Im vorliegenden Urteil bestätigte das Bundesgericht, dass sich die Inhaber eines Gemeinschaftskontos im Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG) für das ihnen im Innenverhältnis zustehende Guthaben gegen eine Verarrestierung des gesamten Kontos wehren können, obwohl im Aussenverhältnis (gegenüber der Bank) jeder Inhaber eine Solidarforderung auf das gesamte Guthaben hat. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Antrag der griechischen Bank A gegen den Schuldner C wurde u.a. ein Konto bei der Bank D in Zürich verarrestiert. Das verarrestierte Konto war jedoch ein Gemeinschaftskonto und lautete auf «C und/oder B». Nach der Arrestlegung meldeten B und dessen Schwester Drittansprüche im Sinne von Art. 106 SchKG am verarrestierten Konto an und machten geltend, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto einzig B und seiner Schwester zustehe; das Guthaben sei eine Schenkung ihres Grossvaters gewesen und das Gemeinschaftskonto laute nur deshalb (auch) auf den Vater C, weil die Schwester im Zeitpunkt der Kontoeröffnung noch nicht volljährig gewesen sei.
Das Betreibungsamt setzte in der Folge der Bank A als Gläubigerin Frist zur Widerspruchsklage gegen B an. Diese wurde von der ersten Instanz abgewiesen und es wurde angeordnet, dass das verarrestierte Guthaben im Umfang von EUR 303’696.27 (Anteil von B) aus dem Arrest- und dem Betreibungsverfahren zu entlassen sei. Das Obergericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz praktisch vollumfänglich und bestätigte insbesondere auch den Anteil von B am Gemeinschaftskonto. Hiergegen erhob die Bank A wiederum Beschwerde in Zivilsachen.
Das Bundesgericht stellte zunächst allgemeine Überlegungen zum Widerspruchsverfahren an (E. 3). Es erwog insbesondere, dass das Widerspruchsverfahren bei allen die Pfändung ausschliessenden oder einschränkenden (zurückdrängenden) Rechten Dritter anwendbar sei, wobei sich die Rechte Dritter an gepfändeten Vermögensstücken auf verschiedene Rechtstitel abstützen könnten. Dazu gehörten auch die Anteile an einem gemeinsamen Konto wie dem Compte joint (E. 3.2).
Danach (E. 3.3) setzte sich das Bundesgericht mit der Auffassung der Bank A auseinander. Diese hatte argumentiert, dass bei einem Gemeinschaftskonto bzw. bei Gläubigersolidarität (Art. 150 OR) jeder Bankkunde je eine Forderung gegenüber der Bank habe. Da vorliegend der Arrestschuldner C als Mitinhaber des Gemeinschaftskontos eine eigene Forderung auf Auszahlung des gesamten Betrags gegenüber der Bank D habe, könne diese im gesamten Umfang verarrestiert, gepfändet und verwertet werden (E. 2.2). Das Bundesgericht erwog dazu, dass zwar feststehe, dass die verarrestierte Forderung von C gegenüber der Bank D auf einem Gemeinschaftskonto (Compte joint) beruhe, welches Solidargläubigerschaft gemäss Art. 150 OR begründe. Damit sei jeder Gläubiger berechtigt, ohne Mitwirkung des anderen das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen (E. 3.3.1.). Das Aussenverhältnis (Kontoinhaber gegenüber Bank) sei jedoch zu unterscheiden vom Innenverhältnis der Kontoinhaber untereinander und den Eigentumsverhältnissen an den eingebrachten Vermögenswerten. Die Frage, wem das Gemeinschaftskonto gehört, könne für die Zwangsvollstreckung nicht übergangen werden, weil dem Anspruch des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung nur dasjenige Vermögen unterworfen sei, welches für die unerfüllt gebliebene Schuld haftet (E. 3.3.2):
«Entgegen der Auffassung der [Bank A] kann die Einzelgläubigerstellung beim Compte joint nicht einen Zugriff in einer Weise erlauben, als gehöre ihrem Schuldner [C] das Konto allein. Deshalb ist […] beim Gemeinschaftskonto (Compte joint) die Forderung eines jeden einzelnen Inhabers auf Auszahlung des gesamten Betrages verarrestierbar bzw. pfändbar, währenddem die Ausscheidung allfälliger Anteile bei Verarrestierung bzw. Pfändung des Anspruchs des Mitberechtigten auf dem Wege des Widerspruchsverfahrens nach Art. 106 ff. SchKG erfolgt. So wird dafür gesorgt, dass der Gläubigerzugriff auf den dem Konto-Mitinhaber zustehenden Anteil am Gemeinschaftskonto beschränkt und nur das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung seiner Gläubiger herangezogen wird.»
Die Beschwerde der Bank A wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.