4A_487/2015: Beweisanträge müssen den zu beweisenden Tatsachenbehauptungen eindeutig zugeordnet werden

In ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung warf das Oberg­ericht des Kan­tons Zürich der Arbeit­nehmerin (Beschw­erde­führerin) vor, sie habe betr­e­f­fend ihre Behaup­tun­gen zur Miss­bräuch­lichkeit der Kündi­gung (Mob­bing) keine Beweisanträge gestellt, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO den entsprechen­den Vor­brin­gen zuge­ord­net seien, weshalb für ein Beweisver­fahren kein Raum beste­he (E. 5.3).

Die Beschw­erde­führerin rügte vor Bun­des­gericht verge­blich, die kan­tonalen Gerichte hät­ten ein Beweisver­fahren durch­führen müssen, da sie ihren Behaup­tun­gen zur miss­bräuch­lichen Kündi­gung Beweis­mit­tel zuge­ord­net und die Mob­bingkündi­gung behauptet habe (Urteil 4A_487/2015 vom 6. Jan­u­ar 2016, E. 5.1).

Das Bun­des­gericht erwog wörtlich (E. 5.2, 5.3 und 5.4):

“5.2. […] Ein Beweis­mit­tel ist nur dann als formgerecht
ange­boten zu betra­cht­en, wenn sich die Beweisof­ferte ein­deutig der damit
zu beweisenden Tat­sachen­be­haup­tung zuord­nen lässt und umgekehrt. In der
Regel sind die einzel­nen Beweisof­fer­ten unmit­tel­bar im Anschluss an die
Tat­sachen­be­haup­tun­gen aufzuführen, die damit bewiesen wer­den sollen.
Dies ergibt sich ohne weit­eres aus dem Wort­laut der Bes­tim­mungen von
Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweis­mit­teln bei “Beze­ich­nung der einzel­nen Beweismittel 
zu den behaupteten Tat­sachen”; Urteile 4A_452/2013 vom 31. März 2014 E. 2.1; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.4 mit Hinweisen). 

 

5.3. Die Vorin­stanz ist für die behauptete missbräuchliche
Kündi­gung bezüglich dem Treiben eines falschen und verdeck­ten Spiels und
der Ver­let­zung des Gebots scho­nen­der Recht­sausübung zum Schluss
gekom­men, dass man­gels Beweisanträ­gen, die im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO
den Behaup­tun­gen zuge­ord­net seien, kein Raum für ein Beweisverfahren
bestehe. […] 

 

5.4. Mit diesen Erwä­gun­gen der Vorin­stanz set­zt sich die
Beschw­erde­führerin nicht hin­re­ichend auseinan­der. Ins­beson­dere genügt es
nicht, die vorin­stan­zlichen Erwä­gun­gen als unzutr­e­f­fend zu bezeichnen
und lediglich zu behaupten, dass sie in ihrer erstin­stan­zlichen Replik
ihrer Pflicht nach Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO
an anderem Ort nachgekom­men sei und die Aus­führun­gen der
Beschw­erdegeg­ner­in unter Hin­weis auf die in der Klage offerierten
Beweis­mit­tel bestrit­ten habe.
Mit diesen Behaup­tun­gen wer­den die
Erwä­gun­gen der Vorin­stanz, wonach es die Beschw­erde­führerin versäumt
habe, ihren Behaup­tun­gen Beweis­mit­tel rechts­genüglich zuzuord­nen, gerade
nicht wider­legt. Vielmehr hätte die Beschw­erde­führerin mit präzisen
Akten­hin­weisen aufzeigen
sollen, dass sie ent­ge­gen den Aus­führun­gen der
Vorin­stanz die Beweis­mit­tel im oben erwäh­n­ten Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO ihren jew­eili­gen Tat­sachen­be­haup­tun­gen rechts­genüglich zuge­ord­net habe. Dies hat sie nicht getan. […]”