Der Bundesrat veröffentlichte seine Zusatzbotschaft zum Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz (Whistleblowing; BBl 2019 1409 ff.). Das Parlament wies den ersten Gesetzesentwurf des Bundesrates zurück und verlangte, dass der Entwurf «verständlicher und einfacher» formuliert werde. Mit der Zusatzbotschaft und dem neuen Entwurf will der Bundesrat dieser Forderung nachkommen.
Die Zusatzbotschaft enthält im Wesentlichen Änderungen der Artikel 321abis-321aquinquies des ersten Entwurfs, in welchen das Meldeverfahren geregelt ist. Es wurden kürzere Formulierungen und eine leichter zugängliche Sprache verwendet. Zudem wurden Definitions- und Konkretisierungselemente gestrichen. Schliesslich wurde ein einleitender Artikel eingefügt, der einen Überblick über das gesamte Meldeverfahren bietet. Wie vom Parlament gefordert, bleibt der materielle Inhalt der Vorlage unverändert.
Zusammengefasst regeln Artikel 321abis-321aquinquies der Vorlage die Voraussetzungen, unter denen eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine Unregelmässigkeit melden darf, sowie die Abfolge der möglichen Adressaten der Meldung (Arbeitgeber, Behörde, Öffentlichkeit).
Im Einzelnen:
- 321abis enthält einen Überblick über die neue Regelung und präzisiert den Begriff der Unregelmässigkeit (nicht abschliessende Aufzählung).
- 321abis betrifft die Meldung an den Arbeitgeber bei nachvollziehbarem Verdacht. Anonyme Meldungen sind möglich.
- 321ater und 321aquater beziehen sich auf die Meldung an die zuständige Behörde (Strafverfolgungsbehörden, Verwaltungsbehörden) bei nachvollziehbarem Verdacht. In der Regel darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erst an die Behörde gelangen, wenn sie oder er sich zuerst an den Arbeitgeber gewendet hat und dieser nicht vorschriftsgemäss reagiert. Direkt an die Behörde darf sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur wenden, wenn sie oder er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Meldung an den Arbeitgeber keine Wirkung erzielen würde.
- 321quinquies hält fest, dass eine Meldung an die Öffentlichkeit erst nach erfolgter Meldung an die Behörde erfolgen darf und nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ernsthafte Gründe hat, den gemeldeten Umstand in guten Treuen für wahr zu halten (strenger als nachvollziehbarer Verdacht), und (kumulativ) dass die Behörde sie oder ihn nicht über die Behandlung der Meldung informiert hat oder der Arbeitgeber nach der Meldung an die Behörde Vergeltungsmassnahmen getroffen hat.
Unverändert bleibt nach der Zusatzbotschaft, dass gemäss Entwurf zu Art. 336 Abs. 2 lit. d OR eine Kündigung im Anschluss an eine rechtmässige Meldung als missbräuchlich gilt.