8C_502/2017: Öffentliches Personalrecht; Aufhebung der fristlosen Kündigung und anschliessende ordentliche Kündigung mittels Verfügung (amtl. Publ.)

A. (Beschw­erde­führer) arbeit­ete seit Okto­ber 1993 bei der Kan­ton­spolizei Basel-Stadt, zulet­zt in der Chef­funk­tion. Auf­grund von Hin­weisen bezüglich unange­brachter Ver­hal­tensweisen gegenüber Mitar­bei­t­en­den führte die Kan­ton­spolizei eine interne Unter­suchung durch und löste später das Arbeitsver­hält­nis frist­los auf. Der gegen diesen Kündi­gungsentscheid erhobene Rekurs hiess die Per­son­al­rekurskom­mis­sion des Kan­tons Basel-Stadt (PRK) gut. In der Folge kündigte die Kan­ton­spolizei das Arbeitsver­hält­nis ordentlich.

Die PRK bestätigte die ordentliche Kündi­gung. Das Appel­la­tion­s­gericht Basel-Stadt wies die von A. erhobene Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde ab. Dage­gen erhob A. Beschw­erde ans Bun­des­gericht, das die Beschw­erde von A. abwies (Urteil 8C_502/2017 vom 30. Novem­ber 2017).

Der Beschw­erde­führer brachte vor, über die Kündi­gung sei bere­its durch den ersten Entscheid der PRK, der unange­focht­en blieb, recht­skräftig entsch­ieden wor­den (E. 4.1). In dieser Hin­sicht erwog das Bun­des­gericht, eine abgeurteilte Sache (res iudi­ca­ta) liege vor, wenn der stre­it­ige Anspruch mit einem bere­its recht­skräftig beurteil­ten Anspruch iden­tisch sei. Keine Iden­tität sei gegeben, wenn die Rechts­be­haup­tun­gen nicht auf dem gle­ichen Entste­hungs­grund (diesel­ben Tat­sachen und rechtlichen Umstände) beruht­en (E. 4.2).

Das Bun­des­gericht schützte deshalb im Ergeb­nis die Auf­fas­sung der Vorin­stanz, wonach die ordentliche Kündi­gung keine abgeurteilte Sache darstellte, da die Kon­ver­sion der frist­losen Kündi­gung in eine ordentliche Kündi­gung von der PRK anlässlich ihres ersten Entschei­ds abgelehnt wor­den war (E. 4.4). Das Bun­des­gericht erwog, Gegen­stand des ersten Entschei­ds der PRK sei lediglich die frist­lose Kündi­gung gewe­sen und nicht generell die Beendi­gung des Arbeitsver­hält­niss­es. Die ordentliche Kündi­gung sei deshalb nicht von der Recht­skraftwirkung des ersten Rekursentschei­des erfasst wor­den (E. 4.6).

Gemäss Bun­des­gericht kann die Kündi­gung eines Dien­stver­hält­niss­es mit­tels Ver­wal­tungsver­fü­gung nicht ein­er pri­va­trechtlichen Kündi­gung gle­ichgestellt wer­den. Die pri­va­trechtliche Kündi­gung sei ein grund­sät­zlich unwider­ru­flich­es Gestal­tungsrecht. Kündi­ge daher der Arbeit­ge­ber ordentlich, könne er den Arbeitsver­trag nicht gestützt auf diesel­ben Umstände frist­los auflösen. Spreche der Arbeit­ge­ber umgekehrt eine frist­lose Kündi­gung aus, ver­liere er defin­i­tiv das Recht auf eine ordentliche Kündi­gung. Die Umwand­lung ein­er frist­losen Kündi­gung in eine ordentliche sei im Pri­va­trecht aus­geschlossen (zum Ganzen E. 4.7).

Anders sei die Recht­slage bezüglich der Kündi­gung eines Dien­stver­hält­niss­es mit­tels Ver­wal­tungsver­fü­gung. Eine Ver­wal­tungsver­fü­gung beruhe wed­er auf ein­er Wil­lenserk­lärung noch stelle sie eine Recht­sausübung dar. Die Ver­wal­tung han­dle auf­grund ein­er ihr durch das Gesetz über­tra­ge­nen Zuständigkeit, nicht auf­grund eines ihr zuste­hen­den Rechts. Eine Rechtsmit­telin­stanz könne daher die Ver­fü­gung eines öffentlich-rechtlichen Arbeit­ge­bers abän­dern und eine sofort wirk­same Kündi­gung in eine Kündi­gung aus wichti­gen Grün­den mit Kündi­gungs­frist umwan­deln. Lehnt die Rekursin­stanz — so wie hier die PRK — eine der­ar­tige Umwand­lung ab, könne die Arbeit­ge­ber­be­hörde nochmals neu ver­fü­gen (zum Ganzen 4.7).