FINMA: Sorgfaltspflichten für Fintech-Unternehmen

Die FINMA hat die Geld­wäschereiverord­nung-FIN­MA rev­i­diert. Diese enthält nun Vorschriften für die soge­nan­nten “Per­so­n­en nach Art. 1b BankG”, d.h. für die neu geschaf­fene Kat­e­gorie der Fin­tech-Unternehmen. Diese kön­nen unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen ab Jan­u­ar 2019 gewerb­smäs­sig Pub­likum­sein­la­gen ent­ge­gen­nehmen, wobei es ihnen ins­beson­dere ver­wehrt ist, die Ein­la­gen anzule­gen oder zu verzin­sen (vgl. dazu sein­erzeit­ige Medi­en­mit­teilung EFD vom 21.06.2018).
Die Fin­tech-Unternehmen unter­ste­hen wie alle anderen Finanz­in­ter­mediäre dem Geld­wäschereige­setz. Die FINNA führt die entsprechen­den Sorgfalt­spflicht­en in der rev­i­dierten Geld­wäschereiverord­nung-FIN­MA aus. Die neuen Bes­tim­mungen treten per 01.01.2019 in Kraft.
Für weit­ere Infor­ma­tio­nen siehe Medi­en­mit­teilung FINMA vom 10.12.2018.