2C_536/2018: Kontaktaufnahme eines Anwalts mit potentiellen Zeugen (Bestätigung der Rechtsprechung)

Das Bun­des­gericht bestätigte in diesem Ver­fahren die im Zusam­men­hang mit der Kon­tak­tauf­nahme eines poten­tiellen Zeu­gen durch einen Anwalt ergan­gene Entschei­dung aus dem Jahr 2010
(BGE 136 II 551) und die dort entwick­el­ten Kri­te­rien (E. 2.3; Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt): 

Gemäss der Recht­sprechung des Bun­des­gerichts ist eine Kon­tak­tauf­nahme mit einem poten­tiellen Zeu­gen nur aus­nahm­sweise mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfälti­gen und gewis­senhaften Beruf­sausübung vere­in­bar bzw. soll nur mit Zurück­hal­tung und Vor­sicht vorgenom­men wer­den. Generell sei die Wahrheits­find­ung bzw. die Zeu­gen­be­fra­gung Auf­gabe des Gerichts und nicht der Parteien oder ihrer Anwälte. Die Kon­tak­tierung eines möglichen Zeu­gen sei nur dann zuläs­sig, wenn hier­für ein sach­lich­er Grund beste­he. Als solch­er sei namentlich auch das Ein­schätzen der Erfol­gsaus­sicht­en von Prozesshand­lun­gen wie etwa die Prozes­sein­leitung, das Ein­le­gen bzw. der Rück­zug eines Rechtsmit­tels oder das Stellen eines Beweisantrages anzuse­hen; entschei­dend seien aber die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Um der Gefahr ein­er Bee­in­flus­sung des poten­tiellen Zeu­gen bzw. dem blossen Anschein ein­er unzuläs­si­gen Ein­flussnahme in solchen Fällen ent­ge­gen­zuwirken, seien entsprechende Vor­sichts­mass­nah­men zu tre­f­fen. So solle der Anwalt den Zeu­gen schriftlich um ein Gespräch ersuchen und ihn darauf hin­weisen, dass er wed­er verpflichtet sei zu erscheinen noch auszusagen. Eben­falls habe der Anwalt dem Zeu­gen mitzuteilen, im Inter­esse welch­es Man­dan­ten das Gespräch stat­tfind­en solle. Das Gespräch solle ohne den Man­dan­ten und wenn immer möglich in den Räum­lichkeit­en des Anwalts stat­tfind­en, wobei gegebe­nen­falls eine Drittper­son als Gespräch­szeu­g­in hinzuge­zo­gen wer­den solle. Der Anwalt dürfe keinen Druck auf den Zeu­gen ausüben und ihn ins­beson­dere nicht zu ein­er bes­timmten Aus­sage oder über­haupt zu irgen­dein­er Aus­sage drän­gen und ihm für den Fall des Schweigens nicht mit Nachteilen dro­hen. Ver­pönt sei auch das Stellen von Sug­ges­tivfra­gen. 
Eine pri­vate Zeu­gen­be­fra­gung durch den Recht­san­walt sei somit grund­sät­zlich nur dann mit der anwaltlichen Pflicht zur sorgfälti­gen und gewis­senhaften Beruf­sausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vere­in­bar, wenn eine sach­liche Notwendigkeit für die Befra­gung beste­he, diese zudem im Inter­esse des Man­dan­ten liege und die Befra­gung so aus­gestal­tet werde, dass jede Bee­in­flus­sung ver­mieden und die störungs­freie Sachver­halt­ser­mit­tlung durch das Gericht bzw. die Unter­suchungs­be­hörde gewährleis­tet bleibe.