Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung (Urteil 4A_430/2018 vom 4. Februar 2019) bestätigte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den variablen Vergütungen (Boni). In der konzisen Erwägung 5 erinnerte das Bundesgericht daran, dass zwischen drei Kategorien zu unterscheiden ist: variable Lohnbestandteile (Kategorie 1; salaire variable), Anspruch auf eine Gratifikation (Kategorie 2; droit à la gratification) und freiwillige Gratifikation (Kategorie 3; gratification facultative).
Betreffend die Kategorie 2 (Anspruch auf Gratifikation; droit à la gratification) ergänzte das Bundesgericht, im Austrittsjahr könne eine anteilsmässige Gratifikation nur verlangt werden, wenn dies besonders vereinbart worden sei (Art. 322d OR). Die besondere Abrede für das Austrittsjahr hat gemäss Art. 8 ZGB der Arbeitnehmer zu beweisen (zum Ganzen E. 5.2.1).
Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz eine anteilsmässige Gratifikation für das Austrittsjahr zugesprochen. Das Bundesgericht erkannte jedoch, eine besondere Abrede für das Austrittsjahr sei nicht nachgewiesen (E. 7.2). Das Bundesgericht hiess deshalb die Beschwerde teilweise gut (E. 8).