4A_54/2019: Kein überspitzter Formalismus, wenn gestützt auf den TAS Code mangels fristgerechten Eingangs der Originale auf eine Berufung nicht eingetreten wird

Im Entscheid 4A_54/2019 vom 11. April 2019 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage, ob das Tri­bunal du Sport (TAS) den ver­fahren­srechtlichen Ordre ypub­lic und den Anspruch auf rechtlich­es Gehör ver­let­zt hat­te, indem es auf eine Beru­fung man­gels Ein­re­ichung der Orig­i­nale der Beru­fungs­be­grün­dung nicht eintrat.

Im Rah­men ein­er arbeit­srechtlichen Stre­it­igkeit vor der Kam­mer zur Bei­le­gung von Stre­it­igkeit­en (Dis­pute Res­o­lu­tion Cham­ber) der Fédéra­tion Inter­na­tionale de Foot­ball Asso­ci­a­tion (FIFA) ver­langte der Kläger Schaden­er­satz von der Beklagten. Die Kam­mer zur Bei­le­gung von Stre­it­igkeit­en der FIFA hiess die Klage teil­weise gut.

Die Beklagte erk­lärte beim TAS Beru­fung gegen den Entscheid, woraufhin die Kan­zlei des TAS ein Beru­fungsver­fahren eröffnete. Das entsprechende Schreiben an die Parteien enthielt unter dem Titel “Appeal brief” den fol­gen­den Hinweis:

Pur­suant to Arti­cle R51 of the Code, the Appel­lant shall file with CAS, with­in ten (10) days fol­low­ing the expiry of the time lim­it for the appeal, a brief stat­ing the facts and legal argu­ments giv­ing rise to the appeal, […], fail­ing which the appeal shall be deemed with­drawn. 
[…]
 
Pur­suant to Arti­cle R31 of the Code, the Appeal Brief shall be filed by couri­er, in at least sev­en (7) copies.”

Die Frist für die Ein­re­ichung der Beru­fungs­be­grün­dung wurde auf den 13. Novem­ber 2018 ange­set­zt. Die Beru­fungsklägerin reichte an diesem Datum ihre Beru­fungs­be­grün­dung per E‑Mail ein. In ihrem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass die Eingabe sowohl per E‑Mail als auch per Post ver­schickt wor­den sei. Nach­dem keine Orig­i­nale der Beru­fungs­be­grün­dung einge­gan­gen waren, forderte die Kan­zlei des TAS die Beru­fungsklägerin dazu auf, den Nach­weis zu erbrin­gen, dass sie die Orig­i­nale am 13. oder 14. Novem­ber 2018 in Übere­in­stim­mung mit Artikel R31 TAS Code ein­gere­icht hat­te. Die Beru­fungsklägerin kündigte an, sie werde die Orig­i­nale der Beru­fungs­be­grün­dung nachre­ichen. Die Beru­fungs­beklagte bestritt gestützt auf Artikel R31 TAS Code die Rechtzeit­igkeit der Berufungsbegründung.

Mit Ver­fü­gung (“Ter­mi­na­tion Order”) vom 6. Dezem­ber 2018 stellte die Präsi­dentin der Beru­fungskam­mer des TAS fest, dass nicht frist­gerecht Orig­i­nale der Beru­fungs­be­grün­dung ein­gere­icht wor­den seien, weshalb nach Artikel R51 in Verbindung mit Artikel R31 TAS Code vom Rück­zug der Beru­fung auszuge­hen sei, und schrieb das Ver­fahren als erledigt ab.

Die Beru­fungsklägerin erhob Beschw­erde in Zivil­sachen vor dem Bun­des­gericht. Sie rügte unter anderem eine Ver­let­zung des ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic und eine Ver­let­zung des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör.

Das Bun­des­gericht erk­lärte, dass es bish­er offen gelassen habe, inwiefern über­spitzter For­mal­is­mus als Ver­let­zung des ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic gel­tend gemacht wer­den könne. Auch vor­liegend, so das Bun­des­gericht, brauche diese Frage nicht ver­tieft zu werden.

Das Bun­des­gericht befand, dass dem TAS keine Ver­let­zung des Ver­bots des über­spitzten For­mal­is­mus vorzuw­er­fen sei, wenn es gestützt auf Artikel R31 Abs. 3 und Artikel R51 TAS Code die erfol­gte Ein­re­ichung der Beru­fungs­be­grün­dung per E‑Mail als unzure­ichend erachtete und man­gels frist­gerecht­en Ein­gangs der vorgeschriebe­nen Orig­i­nale auf die Beru­fung nicht ein­trat, ohne der Beschw­erde­führerin zun­nächst eine Nach­frist zur Nachre­ichung anzusetzen.

Weit­er bemerk­te das Bun­des­gericht, aus dem Anspruch auf rechtlich­es Gehör lasse sich kein Anspruch ableit­en, dass das Schieds­gericht — ohne entsprechen­des Gesuch — Fris­ten für die Ein­re­ichung von Rechtss­chriften von sich aus zugun­sten ein­er Partei erstreckt. Eben­so stosse der im gle­ichen Zusam­men­hang erhobene Vor­wurf der Willkür ins Leere: Eine falsche oder gar willkür­liche Anwen­dung der schieds­gerichtlichen Ver­fahren­sor­d­nung reicht für sich allein nicht aus, um einen Ver­stoss gegen den ver­fahren­srechtlichen Ordre pub­lic zu begründen.

Mit Blick auf die Parteientschädi­gung bemerk­te das Bun­des­gericht, dass die Beschw­erdegeg­ner­in beantragt hat­te, die Beschw­erde­führerin sei zur Sich­er­stel­lung ein­er allfäl­li­gen Parteientschädi­gung zu verpflicht­en. Das Bun­des­gericht hat­te jedoch auf die Ein­hol­ung von Vernehm­las­sun­gen verzichtet. Indem die Beschw­erdegeg­ner­in die Sich­er­stel­lung ihrer Parteikosten ver­langt habe, bevor sie zu ein­er Vernehm­las­sung ein­ge­laden wor­den sei, habe sie unnöti­gen Aufwand betrieben, für den sie keine Parteientschädi­gung beanspruchen könne.