In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung warf das Obergericht des Kantons Zürich der Arbeitnehmerin (Beschwerdeführerin) vor, sie habe betreffend ihre Behauptungen zur Missbräuchlichkeit der Kündigung (Mobbing) keine Beweisanträge gestellt, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO den entsprechenden Vorbringen zugeordnet seien, weshalb für ein Beweisverfahren kein Raum bestehe (E. 5.3).
Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht vergeblich, die kantonalen Gerichte hätten ein Beweisverfahren durchführen müssen, da sie ihren Behauptungen zur missbräuchlichen Kündigung Beweismittel zugeordnet und die Mobbingkündigung behauptet habe (Urteil 4A_487/2015 vom 6. Januar 2016, E. 5.1).
Das Bundesgericht erwog wörtlich (E. 5.2, 5.3 und 5.4):
“5.2. […] Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht
angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit
zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der
Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die
Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen.
Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von
Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei “Bezeichnung der einzelnen Beweismittel
zu den behaupteten Tatsachen”; Urteile 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit Hinweisen).5.3. Die Vorinstanz ist für die behauptete missbräuchliche
Kündigung bezüglich dem Treiben eines falschen und verdeckten Spiels und
der Verletzung des Gebots schonender Rechtsausübung zum Schluss
gekommen, dass mangels Beweisanträgen, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO
den Behauptungen zugeordnet seien, kein Raum für ein Beweisverfahren
bestehe. […]5.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die
Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Insbesondere genügt es
nicht, die vorinstanzlichen Erwägungen als unzutreffend zu bezeichnen
und lediglich zu behaupten, dass sie in ihrer erstinstanzlichen Replik
ihrer Pflicht nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO
an anderem Ort nachgekommen sei und die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die in der Klage offerierten
Beweismittel bestritten habe. Mit diesen Behauptungen werden die
Erwägungen der Vorinstanz, wonach es die Beschwerdeführerin versäumt
habe, ihren Behauptungen Beweismittel rechtsgenüglich zuzuordnen, gerade
nicht widerlegt. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin mit präzisen
Aktenhinweisen aufzeigen sollen, dass sie entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz die Beweismittel im oben erwähnten Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO ihren jeweiligen Tatsachenbehauptungen rechtsgenüglich zugeordnet habe. Dies hat sie nicht getan. […]”