In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht auf die Aussagen des Zeugen C. abstellen dürfen. Das Bezirksgericht habe den Zeugen bis zu dessen förmlichen Befragung nicht von den Verhandlungen ausgeschlossen, weshalb Art. 171 Abs. 4 ZPO verletzt worden sei. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung von Bundesrecht (Urteil 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017).
Wörtlich erwog das Bundesgericht:
“2.1.1. Art. 171 Abs. 4 ZPO bezweckt, eine mögliche Beeinflussung der Zeugen durch den Verfahrensgang zu unterbinden […]. In gewissen Konstellationen erscheint es aber wenig sinnvoll, die Zeugen von allen gerichtlichen Verhandlungen gänzlich auszuschliessen, wie beispielsweise bei parteinahen Zeugen, welche in den Rechtsstreit oder in die Vorbereitung des Prozesses involviert sein können […]. Gemäss dem Gesetzeswortlaut ist Art. 171 Abs. 4 ZPO zwar nicht als Kann-Vorschrift ausgestaltet, trotzdem ist diese Bestimmung als solche zu verstehen […]. Folglich sind die Aussagen eines Zeugen, dessen Ausschluss von einer Verhandlung nicht beachtet wurde, nicht als ungültig zu betrachten. Dass der Zeuge Kenntnis vom Verfahrensgang hat, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten […].
2.1.2. Eine Person wird auch nicht vom Zeugnis ausgeschlossen, nur weil sie allenfalls ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat […]. Aussagen einer solchen Person berücksichtigt das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung […].
2.2. Die Vorinstanz konnte ohne Verletzung von Bundesrecht die Aussage des Zeugen C. bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Dass er entgegen Art. 171 Abs. 4 ZPO bis zu seinem Zeugnis nicht von den Verhandlungen ausgeschlossen wurde, ändert daran nichts, zumal der Zeuge bereits mit der Angelegenheit vertraut war. Auch dass der Zeuge ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang haben konnte, macht ihn nicht grundsätzlich zum Zeugnis unfähig. Die Vorinstanz hat entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht einseitig auf die Aussagen des Zeugen abgestellt. […]”