Das Bundesgericht hatte sich mit Urteil 2C_433/2017 vom 1. Mai 2019 mit der Frage zu befassen, ob einer Partei im Kartellverfahren aufgrund der Verfahrensbeteiligung betroffener Dritter ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, wenn diese Dritten im Rahmen des Verfahrens Einblick in Geschäftsgeheimnisse der Partei erhalten.
Hintergrund des Urteils war das Verfahren der Wettbewerbskommission gegen Teleclub AG, CT Cinetrade AG und Swisscom (Schweiz) AG wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 7 KG auf dem Markt für Übertragungen von Spielen schweizerischer sowie ausländischer Fussball- und Eishockey-Ligen im Pay-TV. Sunrise Communications AG hatte sich im damaligen Verfahren gestützt auf Art. 43 KG am Verfahren beteiligt. Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht beantragte Sunrise ebenfalls erfolgreich Parteistellung. Gegen die entsprechende Zwischenverfügung erhoben Teleclub, Cinetrade und Swisscom Beschwerde vor Bundesgericht.
Konkret waren die Beschwerdeführerinnen der Auffassung, dass ihnen durch die Gewährung der Akteneinsicht an Sunrise ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil drohe. Sollte nämlich die Beschwerde im Hauptverfahren erfolgreich sein und sich das beanstandete Verhalten als kartellrechtskonform erweisen, so bestünde wegen fehlender kartellrechtlicher Relevanz rückblickend ein legitimes Geheimhaltungsinteresse an während dem Verfahren noch als schutzunwürdig angesehenen Geschäftsgeheimnissen. Damit sei rückblickend auch ein legitimes Geheimhaltungsinteresse an den Geheimnissen erstellt, die während dem Verfahren via Akteneinsicht an Sunrise bekannt gegeben wurden. Da die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse naturgemäss nicht rückgängig gemacht werden könne, sei der Nachteil nicht wieder gut zu machen.
Das Bundesgericht war anderer Ansicht. Es hielt fest, dass mit der Zulassung zum Kartellverfahren noch kein Entscheid über den Umfang des Rechts auf Akteneinsicht und die möglichen Offenbarung schutzwürdiger Geschäftsgeheimnisse gefällt sei. Das Recht auf Akteneinsicht gelte nicht absolut und bei Uneinigkeit über den Geheimnischarakter von Tatsachen werde über den Umfang der Geschäftsgeheimnisse mit Zwischenverfügung entschieden. Diese Zwischenverfügung wiederum sei anfechtbar:
“Gegen einen Entscheid zum Umfang des Akteneinsichtsrechts steht grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesgericht offen […]. Folglich kann keine Rede davon sein, dass den Beschwerdeführerinnen durch die Zulassung der Beschwerdegegnerin zum Verfahren ein rechtlich nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, der nicht im Rahmen eines Entscheids zum Umfang des Akteneinsichtrechts gänzlich behoben werden könnte.”
Das Gericht vertrat im Übrigen die Auffassung, dass sich ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil auch nicht aus der blossen Verfahrensbeteiligung an sich und der Möglichkeit der Verfahrensbeeinflussung ergäbe:
“Die Beschwerdeführerinnen führen des Weiteren aus, dass ihnen ein nicht wiedergutmachbarer Nachteil rechtlicher Natur dadurch entstehe, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren die Beschwerdeberechtigung gegen den späteren Beschwerdeentscheid in der Hauptsache des Bundesverwaltungsgerichts erlangen könne. Die Möglichkeit, das Verfahren bzw. seine Ergebnisse zu beeinflussen, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass ein für die Beschwerdeführerinnen günstiger Entscheid im Sanktionsbeschwerdeverfahren nicht in Rechtskraft erwächst. Es besteht grundsätzlich kein schützenswerter Anspruch auf einen mit Rechtsmängeln behafteten Entscheid. Wie die Verfahrensverlängerung oder ‑verteuerung sind dies rein tatsächliche Nachteile, die nicht durch Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geschützt sind […].”