4A_673/2016: Zeugen können, müssen aber nicht von Verhandlungen augeschlossen werden

In ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung rügte der Beschw­erde­führer, die Vorin­stanz habe nicht auf die Aus­sagen des Zeu­gen C. abstellen dür­fen. Das Bezirks­gericht habe den Zeu­gen bis zu dessen förm­lichen Befra­gung nicht von den Ver­hand­lun­gen aus­geschlossen, weshalb Art. 171 Abs. 4 ZPO ver­let­zt wor­den sei. Das Bun­des­gericht verneinte eine Ver­let­zung von Bun­desrecht (Urteil 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017).

Wörtlich erwog das Bundesgericht:

2.1.1. Art. 171 Abs. 4 ZPO bezweckt, eine mögliche Bee­in­flus­sung der Zeu­gen durch den Ver­fahrens­gang zu unterbinden […]. In gewis­sen Kon­stel­la­tio­nen erscheint es aber wenig sin­nvoll, die Zeu­gen von allen gerichtlichen Ver­hand­lun­gen gän­zlich auszuschliessen, wie beispiel­sweise bei parteina­hen Zeu­gen, welche in den Rechtsstre­it oder in die Vor­bere­itung des Prozess­es involviert sein kön­nen […]. Gemäss dem Geset­zeswort­laut ist Art. 171 Abs. 4 ZPO zwar nicht als Kann-Vorschrift aus­gestal­tet, trotz­dem ist diese Bes­tim­mung als solche zu ver­ste­hen […]. Fol­glich sind die Aus­sagen eines Zeu­gen, dessen Auss­chluss von ein­er Ver­hand­lung nicht beachtet wurde, nicht als ungültig zu betra­cht­en. Dass der Zeuge Ken­nt­nis vom Ver­fahrens­gang hat, ist im Rah­men der Beweiswürdi­gung zu beachten […].

2.1.2. Eine Per­son wird auch nicht vom Zeug­nis aus­geschlossen, nur weil sie allen­falls ein eigenes Inter­esse am Aus­gang des Ver­fahrens hat […]. Aus­sagen ein­er solchen Per­son berück­sichtigt das Gericht im Rah­men der freien Beweiswürdigung […].

2.2. Die Vorin­stanz kon­nte ohne Ver­let­zung von Bun­desrecht die Aus­sage des Zeu­gen C. bei der Beweiswürdi­gung berück­sichti­gen. Dass er ent­ge­gen Art. 171 Abs. 4 ZPO bis zu seinem Zeug­nis nicht von den Ver­hand­lun­gen aus­geschlossen wurde, ändert daran nichts, zumal der Zeuge bere­its mit der Angele­gen­heit ver­traut war. Auch dass der Zeuge ein eigenes Inter­esse am Ver­fahren­saus­gang haben kon­nte, macht ihn nicht grund­sät­zlich zum Zeug­nis unfähig. Die Vorin­stanz hat ent­ge­gen der Behaup­tung des Beschw­erde­führers nicht ein­seit­ig auf die Aus­sagen des Zeu­gen abgestellt. […]”