Die FINMA hat die Geldwäschereiverordnung-FINMA revidiert. Diese enthält nun Vorschriften für die sogenannten “Personen nach Art. 1b BankG”, d.h. für die neu geschaffene Kategorie der Fintech-Unternehmen. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen ab Januar 2019 gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen, wobei es ihnen insbesondere verwehrt ist, die Einlagen anzulegen oder zu verzinsen (vgl. dazu seinerzeitige Medienmitteilung EFD vom 21.06.2018).
Die Fintech-Unternehmen unterstehen wie alle anderen Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz. Die FINNA führt die entsprechenden Sorgfaltspflichten in der revidierten Geldwäschereiverordnung-FINMA aus. Die neuen Bestimmungen treten per 01.01.2019 in Kraft.
Für weitere Informationen siehe Medienmitteilung FINMA vom 10.12.2018.