Während eines haftpflichtrechtlichen Prozesses, der über mehrere Instanzen ging, verstarb der Verunfallte. Es stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt neue Vorbringen mit Bezug auf das Versterben im Berufungsverfahren vorzubringen sind.
Das Bundesgericht erwog zu dieser Frage das Folgende (Urteil 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017, E. 3.3.2):
Wie dargelegt, können echte Noven nach Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden. In der Lehre wird als Grundregel eine Frist von 10 Tagen […] beziehungsweise einer bis zwei Wochen […] angenommen. Eine Partei, der bereits eine offene Frist für eine Eingabe läuft, soll dabei den Fristablauf abwarten können, da dadurch das Verfahren nicht verzögert werde […]. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht nicht geklärt zu werden. Das Versterben einer Partei bildet zwar insoweit einen Sonderfall, als diese Tatsache während laufendem Prozess mit Bezug auf den durch die gesetzliche Rechtsnachfolge (Art. 560 ZGB) bedingten Parteiwechsel (Art. 83 Abs. 4 2. Satz ZPO) sowie in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 f. ZPO) nicht von der Novenregelung (Art. 317 Abs. 1 ZPO) erfasst wird. Soweit die Tatsache aber weitere Ausführungen einer Partei notwendig macht, weil diese nicht bezüglich des Parteiwechsels oder der Prozessvoraussetzungen etwas daraus ableiten will, sondern geltend macht, gewisse Bemessungskriterien (wie die Intensität und Dauer der Auswirkungen der Verletzungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen […]) für die Festsetzung der Genugtuung hätten sich in tatsächlicher Hinsicht durch den Tod verändert, werden diesbezügliche Ausführungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfasst. Hätte die Beschwerdeführerin für die tatsächlichen Bemessungskriterien etwas aus dem Versterben des Verunfallten ableiten wollen, hätte sie dies ohne Verzug tun müssen. Ihr lief (im Gegensatz zur Gegenpartei) im Zeitpunkt der Kenntnisnahme keine offene Frist. Die Beschwerdeführerin durfte daher grundsätzlich nicht bis zur Einreichung der Berufungsreplik zuwarten, denn dadurch wurde das Verfahren verzögert, indem den Beschwerdegegnerinnen die Möglichkeit genommen wurde, bereits in der Berufungsantwort auf allfällige neue Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen. Nur soweit erst die Berufungsantwort zu den Ausführungen Anlass gegeben hätte, wären die Vorbringen rechtzeitig. Dass dies der Fall ist, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.