5A_1041/2017: Arrest an einem Gemeinschaftskonto / Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG)

Im vor­liegen­den Urteil bestätigte das Bun­des­gericht, dass sich die Inhab­er eines Gemein­schaft­skon­tos im Wider­spruchsver­fahren (Art. 106 ff. SchKG) für das ihnen im Innenver­hält­nis zuste­hende Guthaben gegen eine Ver­ar­restierung des gesamten Kon­tos wehren kön­nen, obwohl im Aussenver­hält­nis (gegenüber der Bank) jed­er Inhab­er eine Sol­i­dar­forderung auf das gesamte Guthaben hat. Dem Urteil lag fol­gen­der Sachver­halt zugrunde:

Auf Antrag der griechis­chen Bank A gegen den Schuld­ner C wurde u.a. ein Kon­to bei der Bank D in Zürich ver­ar­restiert. Das ver­ar­restierte Kon­to war jedoch ein Gemein­schaft­skon­to und lautete auf «C und/oder B». Nach der Arrestle­gung melde­ten B und dessen Schwest­er Drit­tansprüche im Sinne von Art. 106 SchKG am ver­ar­restierten Kon­to an und macht­en gel­tend, dass das Guthaben auf dem Gemein­schaft­skon­to einzig B und sein­er Schwest­er zuste­he; das Guthaben sei eine Schenkung ihres Gross­vaters gewe­sen und das Gemein­schaft­skon­to laute nur deshalb (auch) auf den Vater C, weil die Schwest­er im Zeit­punkt der Kon­to­eröff­nung noch nicht volljährig gewe­sen sei.

Das Betrei­bungsamt set­zte in der Folge der Bank A als Gläu­bigerin Frist zur Wider­spruch­sklage gegen B an. Diese wurde von der ersten Instanz abgewiesen und es wurde ange­ord­net, dass das ver­ar­restierte Guthaben im Umfang von EUR 303’696.27 (Anteil von B) aus dem Arrest- und dem Betrei­bungsver­fahren zu ent­lassen sei. Das Oberg­ericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz prak­tisch vol­lum­fänglich und bestätigte ins­beson­dere auch den Anteil von B am Gemein­schaft­skon­to. Hierge­gen erhob die Bank A wiederum Beschw­erde in Zivilsachen.

Das Bun­des­gericht stellte zunächst all­ge­meine Über­legun­gen zum Wider­spruchsver­fahren an (E. 3). Es erwog ins­beson­dere, dass das Wider­spruchsver­fahren bei allen die Pfän­dung auss­chliessenden oder ein­schränk­enden (zurück­drän­gen­den) Recht­en Drit­ter anwend­bar sei, wobei sich die Rechte Drit­ter an gepfän­de­ten Ver­mö­gensstück­en auf ver­schiedene Recht­sti­tel abstützen kön­nten. Dazu gehörten auch die Anteile an einem gemein­samen Kon­to wie dem Compte joint (E. 3.2).

Danach (E. 3.3) set­zte sich das Bun­des­gericht mit der Auf­fas­sung der Bank A auseinan­der. Diese hat­te argu­men­tiert, dass bei einem Gemein­schaft­skon­to bzw. bei Gläu­biger­sol­i­dar­ität (Art. 150 OR) jed­er Bankkunde je eine Forderung gegenüber der Bank habe. Da vor­liegend der Arrestschuld­ner C als Mit­in­hab­er des Gemein­schaft­skon­tos eine eigene Forderung auf Auszahlung des gesamten Betrags gegenüber der Bank D habe, könne diese im gesamten Umfang ver­ar­restiert, gepfän­det und ver­w­ertet wer­den (E. 2.2). Das Bun­des­gericht erwog dazu, dass zwar fest­ste­he, dass die ver­ar­restierte Forderung von C gegenüber der Bank D auf einem Gemein­schaft­skon­to (Compte joint) beruhe, welch­es Sol­i­dar­gläu­biger­schaft gemäss Art. 150 OR begründe. Damit sei jed­er Gläu­biger berechtigt, ohne Mitwirkung des anderen das Ganze und nicht nur einen Teil der Leis­tung zu ver­lan­gen (E. 3.3.1.). Das Aussen­ver­hält­nis (Kon­toin­hab­er gegenüber Bank) sei jedoch zu unter­schei­den vom Innen­ver­hält­nis der Kon­toin­hab­er untere­inan­der und den Eigen­tumsver­hält­nis­sen an den einge­bracht­en Ver­mö­genswerten. Die Frage, wem das Gemein­schaft­skon­to gehört, könne für die Zwangsvoll­streck­ung nicht über­gan­gen wer­den, weil dem Anspruch des Gläu­bigers auf Zwangsvoll­streck­ung nur das­jenige Ver­mö­gen unter­wor­fen sei, welch­es für die uner­füllt gebliebene Schuld haftet (E. 3.3.2):

«Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der [Bank A] kann die Einzel­gläu­biger­stel­lung beim Compte joint nicht einen Zugriff in ein­er Weise erlauben, als gehöre ihrem Schuld­ner [C] das Kon­to allein. Deshalb ist […] beim Gemein­schaft­skon­to (Compte joint) die Forderung eines jeden einzel­nen Inhab­ers auf Auszahlung des gesamten Betrages ver­ar­restier­bar bzw. pfänd­bar, während­dem die Auss­chei­dung allfäl­liger Anteile bei Ver­ar­restierung bzw. Pfän­dung des Anspruchs des Mit­berechtigten auf dem Wege des Wider­spruchsver­fahrens nach Art. 106 ff. SchKG erfol­gt. So wird dafür gesorgt, dass der Gläu­bigerzu­griff auf den dem Kon­to-Mit­in­hab­er zuste­hen­den Anteil am Gemein­schaft­skon­to beschränkt und nur das Ver­mö­gen des Schuld­ners zur Befriedi­gung sein­er Gläu­biger herange­zo­gen wird.»

Die Beschw­erde der Bank A wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.