkung des ersten Rekursentscheides erfasst worden (E. 4.6).
Gemäss Bundesgericht kann die Kündigung eines Dienstverhältnisses mittels Verwaltungsverfügung nicht einer privatrechtlichen Kündigung gleichgestellt werden. Die privatrechtliche Kündigung sei ein grundsätzlich unwiderrufliches Gestaltungsrecht. Kündige daher der Arbeitgeber ordentlich, könne er den Arbeitsvertrag nicht gestützt auf dieselben Umstände fristlos auflösen. Spreche der Arbeitgeber umgekehrt eine fristlose Kündigung aus, verliere er definitiv das Recht auf eine ordentliche Kündigung. Die Umwandlung einer fristlosen Kündigung in eine ordentliche sei im Privatrecht ausgeschlossen (zum Ganzen E. 4.7).
Anders sei die Rechtslage bezüglich der Kündigung eines Dienstverhältnisses mittels Verwaltungsverfügung. Eine Verwaltungsverfügung beruhe weder auf einer Willenserklärung noch stelle sie eine Rechtsausübung dar. Die Verwaltung handle aufgrund einer ihr durch das Gesetz übertragenen Zuständigkeit, nicht aufgrund eines ihr zustehenden Rechts. Eine Rechtsmittelinstanz könne daher die Verfügung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers abändern und eine sofort wirksame Kündigung in eine Kündigung aus wichtigen Gründen mit Kündigungsfrist umwandeln. Lehnt die Rekursinstanz — so wie hier die PRK — eine derartige Umwandlung ab, könne die Arbeitgeberbehörde nochmals neu verfügen (zum Ganzen 4.7).