4A_430/2018: Bonus im Austrittsjahr

Im Rah­men ein­er arbeit­srechtlichen Auseinan­der­set­zung (Urteil 4A_430/2018 vom 4. Feb­ru­ar 2019) bestätigte das Bun­des­gericht seine Recht­sprechung zu den vari­ablen Vergü­tun­gen (Boni). In der konzisen Erwä­gung 5 erin­nerte das Bun­des­gericht daran, dass zwis­chen drei Kat­e­gorien zu unter­schei­den ist: vari­able Lohnbe­standteile (Kat­e­gorie 1; salaire vari­able), Anspruch auf eine Grat­i­fika­tion (Kat­e­gorie 2; droit à la grat­i­fi­ca­tion) und frei­willige Grat­i­fika­tion (Kat­e­gorie 3; grat­i­fi­ca­tion fac­ul­ta­tive).

Betr­e­f­fend die Kat­e­gorie 2 (Anspruch auf Grat­i­fika­tion; droit à la grat­i­fi­ca­tion) ergänzte das Bun­des­gericht, im Aus­tritts­jahr könne eine anteilsmäs­sige Grat­i­fika­tion nur ver­langt wer­den, wenn dies beson­ders vere­in­bart wor­den sei (Art. 322d OR). Die beson­dere Abrede für das Aus­tritts­jahr hat gemäss Art. 8 ZGB der Arbeit­nehmer zu beweisen (zum Ganzen E. 5.2.1).

Im konkreten Fall hat­te die Vorin­stanz eine anteilsmäs­sige Grat­i­fika­tion für das Aus­tritts­jahr zuge­sprochen. Das Bun­des­gericht erkan­nte jedoch, eine beson­dere Abrede für das Aus­tritts­jahr sei nicht nachgewiesen (E. 7.2). Das Bun­des­gericht hiess deshalb die Beschw­erde teil­weise gut (E. 8).