Im Entscheid 4A_54/2019 vom 11. April 2019 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob das Tribunal du Sport (TAS) den verfahrensrechtlichen Ordre ypublic und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hatte, indem es auf eine Berufung mangels Einreichung der Originale der Berufungsbegründung nicht eintrat.
Im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit vor der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten (Dispute Resolution Chamber) der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) verlangte der Kläger Schadenersatz von der Beklagten. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA hiess die Klage teilweise gut.
Die Beklagte erklärte beim TAS Berufung gegen den Entscheid, woraufhin die Kanzlei des TAS ein Berufungsverfahren eröffnete. Das entsprechende Schreiben an die Parteien enthielt unter dem Titel “Appeal brief” den folgenden Hinweis:
“Pursuant to Article R51 of the Code, the Appellant shall file with CAS, within ten (10) days following the expiry of the time limit for the appeal, a brief stating the facts and legal arguments giving rise to the appeal, […], failing which the appeal shall be deemed withdrawn.
[…]
Pursuant to Article R31 of the Code, the Appeal Brief shall be filed by courier, in at least seven (7) copies.”
Die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung wurde auf den 13. November 2018 angesetzt. Die Berufungsklägerin reichte an diesem Datum ihre Berufungsbegründung per E‑Mail ein. In ihrem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass die Eingabe sowohl per E‑Mail als auch per Post verschickt worden sei. Nachdem keine Originale der Berufungsbegründung eingegangen waren, forderte die Kanzlei des TAS die Berufungsklägerin dazu auf, den Nachweis zu erbringen, dass sie die Originale am 13. oder 14. November 2018 in Übereinstimmung mit Artikel R31 TAS Code eingereicht hatte. Die Berufungsklägerin kündigte an, sie werde die Originale der Berufungsbegründung nachreichen. Die Berufungsbeklagte bestritt gestützt auf Artikel R31 TAS Code die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung.
Mit Verfügung (“Termination Order”) vom 6. Dezember 2018 stellte die Präsidentin der Berufungskammer des TAS fest, dass nicht fristgerecht Originale der Berufungsbegründung eingereicht worden seien, weshalb nach Artikel R51 in Verbindung mit Artikel R31 TAS Code vom Rückzug der Berufung auszugehen sei, und schrieb das Verfahren als erledigt ab.
Die Berufungsklägerin erhob Beschwerde in Zivilsachen vor dem Bundesgericht. Sie rügte unter anderem eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Bundesgericht erklärte, dass es bisher offen gelassen habe, inwiefern überspitzter Formalismus als Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public geltend gemacht werden könne. Auch vorliegend, so das Bundesgericht, brauche diese Frage nicht vertieft zu werden.
Das Bundesgericht befand, dass dem TAS keine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus vorzuwerfen sei, wenn es gestützt auf Artikel R31 Abs. 3 und Artikel R51 TAS Code die erfolgte Einreichung der Berufungsbegründung per E‑Mail als unzureichend erachtete und mangels fristgerechten Eingangs der vorgeschriebenen Originale auf die Berufung nicht eintrat, ohne der Beschwerdeführerin zunnächst eine Nachfrist zur Nachreichung anzusetzen.
Weiter bemerkte das Bundesgericht, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lasse sich kein Anspruch ableiten, dass das Schiedsgericht — ohne entsprechendes Gesuch — Fristen für die Einreichung von Rechtsschriften von sich aus zugunsten einer Partei erstreckt. Ebenso stosse der im gleichen Zusammenhang erhobene Vorwurf der Willkür ins Leere: Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public zu begründen.
Mit Blick auf die Parteientschädigung bemerkte das Bundesgericht, dass die Beschwerdegegnerin beantragt hatte, die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten. Das Bundesgericht hatte jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. Indem die Beschwerdegegnerin die Sicherstellung ihrer Parteikosten verlangt habe, bevor sie zu einer Vernehmlassung eingeladen worden sei, habe sie unnötigen Aufwand betrieben, für den sie keine Parteientschädigung beanspruchen könne.