2C_433/2017: Kartellverfahren — Parteistellung, Akteneinsicht

Das Bun­des­gericht hat­te sich mit Urteil 2C_433/2017 vom 1. Mai 2019 mit der Frage zu befassen, ob ein­er Partei im Kartel­lver­fahren auf­grund der Ver­fahrens­beteili­gung betrof­fen­er Drit­ter ein nicht leicht wieder gut zu machen­der Nachteil dro­ht, wenn diese Drit­ten im Rah­men des Ver­fahrens Ein­blick in Geschäfts­ge­heimnisse der Partei erhalten.

Hin­ter­grund des Urteils war das Ver­fahren der Wet­tbe­werb­skom­mis­sion gegen Tele­club AG, CT Cine­trade AG und Swiss­com (Schweiz) AG wegen Miss­brauchs ein­er mark­t­be­herrschen­den Stel­lung im Sinne von Art. 7 KG auf dem Markt für Über­tra­gun­gen von Spie­len schweiz­erisch­er sowie aus­ländis­ch­er Fuss­ball- und Eishock­ey-Ligen im Pay-TV. Sun­rise Com­mu­ni­ca­tions AG hat­te sich im dama­li­gen Ver­fahren gestützt auf Art. 43 KG am Ver­fahren beteiligt. Im Beschw­erde­v­er­fahren vor Bun­desver­wal­tungs­gericht beantragte Sun­rise eben­falls erfol­gre­ich Parteis­tel­lung. Gegen die entsprechende Zwis­chen­ver­fü­gung erhoben Tele­club, Cine­trade und Swiss­com Beschw­erde vor Bundesgericht.

Konkret waren die Beschw­erde­führerin­nen der Auf­fas­sung, dass ihnen durch die Gewährung der Aktenein­sicht an Sun­rise ein nicht leicht wieder gut zu machen­der Nachteil dro­he. Sollte näm­lich die Beschw­erde im Hauptver­fahren erfol­gre­ich sein und sich das bean­standete Ver­hal­ten als kartell­recht­skon­form erweisen, so bestünde wegen fehlen­der kartell­rechtlich­er Rel­e­vanz rück­blick­end ein legit­imes Geheimhal­tungsin­ter­esse an während dem Ver­fahren noch als schutzun­würdig ange­se­henen Geschäfts­ge­heimnis­sen. Damit sei rück­blick­end auch ein legit­imes Geheimhal­tungsin­ter­esse an den Geheimnis­sen erstellt, die während dem Ver­fahren via Aktenein­sicht an Sun­rise bekan­nt gegeben wur­den. Da die Offen­le­gung der Geschäfts­ge­heimnisse naturgemäss nicht rück­gängig gemacht wer­den könne, sei der Nachteil nicht wieder gut zu machen.

Das Bun­des­gericht war ander­er Ansicht. Es hielt fest, dass mit der Zulas­sung zum Kartel­lver­fahren noch kein Entscheid über den Umfang des Rechts auf Aktenein­sicht und die möglichen Offen­barung schutzwürdi­ger Geschäfts­ge­heimnisse gefällt sei. Das Recht auf Aktenein­sicht gelte nicht abso­lut und bei Uneinigkeit über den Geheimnis­charak­ter von Tat­sachen werde über den Umfang der Geschäfts­ge­heimnisse mit Zwis­chen­ver­fü­gung entsch­ieden. Diese Zwis­chen­ver­fü­gung wiederum sei anfechtbar:

Gegen einen Entscheid zum Umfang des Aktenein­sicht­srechts ste­ht grund­sät­zlich die Beschw­erde an das Bun­des­gericht offen […]. Fol­glich kann keine Rede davon sein, dass den Beschw­erde­führerin­nen durch die Zulas­sung der Beschw­erdegeg­ner­in zum Ver­fahren ein rechtlich nicht wiedergutzu­machen­der Nachteil dro­he, der nicht im Rah­men eines Entschei­ds zum Umfang des Aktenein­sichtrechts gän­zlich behoben wer­den könnte.”

Das Gericht ver­trat im Übri­gen die Auf­fas­sung, dass sich ein nicht leicht wieder gut zu machen­der Nachteil auch nicht aus der blossen Ver­fahrens­beteili­gung an sich und der Möglichkeit der Ver­fahrens­bee­in­flus­sung ergäbe:

Die Beschw­erde­führerin­nen führen des Weit­eren aus, dass ihnen ein nicht wiedergut­mach­bar­er Nachteil rechtlich­er Natur dadurch entste­he, dass die Beschw­erdegeg­ner­in durch ihre Beteili­gung am Beschw­erde­v­er­fahren die Beschw­erde­berech­ti­gung gegen den späteren Beschw­erdeentscheid in der Haupt­sache des Bun­desver­wal­tungs­gerichts erlan­gen könne. Die Möglichkeit, das Ver­fahren bzw. seine Ergeb­nisse zu bee­in­flussen, stellt keinen nicht wiedergutzu­machen­den Nachteil rechtlich­er Natur dar. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass ein für die Beschw­erde­führerin­nen gün­stiger Entscheid im Sank­tions­beschw­erde­v­er­fahren nicht in Recht­skraft erwächst. Es beste­ht grund­sät­zlich kein schützenswert­er Anspruch auf einen mit Rechtsmän­geln behafteten Entscheid. Wie die Ver­fahrensver­längerung oder ‑ver­teuerung sind dies rein tat­säch­liche Nachteile, die nicht durch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geschützt sind […].”